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Auf dem Weg als Anwält:in
Auf dem Weg als Anwält:in
Author: Duri Bonin
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© Duri Bonin
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In diesem Podcast reflektiert Duri Bonin mit Gästen über Fragen rund um die Arbeit als Anwalt und Strafverteidiger: Was macht eine gute Anwältin aus? Wie organisiert man die Anwaltstätigkeit? Wie handhabt man den Umgang mit Klienten, Gegenanwälten, der Polizei, der Staatsanwaltschaft und den Gerichten? Was zeichnet ein gutes Plädoyer aus? Wie legt man sich eine Verteidigungsstrategie zurecht? Der spannenden Fragen sind vieler. Es ist ein Weg ins Urmenschliche, manchmal gar Allzumenschliche.
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Mit Art. 196 StPO beginnt in der Reihe von Gregor Münch und Duri Bonin der eigentliche Einstieg in die Zwangsmassnahmen – also in den Teil der Strafprozessordnung, in dem der Staat nicht mehr nur fragt und protokolliert, sondern in Grundrechte eingreift. Art. 196 definiert, was eine Zwangsmassnahme überhaupt ist: Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in die Grundrechte der betroffenen Person eingreifen und dazu dienen, Beweise zu sichern, die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen oder die Vollstreckung des Endentscheids zu gewährleisten.
Warum ist dieser scheinbar knappe Artikel so wichtig? Weil er die erste Schlüsselfrage vorgibt: Haben wir es überhaupt mit einer Zwangsmassnahme zu tun? Davon hängt fast alles ab: Wer sie anordnen darf. Welche Voraussetzungen gelten. Wie stark Grundrechte geschützt sind und welches Rechtsmittel offensteht. Gregi und Duri zeigen, dass genau hier die juristische Arbeit beginnt: Nicht jede Ermittlungshandlung ist schon eine Zwangsmassnahme. Entscheidend ist der Eingriff in Grundrechte.
Die Folge erklärt Art. 196 deshalb nicht abstrakt, sondern als Türöffner zum ganzen fünften Titel der StPO: Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, Überwachung, DNA-Profil, Vorführung, Haft. Wer Art. 196 StPO versteht, versteht den roten Faden hinter all diesen Instrumenten. Duri und Gregor machen sichtbar, dass Zwangsmassnahmen nie bloss Technik sind. Sie sind immer ein Machtmittel des Staates – und deshalb nur unter klaren Schranken zulässig. Diese Schranken stehen gleich im nächsten Artikel, Art. 197 StPO: gesetzliche Grundlage, hinreichender Tatverdacht (genügende konkrete Verdachtsmomente), keine mildere Massnahme und Verhältnismässigkeit.
Gerade für Laien wird damit verständlich, warum Strafprozessrecht oft nicht bei der Schuldfrage beginnt, sondern schon viel früher: bei der Frage, ob der Staat überhaupt so stark eingreifen darf. Und genau deshalb ist Art. 196 kein technischer Vorspann, sondern die Grundsatznorm für alles, was danach kommt.
Darum geht es in dieser Episode
- Was eine Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO überhaupt ist
- Warum der Grundrechtseingriff die entscheidende Abgrenzung bildet
- Die drei Zwecke von Zwangsmassnahmen: Beweise sichern, Anwesenheit sichern, Vollstreckung sichern
- Warum die Einordnung praktisch alles verändert: Zuständigkeit, Voraussetzungen, Rechtsmittel
- Weshalb Art. 196 der Einstieg in den „harten“ Teil des Strafprozessrechts ist
- Der Ausblick auf Art. 197 StPO: Tatverdacht, mildere Mittel und Verhältnismässigkeit
Diese Folge ist für Strafverteidiger:innen, Staatsanwält:innen, Richter:innen und Studierende – und für alle, die verstehen wollen, warum Hausdurchsuchung, Beschlagnahme oder Haft nicht einfach „Ermittlungen“ sind, sondern juristisch präzise begrenzte Eingriffe in Grundrechte.
Links zu diesem Podcast:
- [Art. 196 StPO - Begriff Zwangsmassnahmen](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/267/de?print=true&printId=%23art_196)
- Anwaltskanzlei von [Duri Bonin](https://www.duribonin.ch)
- Anwaltskanzlei von [Gregor Münch](https://www.d32.ch/personen)
- Titelbild [bydanay](https://www.instagram.com/bydanay/)
- Das Buch zum Podcast: [In schwierigem Gelände — Gespräche über Strafverfolgung, Strafverteidigung & Urteilsfindung](https://www.duribonin.ch/shop/)
Die Podcasts "Auf dem Weg als Anwält:in" sind unter https://www.duribonin.ch/podcast/ oder auf allen üblichen Plattformen zu hören 🎧. Dort einfach nach 'Duri Bonin' suchen und abonnieren.
Kann man eine gute Anwältin oder ein guter Strafverteidiger sein, ohne innerlich für den Beruf zu brennen? Oder wird man gerade dann gut, wenn man nicht kalt, sondern wach, engagiert und wirklich beteiligt arbeitet?
In dieser Folge diskutieren die Strafverteidiger:in Duri Bonin und Nina Langner den zweiten Brief aus Alan Dershowitz’ Buch Letters to a Young Lawyer: Live the Passion of Your Times. Im Zentrum steht die Frage: Ist Leidenschaft im Anwaltsberuf eine Stärke – oder schon ein Risiko? Duri hält dafür, dass Leidenschaft und Professionalität kein Widerspruch sind. Für ihn ist Leidenschaft der innere Motor, Professionalität die Form. Nina fragt, ob das nicht mit dem klassischen Bild des professionell-distanzierten Juristen kollidiert. Daraus entsteht ein spannendes Gespräch: Wie nah muss man an einem Fall sein, um ihn gut zu vertreten? Und wie viel Distanz braucht es, um klar zu bleiben?
Duri warnt vor einer falschen Professionalität, die am Ende in Gleichgültigkeit kippt. Wenn aus Menschen nur noch Akten werden, aus Konflikten nur noch Deliktsrubriken und aus Aufmerksamkeit bloss Routine, beginnt etwas im Beruf zu sterben. Nina setzt einen anderen Akzent: Sie betont, wie wichtig Rekonstruktion, Klarheit und gesunde Grenzen sind. Fälle dürfen nicht das ganze Leben verschlingen. Ein weiteres Thema ist die Berufswahl selbst. Was bedeutet es für junge Anwältinnen und Anwälte, der eigenen Neugier zu folgen? Wählt man Fächer, Praktika und Mandate nach echtem Interesse – oder bloss nach Prestige, Karrierechancen und äusseren Erwartungen?
Interessant ist auch der Blick auf den einzelnen Fall. Duri sagt sinngemäss: Fälle sind nicht einfach interessant – sie werden es durch die Art, wie man auf sie schaut. Genau dort setzt Nina kritisch an. Muss wirklich in jedem kleinen Fall gleich die grosse Frage stecken? Aus dieser Reibung entsteht die Erkenntnis: Gute Juristinnen und Juristen sehen mehr als nur die Aktennotiz. Sie prüfen Plausibilitäten, hinterfragen schnelle Etiketten und bleiben neugierig, auch wenn der Fall auf den ersten Blick gewöhnlich wirkt.
Diese Podcastfolge ist mehr als eine Diskussion über Alan Dershowitz oder Letters to a Young Lawyer. Sie ist ein Gespräch über den Kern juristischer Arbeit: über Strafverteidigung, über Professionalität, über Nähe und Distanz, über Berufung und Erschöpfung – und über die Frage, wie man in einem anspruchsvollen Beruf lebendig bleibt.
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In dieser Folge sprechen die Strafverteidiger Duri Bonin und Gregor Münch über das Urteil 7B_209/2026 des Bundesgerichts vom 13. März 2026. Ausgangspunkt ist ein Berufungsverfahren nach einer erstinstanzlichen Verurteilung wegen Sexualdelikten. Das Obergericht Chur setzte die Berufungsverhandlung auf zwei Tage im März 2026 an, ohne diese Termine vorgängig mit der notwendigen Wahlverteidigerin abzusprechen, also mit der vom Beschuldigten gewählten Anwältin in einem Fall, in dem eine Verteidigung gesetzlich zwingend ist. Genau an diesen Tagen war sie jedoch in einem anderen Strafverfahren bereits von der Bundesanwaltschaft vorgeladen. Das Obergericht wies das Verschiebungsgesuch trotzdem ab.
Der Fall wirft damit eine Kernfrage des fairen Strafverfahrens auf: Reicht es, wenn an einer Berufungsverhandlung einfach «irgendeine» Verteidigung anwesend ist, oder schützt das Recht auf Verteidigung mehr, nämlich die tatsächliche Möglichkeit, sich durch die eigene Vertrauensverteidigung vertreten zu lassen? Das Bundesgericht beantwortet diese Frage klar zugunsten der Verteidigungsrechte. Es hält fest, dass es nicht nur um die formelle Anwesenheit einer anwaltlichen Vertretung geht, sondern um den konkreten Anspruch des Beschuldigten, sich durch die von ihm gewählte und mit dem Fall seit langem befasste Anwältin verteidigen zu lassen.
Zunächst klärt das Bundesgericht eine prozessrechtlich heikle Vorfrage: Darf ein solcher Entscheid überhaupt sofort angefochten werden? Die Abweisung eines Verschiebungsgesuchs ist kein Endentscheid, sondern ein Zwischenentscheid, also ein verfahrensleitender Entscheid vor dem Abschluss des Strafverfahrens. Solche Entscheide sind nur ausnahmsweise direkt beim Bundesgericht anfechtbar. Voraussetzung ist ein nicht wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil, also ein Rechtsverlust, der sich später nicht mehr vollständig beheben lässt. Das bejaht das Bundesgericht hier: Muss der Beschuldigte die Berufungsverhandlung ohne seine bisherige Vertrauensverteidigerin führen, obwohl diese nachweislich verhindert ist, kann dieser Nachteil später kaum mehr geheilt werden.
In der Sache selbst präzisiert das Bundesgericht den Massstab für die Terminansetzung. Die Verfahrensleitung muss die Abkömmlichkeit der Verteidigung angemessen berücksichtigen. Das heisst nicht, dass sich das Gericht vollständig nach den Kalendern der Beteiligten richten muss. Wird ein Termin aber ohne vorgängige Absprache angesetzt und sofort danach eine belegte Terminkollision geltend gemacht, spricht das grundsätzlich für einen wichtigen Grund zur Verschiebung. Das Bundesgericht erinnert zudem daran, dass eine Verhinderung nicht nur bei objektiver, sondern auch bei subjektiver Unmöglichkeit vorliegen kann.
Ebenso deutlich verwirft es die Vorstellung, man könne das Problem einfach durch Stellvertretung lösen. Eine Substitution mag in manchen Konstellationen möglich sein, hier aber nicht: Vertrauensverhältnis, Verteidigungsstrategie, erheblicher Aktenumfang und mediale Aufmerksamkeit sprachen dagegen. Auch das Beschleunigungsgebot rechtfertigt keinen anderen Entscheid. Verfahrensökonomie ist wichtig, darf aber Verteidigungsrechte nicht aushöhlen. Für die Praxis ist das Urteil deshalb bedeutsam, weil es die Stellung der notwendigen Wahlverteidigung stärkt und klarstellt: Ein Strafverfahren darf nicht bloss schnell sein, sondern muss vor allem fair bleiben.
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In dieser vorläufig letzten Folge zum Nebenstrang der Causa Vincenz geht es noch einmal um das Strafverfahren wegen möglicher Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 BankG) gegen Lukas Hässig, den Herausgeber von Inside Paradeplatz. Die Staatsanwaltschaft hat dieses Verfahren gemäss Medienberichten am 8. Dezember 2025 eingestellt. Gegen diese Einstellungsverfügung ist ebenfalls gemäss Medienberichten Beschwerde erhoben worden.
Duri Bonin, Strafverteidiger in Zürich, analysiert, was das juristisch bedeutet. Zuerst geht er der Frage nach, wann die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung einstellen darf? Die Verfahrenseinstellung nach Art. 319 StPO ist nur in klaren Fällen zulässig, also dann, wenn die Straflosigkeit rechtlich und tatsächlich eindeutig ist. Die Staatsanwaltschaft darf sich nicht an die Stelle des Gerichts setzen; sie ist nicht dazu da, in Zweifelsfällen selber zu entscheiden, was Recht und was Unrecht ist. Wenn Zweifel bestehen, muss grundsätzlich das Gericht entscheiden. Es greift der zentrale Grundsatz: in dubio pro duriore.
Duri geht der weiteren Frage nach, wer gegen eine Einstellungsverfügung Beschwerde einreichen darf? Beschwerdeberechtigt ist nicht einfach „irgendwer“, sondern insbesondere die Person, die durch die mutmassliche Straftat in ihren Rechten betroffen ist und sich im Verfahren konstituiert hat (Privatkläger).
Dies führt zur dritten Frage: Was prüft das Obergericht bei einer Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung? Die III. Strafkammer des Zürcher Obergerichts prüft nicht, ob Lukas Hässig sicher schuldig ist. Die Beschwerdeinstanz prüft "nur", ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen durfte. Die Frage lautet also nicht: „Reicht das für eine Verurteilung?“ Die Frage lautet: „Ist die Sache schon so klar, dass eine Einstellung zulässig ist?“ Das ist ein tieferer Prüfungsstandard. Die Schwelle ist niedriger als bei einer Verurteilung.
Als vierte Frage überlegt Duri, was wohl in der Beschwerde konkret geltend gemacht wird. Die Beschwerde soll sich auf eine sogenannte Quellenanalyse stützen. Diese vergleicht die vier Artikel von Inside Paradeplatz mit einem vertraulichen Compliance Memorandum der Bank Julius Bär und kommt dabei zum Schluss, es bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass Lukas Hässig dieses Memorandum in irgendeiner Form vorlag. Sie führt zur Frage, was eine Quellenanalyse juristisch beweisen kann – und was nicht.
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In dieser Folge erzählt Duri Bonin, Strafverteidiger in Zürich, was nach den Obergerichtsentscheiden, im juristisch heiklen Nebenast der Causa Vincenz/Stocker passiert ist: Hausdurchsuchung bei Lukas Hässig und Inside Paradeplatz, Siegelung (Versiegelung) der Datenträger – und dann der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts (ZMG) Zürich.
Was ist passiert?
- Nach dem "Befehl" des Obergerichts aus den Verfahren um die Sistierungen und die Rechtsverzögerung ordnet die Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung (Zwangsmassnahme: Durchsuchen und Sicherstellen) an.
- Am 3. Juni 2025 wird das Büro von Inside Paradeplatz durchsucht. Hässig verlangt die Siegelung. Das bedeutet: Die Staatsanwaltschaft darf die Geräte und Unterlagen nicht einfach auswerten.
- Die Staatsanwaltschaft stellt beim ZMG ein Entsiegelungsgesuch (Antrag, die Siegelung aufzuheben). Sie will die Datenträger und Unterlagen auswerten.
Und dann kommt der ZMG-Entscheid (2. Juli 2025): Das ZMG weist das Entsiegelungsgesuch vollumfänglich ab. Das ist aussergewöhnlich. In Entsiegelungsverfahren reicht schon ein relativ tiefer Tatverdacht, weil man gerade erst durch die Auswertung Klarheit gewinnen will. Das ZMG sagt dazu sinngemäss: Es gibt nicht einmal ansatzweise einen hinreichenden Tatverdacht, der diesen Eingriff rechtfertigen würde. Besonders kritisch beurteilt das Gericht die Verdachtsbasis: den bankinternen Untersuchungsbericht von Julius Bär. Aus Sicht des ZMG ist das als Grundlage zu schwach: stark geschwärzt, ohne Beilagen, und wegen der Entstehung im Auftrag der Bank nicht unabhängig.
Und das ZMG geht noch weiter: Selbst wenn man den Tatverdacht anders sehen würde, sei es „offenkundig falsch“, Strafverfolgungsinteressen automatisch höher zu gewichten als eine gewissenhafte journalistische Arbeit – wenn durch die Publikation mutmasslich schwere Missstände in der Finanzwelt sichtbar werden. Damit betont das ZMG Medienfreiheit (Art. 17 BV / Art. 10 EMRK) und Verhältnismässigkeit (Eingriffe nur, wenn nötig und zumutbar).
Warum wirkt das wie ein Widerspruch zum Obergericht? Duri legt den Finger auf die Spannung: Das Obergericht Zürich hat – angetrieben durch die Beschwerde des Privatklägers Stocker – die Pflicht zur Strafverfolgung betont und das Verfahren vorangetrieben, ohne sich vertieft auf die Medienfreiheit einzulassen. Das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) setzt dem im Entsiegelungsentscheid eine andere Logik entgegen: Es betont die rechtsstaatlichen Schranken, verneint den hinreichenden Tatverdacht als Grundlage für den Eingriff und macht zusätzlich klar, dass eine Entsiegelung in diesem Kontext auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit und Medienfreiheit kaum zu rechtfertigen wäre.
Damit steht der Fall exemplarisch für eine Kollision zweier Rechtsgüter: Strafanspruch und Legalitätsprinzip auf der einen Seite, Grundrechtsschutz (Medienfreiheit/Quellenschutz) und Verhältnismässigkeit auf der anderen. Beide Gerichte handeln innerhalb ihres gesetzlichen Auftrags – das Obergericht als Beschwerdeinstanz, die Verfahren überhaupt in Gang hält, das ZMG als Kontrollinstanz für Zwangsmassnahmen im Ermittlungsverfahren. Trotzdem bleibt es speziell, dass sie sich bei zentralen Punkten – vor allem beim Tatverdacht als Schwelle für den Eingriff – so deutlich auseinander bewegen.
Für die Zukunft wirft das Fragen auf: Wie hoch ist das Risiko für investigativ tätige Medienschaffende unter Art. 47 BankG? Und braucht es irgendwann eine Klärung durch höhere Gerichte oder den Gesetzgeber, damit diese Bruchlinien nicht jedes Mal neu aufbrechen?
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In dieser Folge berichtet der Strafverteidiger Duri Bonin über die nächste Eskalationsstufe im Bankgeheimnis-Verfahren gegen Lukas Hässig: Beat Stocker erhebt eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung (die Behörde handelt zu langsam) – und bekommt vom Obergericht erneut Recht.
Nach dem obergerichtlichen „Marschbefehl“ aus dem Frühjahr 2024 hätte die Staatsanwaltschaft zügig weiterermitteln müssen. Stocker interveniert mehrfach: Er bestätigt seine Stellung als Privatkläger (betroffene Person mit Parteirechten), verlangt Akteneinsicht (Einsicht in die neuen Akten) und fragt nach dem Verfahrensstand. Über Monate bleibt vieles unbeantwortet oder vage. Erst am 15. Oktober 2024 eröffnet die Staatsanwaltschaft formell die Untersuchung gegen Hässig als beschuldigte Person wegen Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG (Weiteroffenbaren von Bankgeheimnissen durch Dritte).
Danach folgt erneut Stillstand: Ein Ermittlungsauftrag an die Kantonspolizei (inkl. Hausdurchsuchungsvorbereitung und Datenträgerauswertung) wird erst Anfang 2025 erteilt. Akteneinsicht wird mit Verweis auf den pendenten Auftrag verweigert. Stocker macht geltend, dass angesichts des Verjährungsrisikos (Tatzeit 2016) nicht jahrelang „gewartet“ werden dürfe – und erhebt im März 2025 Beschwerde wegen Rechtsverzögerung.
Das Obergericht hält fest, was im Strafprozess zentral ist: Unzulässige Verzögerung liegt vor, wenn ohne stichhaltige Gründe über längere Zeit keine Prozesshandlungen vorgenommen werden. Überlastung oder Organisation erklären vieles, rechtfertigen aber eine Rechtsverzögerung nicht. Ergebnis: Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Rechtsverzögerung wird ausdrücklich festgestellt, und die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, unverzüglich weiter zu ermitteln und das Verfahren ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen.
Darum geht es in dieser Episode
- Was eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung ist (zu langsame Verfahrensführung)
- Welche Schritte Beat Stocker vor der Beschwerde unternimmt (Nachfragen, Akteneinsicht, Interventionen)
- Warum das Obergericht die Verzögerungen als unzulässig qualifiziert
- Welche Pflichten die Staatsanwaltschaft trotz Arbeitslast hat (Beschleunigungsgebot)
- Das praktische Gewicht von Ermittlungsaufträgen, Hausdurchsuchung und Entsiegelung
In der nächsten Folge schauen wir an, ob es tatsächlich zu einer Hausdurchsuchung gekommen ist – und was danach prozessual passiert (Sicherstellung, Siegelung/Entsiegelung, Auswertung der Datenträger, Zwangsmassnahmengericht).
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In dieser Folge berichtet Duri Bonin, Strafverteidiger in Zürich, über die Begründung des Obergerichts, mit der die Sistierung im Bankgeheimnis-Verfahren aufgehoben wurde. Der Kern: Ein Verfahren „gegen Unbekannt“ genügt nicht mehr. Die Staatsanwaltschaft muss ein Verfahren gegen Lukas Hässig als beschuldigte Person eröffnen.
Worum geht es?
Die Staatsanwaltschaft darf sistieren, wenn die Täterschaft unbekannt ist (Art. 314 StPO). Gleichzeitig muss sie eine Untersuchung eröffnen, sobald ein hinreichender Tatverdacht besteht (Art. 309 StPO). Das Obergericht hält fest, dass dieser Tatverdacht hier gegeben ist.
Zentral ist die Unterscheidung im Bankgeheimnis (Art. 47 BankG):
- lit. a betrifft Bankangestellte und andere Geheimnisträger (Sonderdelikt).
- lit. c erfasst auch Dritte (Allgemeindelikt), wenn sie erkennbar geheimnisgeschützte Informationen weitergeben oder ausnutzen.
Die Staatsanwaltschaft verlangte sinngemäss den anklagegenügenden Nachweis, wie und über wen die Informationen aus der Bank zu Hässig gelangten. Das Obergericht hält diese Sicht für zu eng: Es genüge, wenn sich aus den äusseren Umständen und der Art der Information ergebe, dass sie nur aus einem bankinternen Umfeld stammen konnten und der geheimnisgeschützte Charakter erkennbar war. Und das ist der zusätzliche Sprengsatz: Das Obergericht sagt ausdrücklich, der Verdacht gehe über einen blossen Anfangsverdacht hinaus und sei geeignet, Zwangsmassnahmen (z. B. Hausdurchsuchung) in Betracht zu ziehen – aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht per se ausgeschlossen.
Konsequenz: Sistierung wird aufgehoben, Strafverfahren gegen Hässig sei zu eröffnen.
Darum geht es in dieser Episode
- Sistierung (Art. 314 StPO) und Untersuchungseröffnung (Art. 309 StPO)
- Bankgeheimnis (Art. 47 BankG): lit. a vs. lit. c
- Warum das Obergericht ein Verfahren gegen Hässig verlangt
- Beweislogik: „wie und über wen“ vs. Schlüsse aus äusseren Umständen
- Verdachtsgrad: mehr als Anfangsverdacht
- Zwangsmassnahmen: weshalb das Obergericht sie nicht ausschliesst
- Konsequenzen für die weitere Untersuchung
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In dieser Folge erzählt Duri Bonin, Strafverteidiger in Zürich, einen juristisch heiklen Nebenast der Causa Vincenz/Stocker. Es geht um das Strafverfahren wegen Bankgeheimnisverletzung (Art. 47 BankG) und zwei Sistierungen der Staatsanwaltschaft, gegen die Beat Stocker Beschwerde erhoben hat.
Was ist passiert?
Der Journalist Lukas Hässig veröffentlichte 2016 auf Inside Paradeplatz eine Serie über Finanztransaktionen rund um Pierin Vincenz und Beat Stocker. Im Nachgang dazu eröffnete die Staatsanwaltschaft III Zürich im Herbst 2019 ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen möglicher Verletzung von Art. 47 BankG. Sie zog den internen Untersuchungsbericht der Bank Julius Bär bei (teilweise geschwärzt) und liess mehrere Personen als Auskunftspersonen befragen. Auch Lukas Hässig wurde als Auskunftsperson einvernommen.
Nach diesen Ermittlungen sistierte die Staatsanwaltschaft das Verfahren 2021 (sie stoppte es, ohne es einzustellen). Beat Stocker führte dagegen Beschwerde – und bekam Recht: Das Obergericht als Beschwerdeinstanz hob die Sistierung ein Jahr später (2022) auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Staatsanwaltschaft zurück.
Nach einer weiteren Einvernahme von Lukas Hässig sistierte die Staatsanwaltschaft das Verfahren erneut. Beat Stocker erhob wiederum Beschwerde. Sein Ziel ist diesmal klar: Das Verfahren soll nicht mehr nur gegen Unbekannt laufen, sondern konkret gegen Lukas Hässig als beschuldigte Person.
Warum ist das spannend? Weil hier mehrere heikle Welten aufeinanderprallen:
- Bankgeheimnisverletzung (Art. 47 BankG) im Umfeld der Causa Vincenz
- Sistierungen von Strafverfahren und Beschwerden dagegen
- Streitpunkt: Verfahren gegen Unbekannt oder Ausdehnung auf Hässig als Beschuldigten
- Und im Hintergrund die Frage: Wie weit darf Strafverfolgung gehen, wenn es dabei faktisch um Quellen und Quellenschutz geht?
Damit ist der Seitenflügel gesetzt – in einer nächsten Folge wollen wir der Frage nachgehen, ob aus einem Verfahren gegen Unbekannt ein Verfahren gegen eine konkrete Person wurde.
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In dieser Folge lesen und diskutieren die Strafverteidiger:in Duri Bonin und Nina Langner das erste Kapitel aus Alan Dershowitz’ Buch Letters to a Young Lawyer: Pick Your Heroes Carefully. Es klingt harmlos, ist es aber nicht. Dershowitz behauptet, Jurist:innen neigten dazu, grosse Namen zu verehren. Dann zeigt er, wie schnell aus Vorbildern Heilige werden (Hagiografie), bis irgendwann die Enttäuschung kommt.
Duri und Nina prüfen, ob diese Heldenlogik überhaupt zur Schweiz passt. Kennen wir „Starjuristen“? Oder funktioniert Karriere hier eher über Netzwerke, Parteipolitik und freie Sitze? Der eigentliche Reiz liegt in der zweiten Schicht: Dershowitz baut eine Messlatte für Vorbilder. Keine Korruption des Systems (z. B. Bestechung), rule of law (Rechtsstaatlichkeit) und totale Ehrlichkeit. Und er fordert Misstrauen gegenüber Macht, besonders gegenüber Richter:innen: Urteile nicht ehrfürchtig schlucken, sondern prüfen (Protokoll lesen, Zitate kontrollieren). Als Beispiel nennt er sinngemäss die US-Wahl 2000 (Bush v Gore). Dann wird es unbequem: Duri und Nina legen diese Massstäbe zurück auf Dershowitz selbst. Passt der Heldentext zu einem Anwalt, der Trump im Impeachment (Amtsenthebung) verteidigt hat? Und zu einem Deal im Epstein-Komplex, bei dem Opferrechte verletzt wurden?
Am Ende bleibt eine praktische Frage, die jede Verteidigung kennt: Man kann Eigenschaften bewundern, ohne Menschen zu überhöhen. Und man soll Mandate übernehmen, ohne sich selbst zum Richter zu machen. Genau dort wird das Kapitel zum Prüfstein – und auch der Schlussgedanke der Folge setzt an dieser Reibung an: Recht ist ein unvollkommener Beruf, in dem Erfolg selten ohne gewisse Abstriche an den Prinzipien möglich ist. Und vielleicht ist Dershowitz das genau so passiert.
Ein Zitat, das bleibt: Der wahre Held riskiert Einfluss, statt ihn zu schützen.
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Darf die Staatsanwaltschaft eine externe Strafrechtskapazität zur „Qualitätskontrolle“ beiziehen – und was bedeutet das für Fairness und Verfahrensrechte? Um diese Frage geht es in der neuen Folge der Strafverteidiger Duri Bonin und Gregor Münch.
Ausgangspunkt ihrer Diskussion ist ein Artikel in der Bilanz, der den Nebenkriegsschauplatz im Vincenz-Komplex beschreibt: Im August soll der Berufungsprozess gegen Pierin Vincenz und diverse Mitbeschuldigte starten. Derzeit läuft aber noch ein Ausstandsverfahren gegen die im Fall involvierten Staatsanwälte. Die Verteidigung will erreichen, dass das Team um Staatsanwalt Marc Jean-Richard-dit-Bressel als befangen gilt. Der Knackpunkt: Die Staatsanwaltschaft hat die Anklage von Prof. Andreas Donatsch prüfen lassen, emeritierter Strafrechtsprofessor und ehemaliges Mitglied des Kassationsgerichts.
Duri und Gregor ordnen ein, worum es juristisch geht: Im Strafverfahren gilt das Prinzip der Parteiöffentlichkeit (Parteien dürfen bei Beweiserhebungen mitwirken). Wenn ein Gutachter beigezogen wird, dürfen Verteidigung und Privatklägerschaft Fragen stellen und Einwände erheben. Wenn eine externe Person intern Akten liest und Rückmeldungen gibt, können diese Kontrollrechte umgangen werden. Die Diskussion geht dann einen Schritt weiter: Selbst wenn der Beizug rechtlich fragwürdig war, führt das nicht automatisch zu Befangenheit. Befangenheit bedeutet nicht einfach ein „Fehler“, sondern dass objektive Umstände den Eindruck erwecken, die Staatsanwaltschaft sei nicht mehr unvoreingenommen. Die Hürde ist hoch. Das Obergericht Zürich hat die Ausstandsbegehren abgewiesen. Nun liegt die Sache beim Bundesgericht.
Spannend ist auch die weitere Ebene: Geht es bei einer „Qualitätskontrolle“ durch eine Strafrechtskapazität wirklich nur um Form (Lesbarkeit, Gliederung) – oder zwangsläufig auch um Inhalt (rechtliche Einordnung, Argumentation)? Und wenn es um Inhalt geht: Gibt es dafür eine Rechtsgrundlage in der StPO? Welche? Entscheidend ist zudem die Transparenz: Die Verteidigung verlangt deshalb Einsicht in den Schriftverkehr. Die Staatsanwaltschaft verweigert sie mit dem Argument „interne Meinungsfindung“. Dort entzündet sich das Misstrauen mit Schaden für den Rechtsstaat.
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Duri Bonin und Nina Langner setzen ihr Leseprojekt zu Letters to a Young Lawyer fort. Diesmal geht es nicht um die grossen Fälle von Alan Dershowitz, sondern um die Frage, was ein „Ratschlag“ im Anwaltsberuf überhaupt wert ist. Dort setzt das Vorwort an: Dershowitz stellt ein Warnschild auf. Ratschläge können helfen – oder Schaden anrichten.
Duri und Nina diskutieren, warum Ratgeberlogik im Strafverfahren fast immer scheitert („mach einfach immer X“), warum man in der Verteidigung eine eigene Stimme finden muss und weshalb Erfahrung nicht automatisch bessere Ratschläge bedeutet. Das Gespräch führt von juristischen Routinen (Textbausteine, Wiederholung, Erstarren) zur Frage, wie Rechtskultur entsteht und wo sie verloren gehen kann: beim Gericht, bei der Staatsanwaltschaft, aber auch bei der Verteidigung.
Ein zentraler Gedanke aus der Einleitung: Gute Arbeit ist nicht zwingend an Erfolg gekoppelt. Du kannst hervorragend verteidigen und trotzdem verlieren. Du kannst gewinnen, obwohl du schlecht gearbeitet hast. Wer sich nur über Resultate definiert, lernt falsch. Und dann wird es wieder Strafverteidigung pur: Verfahren sind Menschenwerk mit Tagesform, Konstellationen, Dynamik. Gerade deshalb ist Verteidigung keine Ware ab Stange, sondern Massarbeit. Und gerade deshalb ist die Versuchung gross, sich hinter Textbausteinen, Routinen oder „Karriere-Ratschlägen“ zu verstecken.
Ein weiterer Gedanke aus der Einleitung wirkt wie ein innerer Kompass: Dershowitz sagt sinngemäss, was seine Fälle verbindet. Nicht das Geld. Nicht der Ruhm. Sondern ein Affekt, den viele Strafverteidiger kennen: Er wird wütend, wenn jemandem Unrecht geschieht – egal ob schuldig oder unschuldig. Gemeint ist nicht „Unschuld“ als moralischer Freipass, sondern Gerechtigkeit im Verfahren: Regeln, Umgang, Fairness, saubere Urteilsfindung. Genau dort liegt auch die Antwort auf das klassische „Wie kannst du nur…?“.
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In ihre Reihe «StPO Artikel für Artikel» sind die Strafverteidiger Duri Bonin und Gregor Münch bei den Art. 194 StPO (Beizug von Akten) und Art. 195 StPO (Einholung von Berichten und Auskünften) angelangt.
Bei Art. 194 StPO geht es um den Beizug von Akten aus anderen Verfahren: Vorakten aus abgeschlossenen Strafverfahren, aber auch Akten aus Eheschutz, Gewaltschutz oder FINMA-Verfahren. Diskutiert wird die zentrale Grenze zwischen Abklärungsinteresse und Geheimhaltungsinteressen und die Frage, wann und wie geschwärzt werden darf oder muss. Ein praktischer Schwerpunkt ist die Verteidigungsperspektive: Was passiert, wenn Behörden Akten beiziehen, die in Verfahren entstanden sind, in denen Mitwirkungspflichten galten (z. B. konkursamtliche Einvernahmen, FINMA-Verfahren, interne Untersuchungen des Arbeitgebers)? Welche Risiken entstehen durch selbstbelastende Aussagen, die später in ein Strafverfahren „hineinwandern“?
Bei Art. 195 StPO wird es prozessual heikel: Wer darf im Hauptverfahren noch Berichte einholen oder Strafregisterauszüge beiziehen? Duri schildert einen Fall, in dem die Staatsanwaltschaft im Obergericht mit selbst beigezogenen Akten aufgetaucht ist. Gregor bringt ein ähnliches Beispiel aus einer Hauptverhandlung in Bülach. Im Zentrum steht das Spannungsfeld des zweigeteilten Systems: Im Hauptverfahren ist die Staatsanwaltschaft Partei – die Verfahrenshoheit liegt alleine beim Gericht. Was heisst das konkret für Beweisanträge und „Überraschungsakten“? Zum Schluss wird es wieder ganz praktisch: Arztberichte und psychiatrische Austrittsberichte, Berufsgeheimnis und die Frage, ob und wie man eine bereits unterschriebene Entbindungserklärung widerrufen sollte – als Vorsichtsmassnahme beim Einstieg ins Verfahren.
Darum geht es in dieser Episode
- Art. 194 StPO: Beizug von Akten aus Straf-, Zivil- und Verwaltungsverfahren
- Vorakten und deren Bedeutung für Sachverhalt und Persönlichkeit der beschuldigten Person
- KESB-, Eheschutz- und Gewaltschutzakten als Beizugsobjekte
- Geheimhaltungsinteressen, Verhältnismässigkeit und Schwärzungen
- Mitwirkungspflichten in anderen Verfahren und Risiko selbstbelastender Aussagen
- FINMA-Akten, konkursamtliche Einvernahmen und interne Untersuchungen
- Aussonderung belastender Aussagen und ihre psychologische Wirkung beim Gericht
- Art. 195 StPO: amtliche Berichte, Leumund, Strafregisterauszug, Arztzeugnisse
- Beweisanträge im Hauptverfahren: Rolle der Staatsanwaltschaft als Partei
- „Überraschungsakten“ an der Hauptverhandlung und Grenzen des Zulässigen
- Entbindung vom Berufsgeheimnis bei Arztberichten und Widerruf als Vorsichtsmassnahme
- Ausblick: Zwangsmassnahmen als nächster „Bergpass“ der StPO-Reihe
Für wen ist diese Folge? Für Strafverteidiger:innen, Staatsanwält:innen und Gerichte, die täglich mit Aktenbeizug, Berichten, Arztzeugnissen und Vorakten arbeiten. Für alle, die verstehen wollen, wo die heiklen Schnittstellen liegen – zwischen Verwaltungslogik und Strafverfahren, zwischen Mitwirkungspflicht und nemo tenetur, zwischen Untersuchung und kontradiktorischem Hauptverfahren.
Links zu diesem Podcast:
- [Art. 194 StPO - Beizug von Akten](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/267/de?print=true&printId=%23art_194)
- [Art. 195 StPO - Einholen von Berichten und Auskünften](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/267/de?print=true&printId=%23art_195)
Die Podcasts "Auf dem Weg als Anwält:in" sind unter https://www.duribonin.ch/podcast/ oder auf allen üblichen Plattformen zu hören 🎧. Dort einfach nach 'Duri Bonin' suchen und abonnieren.
In dieser Folge setzen Duri Bonin und Gregor Münch ihre StPO-Reihe fort und besprechen Art. 193 StPO (Augenschein). Ausgangspunkt ist die eigentlich einfache Idee: Staatsanwaltschaft und Gericht können und sollen Örtlichkeiten, Gegenstände oder Vorgänge in Augenschein nehmen, wenn sie für den Sachverhalt bedeutsam sind, aber nicht als klassischer Beweisgegenstand vorliegen. Gregor betont, dass „Augenschein“ nicht nur Sehen bedeutet: Auch Gehör, Geruch oder Haptik können beweisbildend sein.
Dann wird es konkret: Wie oft wird ein Augenschein in der Praxis tatsächlich durchgeführt – und warum so selten? Welche Rolle spielen dabei Parteirechte und die Frage, ob Gerichte „informell“ besichtigen dürfen, obwohl das Verfahren parteiöffentlich sein müsste? Der spannendste Teil ist die Verbindung von Augenschein und Tatrekonstruktion: Wann lohnt sich ein Antrag und wann schiesst man der eigenen Verteidigung ins Bein? Gregor schildert eindrücklich einen Fall, in dem die Lichtverhältnisse am Tatort entscheidend waren und das Gericht mitten in der Nacht ausrückte, um die Situation nachzustellen. Der Augenschein wird so zur Beweispsychologie: „Erlebtes“ prägt. Das soll mit Worten und Adjektiven in der Protokollierung über die Instanzen "bewahrt" werden.
Zum Schluss wird es leichter und gerade dadurch sehr anschaulich: Augenscheine im Übertretungsbereich, Windspiel-Lärm, Halteverbote, Baumrückschnitte – und sogar eine Karikatur aus dem Tages-Anzeiger („Richter testet mit Ventilator japanisches Tempelglöcklein“). Und Gregor streut noch einen Praxis-Tipp ein: Die digitalen Archive von Tages-Anzeiger und NZZ können als Recherchetool in konkreten Fällen überraschend nützlich sein.
Darum geht es in dieser Episode
- Art. 193 StPO: Was ist ein Augenschein und wozu dient er?
- Augenschein ist mehr als Sehen: Gehör, Geruch, Haptik als Beweisquelle
- Wie häufig Augenscheine in der Praxis vorkommen und warum selten
- Informelle Besichtigungen vs. Parteirechte und Art. 147 StPO
- Zutrittsrechte und Abgrenzung zur Hausdurchsuchung (Ausblick Zwangsmassnahmen)
- Dokumentation des Augenscheins: Fotos, Pläne, Protokoll, Beschreibung
- Tatrekonstruktion und Aussagenverweigerungsrecht
- Risiko von Beweisanträgen: wann Augenschein hilft und wann er schadet
- Lichtverhältnisse am Tatort als Schlüssel zur rechtlichen Würdigung
- Augenschein als „erlebbares“ Beweismittel und psychologischer Effekt
- Augenschein im Übertretungsstrafrecht: Windspiel, Lärm, Signalisation
Für wen ist diese Folge? Für Strafverteidiger:innen, Staatsanwält:innen und Richter:innen, die Beweisfragen nicht nur aus Aktenperspektive sehen wollen. Und für alle, die sich für die Schnittstelle zwischen Tatwirklichkeit und Aktenwirklichkeit interessieren – dort, wo ein Augenschein eine ganze Beweiswürdigung verschieben kann.
Links zu diesem Podcast:
- [Art. 193 StPO - Augenschein](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/267/de?print=true&printId=%23art_193)
- [Richter testet mit Ventilator japanisches Tempelglöcklein](https://www.linkedin.com/posts/duri-bonin-95476b193_stpo-stpo193-augenschein-ugcPost-7432329157784743936-IUA1?utm_source=share&utm_medium=member_desktop&rcm=ACoAAC1_OZABeVwFwwPoLdiv7rHhORblvxEbN98) (Tages-Anzeiger vom 31. Januar 2006, S. 17)
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- Anwaltskanzlei von [Gregor Münch](https://www.d32.ch/personen)
- Titelbild [bydanay](https://www.instagram.com/bydanay/)
- Das Buch zum Podcast: [In schwierigem Gelände — Gespräche über Strafverfolgung, Strafverteidigung & Urteilsfindung](https://www.duribonin.ch/shop/)
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Duri Bonin legt Nina Langner ein Buch auf den Tisch: Letters to a Young Lawyer. 37 kurze Kapitel, jedes eine Frage. Keine Theorie, kein Lehrbuch, sondern eine Sammlung unbequemer Berufsfragen: Wen bewunderst du? Wen verteidigst du? Und was macht der Beruf mit dir, wenn Öffentlichkeit, Geld, Angst und Eitelkeit an dir zerren?
Nina blättert. Die Kapitelüberschriften wirken wie Provokationen: „Pick Your Heroes Carefully.“ „Have a Good Enemies’ List.“ „Should Good Lawyers Defend Bad People?“ Fast so, als wäre das Buch fürs Streiten geschrieben. Dazu kommt der zusätzliche Haken: Der Autor ist Alan Dershowitz. Duri erzählt Nina, wer das ist und warum genau das die Lektüre heikel – und vielleicht gerade deshalb interessant – macht: Harvard-Professor mit 28. „Devil’s advocate“ als Selbstbild. Konfrontativ, medienfest, arena-tauglich. Einer, der Hassbriefe sammelt und an die Bürotür hängt, als Beweis, dass Strafverteidigung nicht nach Sympathie funktioniert, sondern nach Prinzipien und nach Konflikt.
Damit Nina versteht, wie Dershowitz tickt, sprechen sie über die Fälle, die ihn berühmt (und berüchtigt) gemacht haben:
- O. J. Simpson: Ein Prozess, der als Mordfall beginnt, endet als Vertrauenskrise. Die Verteidigung findet den Punkt, an dem Ermittler und Beweisführung unglaubwürdig werden. Dershowitz’ Appellationsarbeit ist die Kunst, das Spiel im Spiel zu lesen.
- Mike Tyson: In der Berufung wird nicht nur um Beweise gestritten, sondern um Deutungshoheit. Und genau dort wird es heikel: Wo endet legitimes Angreifen von Beweisen, und wo beginnt das Opfer-Bashing?
- Harvey Weinstein: Der Fall ist so berühmt, dass viele Leute schon eine Meinung haben, bevor ein Gericht entscheidet. Wenn Dershowitz als Berater auftaucht, sehen viele das nicht als „normale Verteidigung“, sondern als Zeichen: Ein Star-Anwalt hilft einem mächtigen Mann. Dadurch werden selbst technische Fragen zu Beweisen sofort moralisch bewertet.
- Donald Trump: Impeachment als Bühne für Grenzargumente. Dershowitz’ Linie ist provokativ schlicht: Ein Präsident darf Handlungen setzen, die ihm politisch nützen, solange er sie als „Staatsinteresse“ rahmen kann. Das ist juristisch clever und politisch toxisch zugleich, weil es die Grenze weit verschiebt: Wenn der Massstab „er behauptet Staatsinteresse“ genügt, wird Kontrolle fast unmöglich. Der Preis dieser Argumentation ist, dass sie nicht nur den konkreten Fall betrifft, sondern das gesamte System der Checks and Balances und damit genau jene Institutionen, die Macht begrenzen sollen.
- Epstein: Statt einer grossen Bundesanklage kommt 2007 eine Non-Prosecution Agreement zustande: Epstein bekennt sich auf Staatsebene schuldig, erhält eine vergleichsweise milde Haftlösung – teils sogar mit Schutzwirkung für mögliche Mitbeteiligte. Brisant ist nicht nur das Ergebnis, sondern das Verfahren. Der Fall erscheint damit als Musterbeispiel, wie ein mächtiger Beschuldigter mit einem starken Team einen Rahmen aushandeln kann, der juristisch funktioniert, gesellschaftlich aber wie eine Umgehung von Verantwortung wirkt.
Am Ende steht nicht „Dershowitz ist gut“ oder „Dershowitz ist schlecht“. Sondern die Frage, ob dieses Buch als Spiegel taugt – für Handwerk, Haltung und die eigenen Reflexe. Duri und Nina machen es pragmatisch: Nina liest nächste Woche die Einleitung. Dann entscheiden sie, ob sie weiterlesen.
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In dieser Folge kommen Duri Bonin und Gregor Münch zunächst auf das Buch von Anne Brorhilker zum Cum-Ex-Komplex zu sprechen und schlagen dann den Bogen zur Reaktion des Verteidigers von Hanno Berger zu ihrem Podcast '#753 Kriegt der Staat die dicken Fische nicht? Cum-Ex und das Auslieferungsverfahren gegen Hanno Berger in der Schweiz'.
Zu Beginn geht es um eine Grundfrage der Strafverfolgung: Werden Ressourcen richtig eingesetzt? Fahren Staatsanwaltschaften „mit dem Lamborghini durch die Kleinkriminalität“, während bei komplexen Wirtschaftsstrafverfahren die Manpower fehlt? Ist es eine Frage von Priorisierung, Kompetenz oder gesetzgeberischer Überfrachtung?
Ein zweiter Diskussionspunkt betrifft die Vernehmungspraxis: Warum werden Einvernahmen immer noch so protokolliert, dass Dynamik und Erkenntnisgewinn leiden? Wieso wird trotz technischer Möglichkeiten weiterhin in Echtzeit getippt statt aufgezeichnet und transkribiert? Und was bedeutet das für Komplexitätsreduktion, Spontaneität und Wahrheitsfindung?
Sodann greifen Duri und Gregor die E-Mail des damaligen Schweizer Verteidigers von Hanno Berger auf. Dieser schildert seine Sicht auf das Auslieferungsverfahren: Schutzschrift ohne erkennbare Wirkung, keine aktive Information über Auslieferungsersuchen oder Verhaftung, eingeschränkte Akteneinsicht im Rechtshilfeverfahren. Davon ausgehend, stellen sie praktische Überlegungen zur Verteidigungstaktik an:
- Sinn oder Unsinn einer Schutzschrift bei drohender Strafanzeige
- frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft
- strategische Offenlegung oder Zurückhaltung
- Telefonate mit Staatsanwälten und deren heikle Position zwischen Amtsgeheimnis und Begünstigungsvorwurf
- Haftverfahren und selektive Aktenvorlage
Zentral wird der Wendepunkt beim zweiten Auslieferungsersuchen: Ein zunächst als nicht auslieferungsfähiges Fiskaldelikt qualifizierter Sachverhalt wird nach neuer sprachlicher Einordnung („arglistige Täuschung“) als auslieferungsfähiger Betrug betrachtet. Unveränderter Lebenssachverhalt – neue rechtliche Einordnung. Diskutiert werden in diesem Zusammenhang:
- die materielle Prüfungsdichte im Auslieferungsverfahren
- der völkerrechtliche Vertrauensgrundsatz
- die Rolle des Bundesamts für Justiz
- politische Sensibilität im internationalen Rechtshilfeverkehr
- das Spannungsverhältnis zwischen Kooperation und Rechtsstaatlichkeit
Zusammengefasst geht es in dieser Episode um
- Ressourcensteuerung in komplexen Wirtschaftsstrafverfahren
- Opportunitätsprinzip vs. Untersuchungsgrundsatz
- Einvernahmetechnik und Protokollierungsproblematik
- Schutzschrift und Verteidigungstaktik im Vorfeld von Zwangsmassnahmen
- Haftverfahren und selektive Aktenvorlage
- Informationsaustausch zwischen Staaten und fehlende Dokumentation
- Fiskaldelikte, doppelte Strafbarkeit und Umqualifikation
Diese Folge ist für Strafverteidiger:innen, die mit internationaler Rechtshilfe und Wirtschaftsstrafrecht befasst sind. Für Jurist:innen, die sich mit Vernehmungspraxis, Haftverfahren und Ressourcensteuerung in der Strafverfolgung auseinandersetzen. Und für alle, die verstehen wollen, wie politisch aufgeladene Verfahren rechtsstaatlich eingehegt werden können – oder eben nicht.
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Wimbledon-Finale 2008. Rafael Nadal besiegt Roger Federer. 6–4, 6–4, 6–7, 6–7, 9–7. Federer spielt auf seinem Lieblingsbelag. Er wehrt Matchbälle ab. Er kommt nach zwei verlorenen Sätzen zurück. Hält mental und spielerisch über fast fünf Stunden dagegen. Und Nadal gewinnt trotzdem. Nicht, weil Federer der schlechtere Spieler wäre. Nicht, weil Vorbereitung Erfolg garantiert. Sondern weil mentale Stärke sich darin zeigt, trotz Rückschlägen bis zum letzten Punkt handlungsfähig zu bleiben. Im Spitzensport weiss man das. Deshalb wird nicht nur trainiert, wie man spielt, sondern wie man spielt, wenn der Körper müde ist, der Kopf eng wird, ein Matchball vergeben wurde, der Gegner im psychologischen Vorteil ist.
Szenenwechsel: Obergericht. Sachverhalt. Frage. Zeitdruck. Nervosität. Bewertung. Unterbrechungen. Fehler. Die mündliche Anwaltsprüfung. Auch hier ist das Wissen da. Auch hier wurde lange vorbereitet. Und auch hier entscheidet sich vieles nicht am Stoff, sondern daran, ob man unter Druck, unter Beobachtung, nach Unterbrechungen handlungsfähig bleibt. Die mündliche Anwaltsprüfung ist mehr Wimbledon-Finale als Bibliothek. Mehr Abnützungskampf nach vergebenen Matchbällen als reine Wissensabfrage.
Diese Podcastfolge handelt davon, wie man sich auf genau solche Situationen vorbereitet: nicht mit mehr Lernen, sondern mit mentaler Struktur, Auftrittskompetenz und konkreten Steuerungstechniken.
Worum es in dieser dieser Folge geht
- Was Visualisierung wirklich ist – und warum es nichts mit Schönreden zu tun hat
- Warum Stress nicht das eigentliche Problem ist, sondern der Verlust von Struktur
- Wie man den „Matchball“-Moment trainiert: vom Wissen im Kopf zur Antwort im Raum
- Wie man mit Blackouts umgeht
- Wie man auf Unterbrechungen, Kritik und Angriffe reagiert
- Wie man Fehler souverän korrigiert und wieder in den Denkfluss kommt
- Wie man Antworten sauber abschliesst
Kurz gesagt: Diese Folge zeigt, wie man unter Druck nicht perfekt wird – sondern funktional bleibt. Mentale Stärke bedeutet nicht „keine Nervosität“. Mentale Stärke bedeutet, Stress wahrzunehmen, ohne ihn zu bekämpfen; die eigene Aufmerksamkeit wieder in Ordnung zu bringen; nach Störungen schnell zurückzufinden und unter Beobachtung handlungsfähig zu bleiben.
Diese Folge ist für dich, wenn du manchmal das Gefühl hast: „Ich kann das eigentlich – aber unter Druck kann ich es nicht immer abrufen.“ „Ich werde unter Druck zu schnell, zu unklar oder verliere den roten Faden.“ „Nach einem Fehler oder Kritik kippe ich innerlich.“ „Ich will in Drucksituationen stabiler funktionieren.“
Links zu diesem Podcast:
- Das Buch zum Podcast: [Erfolgreich durch die Anwaltsprüfung (Bd. 5) - Management Anwaltsprüfung](https://www.duribonin.ch/produkt/erfolgreich-durch-die-anwaltspruefung-band-5/)
- Anwaltskanzlei von [Duri Bonin](https://www.duribonin.ch)
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In dieser Podcastfolge fragt Duri Bonin, was passiert, wenn ein Strafverfahren mit einem falschen Verdacht startet – und sich das ganze Verfahren dann konsequent in genau diese Richtung bewegt. Unter dem Stichwort selbsterfüllende Prophezeiung zeigt er, wie aus einer anfänglichen Hypothese „Der Beschuldigte hat es getan“ Schritt für Schritt eine scheinbar objektive Wahrheit werden kann.
Anhand von Beispielen aus Strafverfahren – etwa dem Einbruch in ein Mehrfamilienhaus oder dem Fall eines getöteten Bäckers und seines Bruders – macht die Folge sichtbar, wie früh sich eine erste Geschichte bildet und wie stark sie alles Weitere steuert: die Ermittlungen, den Haftantrag, die Sicht des Haftrichters und sogar die Erinnerungen von Zeugen. Der Haftantrag fungiert als erste kohärente Erzählung, die wie ein Magnet wirkt: Spuren, die passen, erscheinen schwer; Spuren, die nicht passen, werden kleingeredet oder gar nicht erhoben. Gleichzeitig zeigt Duri mit Bezug auf das kommunikative Gedächtnis, wie sich in Familie, Nachbarschaft und Medien ein gemeinsames Bild des „Täters“ bildet, das Aussagen und Erinnerungen einfärbt.
Im zweiten Teil skizziert die Folge konkrete Gegenstrategien: Rekonstruktion des Sachverhalts ohne vorweggenommenes Staatsanwaltsnarrativ, nüchterne Bewertung einzelner Spuren vor jeder Deutung, systematisches Denken in Alternativhypothesen und eine Unschuldsvermutung, die nicht nur auf dem Papier steht. Für die Verteidigung betont Duri die Bedeutung des frühen Einhakens, einer eigenständigen Gegen-Erzählung und der kritischen Frage, welche Spuren und Hypothesen gar nie ernsthaft geprüft wurden. Zugespitzt formuliert: Wer als Strafverteidiger keine eigene Erzählung anbietet, läuft Gefahr, im Film der Staatsanwaltschaft nur als Statist mitzuspielen. Die Kernaussage: Selbsterfüllende Prophezeiungen sind kein böser Wille, sondern ein normaler Denkmechanismus – gerade darum braucht es eine Justiz, die ihre eigenen Wahrnehmungs- und Entscheidungsprozesse mitdenkt.
Diese Folge richtet sich an Strafverteidigerinnen, Staatsanwälte, Richterinnen, Polizisten, an Studierende von Strafrecht, Psychologie, Kriminologie und Soziologie – und an alle, die ahnen, dass Wahrheit im Strafverfahren immer auch eine Frage des ersten Verdachts und der erzählten Geschichte ist.
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- Das Buch zum Podcast: [In schwierigem Gelände — Gespräche über Strafverfolgung, Strafverteidigung & Urteilsfindung](https://www.duribonin.ch/produkt/in-schwierigem-gelaende/)
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Was bleibt von juristischer Arbeit, wenn KI immer besser schreibt, sortiert und plausibilisiert? Und wo liegen die Grenzen, die auch durch Technik nicht verschwinden? In dieser Folge von «Mit 40i cha mers mit de Tiger» sprechen Frank Renold und Duri Bonin über künstliche Intelligenz im Berufsalltag und darüber, was das für Juristerei, Strafverteidigung, Ausbildung und Entscheidungsfindung bedeutet.
Ausgangspunkt des Gesprächs ist die Podcastserie, die Frank Renold gehört hat: «Back to the Future – KI nach dem Hype», in der Duri Bonin mit Patrick Arnecke (Data Scientist, Statistisches Amt Kanton Zürich) über KI spricht. Frank greift daraus Fragen auf, die ihn in seinem eigenen beruflichen Umfeld beschäftigen: Was hilft heute konkret? Wo liegen Chancen, Grenzen und notwendige Leitplanken – gerade für Wissensarbeit?
Duri übersetzt diese Fragen in die Juristerei. KI kann unterstützen, aber sie ist fehleranfällig, bias-anfällig und produziert oft genau das, was man hören will. Gerade im Strafverfahren wird das heikel: Wer sich auf plausibel klingende Texte verlässt, riskiert taktische Fehlentscheide. Entscheidend bleibt menschliche Kontrolle – fachlich, prozessual und ethisch.
Ein weiteres Thema ist die Ausbildung: Wenn KI als allgegenwärtiger „Junior“ eingesetzt wird, droht der Mittelbau wegzufallen. Lernen ohne Verstehen, Ergebnisse ohne Denkprozess. Gleichzeitig öffnet sich ein Gegenbild: Wenn Routine delegiert wird, könnte Raum entstehen für Beziehung, Kreativität und echtes Denken jenseits der Vorlage.
Am Ende weitet sich der Blick: KI als Wahrscheinlichkeitsmaschine, Parallelen zur Plausibilitätslogik im Gericht, soziale Distanz zwischen Entscheidenden und Betroffenen – und die Frage, was an juristischer Arbeit nicht automatisierbar ist.
Darum geht es in dieser Episode
- KI im juristischen Alltag: Hilfe oder trügerische Autorität
- Bias und Bestätigungstendenzen bei KI-generierten Ergebnissen
- KI als Wahrscheinlichkeitsmaschine und Parallelen zur richterlichen Plausibilisierung
- Warum menschliche Kontrolle unverzichtbar bleibt
- KI als „Junior“: Qualitätsgewinn ja, Zeitgewinn nicht zwingend
- Risiken für Ausbildung und Nachwuchs: Lernen ohne Verstehen
- Justiz und Strafzumessung mit KI: Skepsis, Datengrundlagen, Verantwortung
- Warum KI keine Strafverteidigung führen kann: Verfahren, Taktik, Soft Factors
- Massschneidung statt Anzug ab Stange: Einzelfall statt Standardantwort
- Kreativität, Beziehung, gemeinsames Denken als menschlicher Kern
- «Denken ausserhalb des Kopfes» und die Frage nach echter Neuerfindung
- Zukunftsoptimismus vs. Überrollungsgefühl im juristischen Beruf
Ein Zitat, das bleibt: «Ein KI wird nie eine Strafverteidigung führen können.»
Für wen ist diese Folge: Für Juristinnen und Juristen in Strafverteidigung, Staatsanwaltschaft, Gerichten, Kanzleien und Rechtsabteilungen, die KI bereits nutzen oder nutzen möchten. Für alle, die sich fragen, wie Qualität gesichert, Nachwuchs ausgebildet und Verantwortung getragen werden kann, wenn Textproduktion billig wird – und Denken knapp.
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In dieser Folge setzen Duri Bonin und Gregor Münch ihre gemeinsame Lektüre der Strafprozessordnung fort und kommen zu den sachlichen Beweismitteln nach Art. 192–195 StPO.
Im Zentrum steht die Schnittstelle zwischen Tatwirklichkeit und Aktenwirklichkeit: Wie wird eine Spur, ein Gegenstand oder ein Ort korrekt ins Verfahren überführt, sodass das Beweismittel später tatsächlich überprüfbar bleibt – für Staatsanwaltschaft, Gericht und Verteidigung? Was bedeutet es konkret, wenn das Gesetz verlangt, Beweisgegenstände „vollständig und im Original“ zu den Akten zu nehmen? Und wo liegen die praktischen Bruchstellen zwischen Norm und Alltag?
Das Gespräch bewegt sich konsequent entlang der Praxis: vom Umgang mit Originalen und Kopien über digitale Aktenführung, Ton- und Bildaufnahmen bis zur Frage, wann Verteidigung sich aktiv um Einsicht in das Original bemühen sollte. Dabei wird deutlich, dass Beweisführung weniger eine formale Frage ist als eine Frage von Integrität, Nachvollziehbarkeit und Kontrolle.
Am Ende öffnet sich der Blick über Art. 192 StPO hinaus: auf aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Rügeobliegenheit und die grundlegende Frage, wer im Strafverfahren eigentlich die Verantwortung für einen rechtsstaatlichen Ablauf trägt.
Darum geht es in dieser Episode
- Art. 192 StPO: „vollständig“ und „im Original“ – was heisst das wirklich?
- Unterschied zwischen Beweisgegenstand und Aktenumfang
- Originale vs. Kopien: wann eine Kopie genügt – und wann nicht
- Praktische Beispiele: Tatwaffen, Testamente, Urkunden, digitale Beweise
- Einsichtsrechte der Parteien bei physischen Beweisgegenständen
- Ton- und Bildaufnahmen: Anspruch auf das Original statt nur auf Protokolle
- Herausforderungen der digitalen Aktenführung und wechselnder Aktennummerierung
- Beweisprüfung als aktive Aufgabe der Verteidigung
- Eigene Gutachten und die Frage der Entschädigung im amtlichen Mandat
- Vorschusspflicht und Kostenrisiken für die Verteidigung
- Take-Home-Message zu Art. 192 StPO: Originale ernst nehmen
- Exkurs: Bundesgericht zur Rügeobliegenheit
- Paradigmenwechsel? Warum Beschuldigte nicht für Verfahrensfehler der Behörden einstehen müssen
Ein Gedanke, der hängen bleibt: Eine echte Beweisprüfung beginnt dort, wo man sich nicht mit Auszügen, Screenshots oder Protokollen zufriedengibt. Wer wissen will, was ein Beweis wirklich trägt, muss – im Zweifel – das Original sehen, hören oder anfassen können.
Diese Folge richtet sich an Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie an Richterinnen und Richter, die sich mit der praktischen Beweisführung im Strafverfahren befassen. An Praktikerinnen und Praktiker, die wissen wollen, wo die StPO klare Vorgaben macht – und wo Aufmerksamkeit, Erfahrung und Nachfragen entscheidend sind.
Bei einem Freispruchbier kam die Idee auf, die Strafprozessordnung Artikel für Artikel zu besprechen: Deshalb treffen sich [Duri Bonin](https://www.duribonin.ch) und [Gregor Münch](https://www.d32.ch/personen) freitags in den "Heiligen Stunden" des 5-Uhr-Clubs und diskutieren einen Artikel der Strafprozessordnung. Wann ist Aussageverweigerung sinnvoll? Warum braucht es Teilnahmerechte? Wie läuft eine Einvernahme ab und wie ist die Atmosphäre im Vernehmungszimmer? Wann finden die meisten Verhaftungen statt? Diesen und weiteren Fragen gehen Duri und Gregi in diesem Podcast nach.
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Hast du schon einmal gekündigt – und ist dir schon einmal gekündigt worden? Warum entzieht man einem Strafverteidiger ein Mandat genau dann, wenn er nachweisbar liefert? Und was sagt das über Rollen, Erwartungen und Symbolik in Konfliktsituationen?
Frank Renold und Duri Bonin setzen ihr Gespräch «Mit 40i cha mers mit de Tiger» fort – diesmal entlang von Kündigungen und Entscheidungen, die sich selten vollständig rational erklären lassen. Was passiert, wenn man eine Stelle kündigt, ohne Plan? Wie hat Duri den Entscheid gefällt, Anwalt zu werden? Wie ist es, wenn man selbst eine Kündigung aussprechen muss? Warum fühlen sich manche Entscheide im Moment brutal an, wirken aber im Nachhinein wie ein geöffnetes Fenster?
Die beiden sprechen über Probezeit und Teamdynamik, über Auswahlverfahren als Storytelling und über die Frage, wie viel Zufall in Lebensläufen steckt – und wie viel Mut in einem klaren Schnitt.
Darum geht es in dieser Episode
- Kündigen ohne Anschlussplan
- Rückzug und Neuorientierung: Maiensäss, Lesen, offline sein
- Anwaltsprüfung und Kanzleistart: Disziplin und schneller Übergang in die Praxis
- Mandatskündigungen im Strafverfahren: Logik vs. Symbolik
- Kündigungen als Arbeitgeber: Probezeit, Passung, Verantwortung
- Auswahlverfahren als Storytelling: Fussball, Orchester, Casting
Diese Folge ist für alle, die über Kündigung und Neustart nachdenken – aus Stress oder Unterforderung. Für Führungspersonen, die Passung im Team besser verstehen wollen. Und für alle, die interessiert, wie Entscheidungen im Berufsalltag und in Verfahren entstehen, wenn Emotionen und Rollenbilder mitspielen.
Links zu diesem Podcast:
- [#761 So geht es nicht weiter: Kündigen, bevor der Körper entscheidet](https://www.duribonin.ch/761-so-geht-es-nicht-weiter-kuendigen-bevor-der-koerper-entscheidet/)
- Das Buch zum Podcast: [In schwierigem Gelände — Gespräche über Strafverfolgung, Strafverteidigung & Urteilsfindung](https://www.duribonin.ch/produkt/in-schwierigem-gelaende/)
- Anwaltskanzlei von [Duri Bonin](https://www.duribonin.ch)
- Firma von [Frank Renold](https://ohnenamen.ch)
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