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HAAS Steuernachrichten
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Gesetzesänderungen, Rechtsprechung im Steuerrecht und aktuelle Handlungsanweisungen für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Fachanwälte, Buchhalter und alle, die sich beruflich mit Steuern auseinandersetzen.
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Energiepreispauschale für Rentner steuerpflichtig?Die Energiepreispauschale wurde auch an Rentner ausgezahlt – ihre einkommensteuerliche Behandlung ist jedoch umstritten. Das Sächsische FG hat sich mit der steuerlichen Einordnung befasst; mehrere Verfahren sind derzeit beim BFH anhängig.Unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielten oder Arbeitnehmer gewesen sind, haben nach§ 113 EStG Anspruch auf eine Energiepreispauschale. Auch Rentnern und Rentnerinnen wurden nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz durch den Rententräger 300 Euro gewährt.Unter anderem klagte der Rentner klagte gegen die Besteuerung dieses Betrags. Er ist der Meinung, dass die Pauschale keiner Einkunftsart i.S.d. § 2 Abs. 1 EStG zuzuordnen und deshalb nicht steuerbar sei. Die Einkommensteuer erfasse das Entgelt für Leistungen. Aber die Energiepreispauschale sei unabhängig vom Einsatz von Arbeit und Kapital bezogen. Sie sei eine sozialpolitische Leistung, die zur anteiligen Deckung der enormen Preissteigerungen auf dem Energiesektor und völlig losgelöst von einer Leistung des Rentners ausgezahlt worden sei.Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, dass das Gesetz in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c EStG eindeutig bestimme, dass die Energiepreispauschale, die Rentnern ausbezahlt worden sei, zu den Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG gehöre und daher auch der Besteuerung zu unterwerfen sei.Das Sächsische Finanzgericht stimmte dem zu und wies die Klage als unbegründet zurück.Gegen die Regelung spricht nicht, dass Reinhard keine Leistung erbracht hätte.Der Gesetzgeber kann den Tatbestand der der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte frei gestalten und den Umfang der Einkunftsarten selbst festlegen.Zudem machte der erkennende Senat deutlich, dass er die Besteuerung der Energiepreispauschale für verfassungskonform hält. Durch die vorliegenden Regelungen, nach denen die Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern, Versorgungsempfängern, Selbständigen und Rentnern der Besteuerung unterworfen wird, behandelt der Gesetzgeber den Sachverhalt gleich. Insbesondere werden Renten- und Versorgungsempfänger gleichbehandelt.Gegen die drei Entscheidungen sind die Revisionen vor dem BFH unter den Az. X R 24/25, X R 25/25 und X R 27/25 anhängig. Sofern die Steuerfestsetzung für 2022 noch nicht bestandskräftig ist, kann unter Verweis auf die Verfahren Einspruch oder Antrag auf Änderung eingelegt werden.FundstelleSächsisches FG, Urteile v. 11.11.2026 - 2 K 1149/23, 2 K 1150/23 und 2 K 1140/23
Ist-Versteuerung trotz freiwilliger Buchführung bei Freiberuflern?Darf eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern, die freiwillig Bücher führt, die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten durchführen?Die sogenannte Ist-Versteuerung i.S.d. § 20 UStG ist für den Unternehmer vorteilhaft, da die Umsatzsteuer nicht bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde, entsteht bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums ans Finanzamt abgeführt werden muss, sondern erst dann, wenn der Unternehmer sie vereinnahmt hat.Es handelt sich um eine Ausnahme, die nur zulässig ist, wenn der Gesamtumsatz i.S.d. § 19 Abs.2 UStG im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat (§ 20 S. 1 Nr.1 UStG), oder der Unternehmer von der Verpflichtung, Bücher zu führen nach § 148 AO befreit ist (§ 20 S. 1 Nr. 2 UStG), oder soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Freiberufler i.S.d. EStG ausführt (§ 20 S. 1 Nr. 3 UStG).Was aber ist bei einer Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern, die freiwillig Bücher führt? Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Gerichtsbescheid vom 9. Juli 2024 – 9 K 86/24) kommt eine Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten nicht in Betracht, wenn der Unternehmer mit den freiberuflichen Umsätzen - verpflichtet oder freiwillig - Bücher führt. Würde man Freiberufler mit Buchführung unter § 20 S. 1 Nr. 3 UStG fallen lassen, hätte dies nach Auffassung des erkennenden Senats eine zweckwidrige Bevorzugung gegenüber dem Anwendungsbereich des § 20 S. 1 Nr. 2 UStG zur Folge. Die diesbezüglich unterschiedliche Behandlung von einerseits Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermitteln, und andererseits Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung i.S.d. § 4 Abs. 3 EStG ermitteln sei nach dem Finanzgericht sachgerecht und eine Rechtsverletzung liege darin nicht vor.Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde eingelegt und ist unter dem Az. V R 16/24 anhängig. In vergleichbaren Fällen kann daher Einspruch eingelegt und unter Verweis auf die Revision Ruhen des Verfahrens beantragt werden.FundstelleFG Baden-Württemberg v. 09.07.2024 Az 9 K 86/24
Stellplatzkosten bei doppelter HaushaltsführungBei doppelter Haushaltsführung ist häufig streitig, welche Aufwendungen unter die auf 1.000 EUR begrenzten Unterkunftskosten fallen. Der BFH grenzt Stellplatzkosten hiervon ab und konkretisiert zugleich die Anforderungen an deren Abziehbarkeit.Bei der doppelten Haushaltsführung endet die Diskussion mit dem Finanzamt in der Praxis oft an derselben Stelle:Sind die monatlich auf 1.000 EUR begrenzten Unterkunftskosten ausgeschöpft, wird alles, was im Zusammenhang mit der Zweitwohnung steht, reflexartig als „mit abgegolten“ betrachtet. Der BFH setzt hier einen klaren Schnitt: Die Miete für einen Pkw-Stellplatz ist keine Unterkunftskostenposition und fällt deshalb nicht unter die 1.000-EUR-Grenze.Notwendige Mehraufwendungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind als Werbungskosten abziehbar. Für Unterkunftskosten im Inland gilt jedoch eine Deckelung: Abziehbar sind die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft, höchstens 1.000 EUR pro Monat. Streitentscheidend ist damit die Abgrenzung, welche Aufwendungen „für die Nutzung der Unterkunft“ entstehen und welche als sonstige notwendige Mehraufwendungen daneben abzugsfähig bleiben.Der Arbeitnehmer unterhielt neben seiner Hauptwohnung eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort. Zusätzlich mietete er einen Tiefgaragenstellplatz für 170 EUR monatlich. Wohnung und Stellplatz waren zivilrechtlich eng miteinander verknüpft (separate Stellplatzvereinbarung, an Laufzeit und Kündigung des Wohnungsmietvertrags gebunden, Zahlung in einer Summe). Das Finanzamt erkannte die Unterkunftskosten nur bis zur Monatsgrenze von 1.000 EUR an und versagte den Stellplatzabzug mit der Begründung, der Höchstbetrag sei bereits ausgeschöpft.Der BFH weist die Revision des Finanzamts zurück und lässt die Stellplatzkosten zusätzlich zum Höchstbetrag zu. Begründung in der Linie: Stellplatz- und Garagenkosten sind keine Aufwendungen „für die Nutzung der Unterkunft“, sondern für die Nutzung eines eigenständigen Wirtschaftsguts (Stellplatz/Garage). Damit greift die gesetzliche Deckelung nicht. Unerheblich ist nach dem BFH sowohl die mietvertragliche Gestaltung (ein Vertrag oder mehrere Verträge, gleicher oder anderer Vermieter) als auch die Lage (selbes Grundstück oder nicht). Enthält ein einheitlicher Mietzins mehrere Komponenten, ist erforderlichenfalls aufzuteilen; eine Schätzung ist zulässig.Wichtig für die Praxis ist zudem die vom BFH bestätigte Sicht auf die „Notwendigkeit“: Es kommt nicht darauf an, ob das Vorhalten eines Pkw am Beschäftigungsort beruflich erforderlich ist. Ausreichend ist, dass die Stellplatzanmietung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als notwendig eingeordnet werden kann, etwa wegen angespannter Parksituation, zur Vermeidung erheblicher Such- und Zeitaufwände oder zum Schutz des Fahrzeugs. Die tatrichterliche Würdigung des FG zur Notwendigkeit (ortsübliche, noch angemessene Stellplatzmiete) blieb im Revisionsverfahren maßgeblich.Bemerkenswert ist schließlich die klare Abweichung von der Verwaltungsauffassung, die Stellplatzmieten bislang dem Unterkunftskosten-Höchstbetrag zuordnen wollte. Der BFH stellt ausdrücklich darauf ab, dass Gesetzesmaterialien eine Auslegung nicht tragen, wenn der Wille dort keinen Niederschlag im Gesetzeswortlaut gefunden hat.FazitFür die Beratungspraxis ist das Urteil ein echter Hebel: Stellplatzkosten am Zweitwohnsitz sind bei doppelter Haushaltsführung nicht Teil der gedeckelten Unterkunftskosten, sondern als sonstige notwendige Mehraufwendungen zusätzlich abziehbar. Entscheidend bleibt der Nachweis der Notwendigkeit im konkreten Einzelfall und eine saubere Zuordnung bzw. Aufteilung, wenn Wohnung und Stellplatz in einer Gesamtmiete „verpackt“ sind.FundstelleBFH-Urteil vom 20. November 2025, Az. VI R 4/23
Abrufbare eDaten und Kenntnis der FinanzbehördeIn Fällen nachträglicher Veranlagung wird häufig darauf verwiesen, dass der Finanzverwaltung die maßgeblichen Informationen bereits elektronisch vorgelegen hätten. Der BFH stellt nun klar, unter welchen Voraussetzungen abrufbare eDaten der Finanzbehörde als „Kenntnis“ zuzurechnen sind – mit unmittelbaren Folgen für Steuerstrafrecht und Festsetzungsverjährung.In der Beratungspraxis wird bei nachträglichen Veranlagungen häufig eingewandt, die Finanzverwaltung habe die maßgeblichen Informationen bereits elektronisch vorliegen gehabt. Der BFH stellt klar, dass diese Argumentation zu kurz greift: Zwischen abrufbaren eDaten und „Kenntnis“ im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO besteht ein rechtlich bedeutsamer Unterschied. Das Urteil ist damit nicht nur steuerstrafrechtlich relevant, sondern wirkt unmittelbar in das Festsetzungsverjährungsrecht hinein.Für die ESt gilt grundsätzlich eine vierjährige Festsetzungsfrist. Sie verlängert sich auf zehn Jahre, soweit Steuern hinterzogen, und auf fünf Jahre, soweit Steuern leichtfertig verkürzt worden sind (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO).Ob eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen vorliegt, hängt bei Veranlagungssteuern maßgeblich davon ab, ob der Steuerpflichtige die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO).Gerade in Fällen der Nichtabgabe wird deshalb um die Frage gestritten, wann „Unkenntnis“ der Finanzbehörde anzunehmen ist und wem welche Informationen zugerechnet werden.Im Streitfall wurden Ehegatten zusammen zur ESt veranlagt. Bis einschließlich des VZ 2008 reichte das Ehepaar regelmäßig ESt-Erklärungen ein; der Steuerfall war beim FA als Antragsveranlagung gespeichert. In den Streitjahren erzielte dann auch die Ehefrau Arbeitslohn; der Ehemann blieb in StKl III, die Ehefrau wurde in StKl V abgerechnet. Die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen wurden an das FA übermittelt und waren im Datenverarbeitungsprogramm unter der Steuernummer in einer Übersicht abrufbar, gelangten aber nicht automatisch zur Papierakte oder einer elektronisch geführten Akte.ESt-Erklärungen wurden für die Streitjahre nicht mehr abgegeben.Anfang 2018 fiel im Zuge einer von der OFD übersandten eDaten-Prüfliste auf, dass mit Aufnahme der Tätigkeit der Ehefrau ein Wechsel von der Antrags- zur Pflichtveranlagung eingetreten war; das FA erließ daraufhin Schätzungsbescheide und setzte u.a. Verspätungszuschläge fest. Das FG gab der Klage statt. Es verneinte den objektiven Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO im Kern mit der Begründung, die für die Veranlagung erforderlichen Informationen hätten dem Bearbeiter abrufbar zur Verfügung gestanden; das FA habe daher Kenntnis gehabt.Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück.Zentral ist die vom BFH präzisierte Zurechnung von „Kenntnis“. Für die Frage, ob die Finanzbehörde Kenntnis von den wesentlichen tatsächlichen Umständen hat, ist auf die Personen abzustellen, die organisationsmäßig für die Bearbeitung des Steuerfalls zuständig sind bzw. den (zu ändernden) Steuerbescheid erlassen haben.Der Behörde ist der Inhalt der geführten Papierakten und einer elektronisch geführten Akte zuzurechnen; ebenso Informationen, die dem Sachbearbeiter über ein elektronisches Informationssystem zur Verfügung gestellt werden.Nicht bekannt sind dagegen elektronische Daten, die nicht automatisch zur Papierakte/elektronischen Akte gelangen und lediglich auf abrufbaren Datenspeichern der Finanzbehörde liegen, selbst wenn sie mit der Steuernummer verknüpft sind.Daraus folgert der BFH im konkreten Fall:Weil der Steuerfall weiterhin als Antragsveranlagung gespeichert war, bestand für den Bearbeiter keine Veranlassung, den Datenspeicher einzusehen und die eDaten abzurufen; Kenntnis erlangte der zuständige Bearbeiter erst 2018 über die eDaten-Prüfliste.Das FG muss im zweiten Rechtsgang insbesondere Feststellungen zum subjektiven Tatbestand (Vorsatz bzw. ggf. Leichtfertigkeit) nachholen; zudem ist bei verlängerter Festsetzungsfrist die Rechtmäßigkeit der Verspätungszuschläge zu prüfen.FazitDas Urteil verschiebt die Argumentationslinien in Altfällen deutlich. Für die „Kenntnis“ der Finanzbehörde genügt nicht, dass eDaten abstrakt vorhanden und theoretisch abrufbar sind. Entscheidend ist, ob die Informationen im behördlichen Bearbeitungsgang aktengebunden bzw. systemseitig so bereitgestellt sind, dass sie den zuständigen Bearbeitern zugerechnet werden. Wer sich auf Festsetzungsverjährung beruft, muss deshalb den Datenfluss im konkreten Steuerfall nachvollziehen: Liegen Informationen lediglich „im Datenspeicher“, ist die Unkenntnis der Finanzbehörde nicht widerlegt.FundstelleBFH-Urteil vom 14.05.2025, Az. VI R 14/22
Kosten für Ozempic bei der Behandlung von FettleibigkeitSind die Kosten für das Medikament Ozempic bei der Behandlung von Adipositas als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abzugsfähig? Mit dieser Frage muss sich der BFH befassen.Die Kosten einer Heilbehandlung sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung steuerlich abziehbar. Das gilt aber nur dann, wenn die Behandlung medizinisch indiziert ist und die Kosten zwangsläufig entstanden sind.Bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden muss vor Beginn der Heilmaßnahme der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erbracht werden, § 64 EStDV.Ozempic zur Behandlung von AdipositasDas Medikament Ozempic wird auch als „Abnehmspritze“ verwendet, obwohl es primär für die Behandlung von Typ-2-Diabetes zugelassen ist. Die Anwendung bei Adipositas erfolgt „off-label“, also außerhalb der Zulassung.Der StreitfallSusi Sorglos machte in ihrer Einkommensteuererklärung 2023 Aufwendungen für das Medikament Ozempic als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG geltend. Ihre Ärztin hatte es ihr verschrieben, allerdings nicht zur Behandlung von Diabetes, sondern aufgrund der Diagnose Obesity Class 1 (Fettleibigkeit) sowie Hypertension (Bluthochdruck).Das FA lehnte die Anerkennung ab, weil Ozempic keine Zulassung zur Behandlung von Adipositas hat. Die Aufwendungen für dieses Medikament würden daher – weil kein amtsärztliches Gutachten vorlag – dem Abzugsverbot nach § 12 EStG unterliegen.Nachdem ihr Einspruch ohne Erfolg blieb, erhob Susi Sorglos Klage vor dem FG Sachsen-Anhalt.Auch das FG lehnt den Abzug abIhre Klage hatte keinen Erfolg, auch das FG Sachsen-Anhalt lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen ab.Im Jahr der Verordnung (2023) war das Medikament Ozempic in Deutschland nicht für die Behandlung von Adipositas zugelassen, sondern nur zur Behandlung von Diabetes Typ 2.Bei der Behandlung der bei Susi Sorglos diagnostizierten Adipositas (Fettleibigkeit und Bluthochdruck) mit Ozempic handelte es sich daher um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV. Für solche Fälle wäre ein vorheriges amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes erforderlich gewesen. Da beides im Streitfall fehlte, waren die Aufwendungen für Ozempic nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.Revision beim BFH anhängigGegen das Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt, Az. VI R 12/25. Betroffene sollten entsprechende Kosten steuerlich geltend machen, gegen ablehnende Bescheide Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen.HinweisDie Abnehmspritze Wegovy ist zur Behandlung von Adipositas in Deutschland zugelassen. Sie ist verschreibungspflichtig und darf bei einem Body-Mass-Index (BMI) von 30 kg/m2 verordnet werden oder bei Begleiterkrankungen ab einem BMI von 27 kg/m2. Der in Wegovy enthaltene Wirkstoff Semaglutid ist mehr als doppelt so hoch dosiert wie in Ozempic. Wegovy ist vom Gemeinsamen Bundesausschuss als Lifestylearzneimittel eingestuft worden.Das FG Sachsen-Anhalt hatte Zweifel daran, ob Aufwendungen für sog. Lifestylemedikamente wie Ozempic und Wegovy, die von ihrer Wirkungsweise her die Verpflegung beeinflussen, überhaupt als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können, weil sie unter das Abzugsverbot des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG – Aufwendungen für Diätverpflegung – fallen könnten.FundstelleFG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.06.2025 1 K 776/24
Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen in Kraft getreten Mit der Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen wird § 8 EStDV grundlegend angepasst. Das neue Wahlrecht für eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile erweitert den Anwendungsbereich deutlich – wirft aber insbesondere in Bestandsfällen erhebliche ertragsteuerliche Fragen auf und bringt neue Einschränkungen beim Aufwandsabzug.Der Bundesrat hat am 19.12.2025 der Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (BR-Drucks. 626/25) zugestimmt, am 29.12.2025 wurde sie im BGBl. veröffentlicht.Mit dieser Verordnung wurden diverse steuerliche Verordnungen geändert.Änderung der EStDVUnter anderem wurden in der der EStDV die Grenzen, nach denen eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile steuerlich nicht als Betriebsvermögen behandelt werden müssen, angepasst.§ 8 EStDV sieht für Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung ein Bilanzierungswahlrecht vor.Werden die Grenzen des § 8 Satz 1 EStDV nicht überschritten, kann eine Zuordnung zum Betriebsvermögen unterbleiben. Bisher konnte die Erfassung im Betriebsvermögen unterbleiben, wenn der Wert des Grundstücksteils nicht mehr als 1/5 des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 EUR betrug. Beide Grenzen mussten also eingehalten werden.Nun kann eine Zuordnung unterbleiben, wenn der eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteil nicht mehr als 30 qm groß ist oder sein Wert nicht mehr als 40.000 EUR beträgt. Für die Ausübung des Wahlrechts reicht es, wenn eine der beiden Grenzen nicht überschritten wird.Neben dem Hauptanwendungsfall des häuslichen Arbeitszimmers kommen Garagen und Lagerräume als Anwendungsfälle der Regelung des § 8 EStDV in Betracht.Erstmalige Ausübung des Wahlrechts = Entnahme?Die Neuregelung des § 8 Satz 1 EStDV ist in allen offenen Fällen anzuwenden, § 84 Abs. 1d Satz 1 EStDV.Fraglich ist, wie mit den Fällen umzugehen ist, in denen der eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteil aufgrund des Überschreitens der Grenze von 20.500 EUR als Betriebsvermögen bilanziert wurde, sich aufgrund der Neuregelung nun ein Wahlrecht ergibt und der Steuerpflichtige sich gegen eine Zuordnung des bisher bilanzierten Grundstücksteils zum Betriebsvermögen entscheidet. Führt dies zu einer gewinnrealisierenden Entnahme zum Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG? Dazu trifft die Neufassung des § 8 EStDVleider keine Aussage. Unseres Erachtens kommt es in diesen Fällen zu einer gewinnrealisierenden Entnahme. Der Bund der Steuerzahler e.V. hatte in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf eine Klarstellung empfohlen, dass in Bestandsfällen eine ertragsteuerliche neutrale Entnahme möglich ist. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung zu dieser Problematik noch Stellung nehmen wird.Nichtabziehbarkeit von GrundstücksaufwendungenNeu ist außerdem, dass die mit dem Grundstücksteil in Zusammenhang stehenden Grundstücksaufwendungen nicht mehr abgezogen werden dürfen, wenn eine Zuordnung zum Betriebsvermögen unterbleibt, § 8 Satz 2 EStDV.Bisher war ein Abzug der entsprechenden Aufwendungen nach R 4.7 Abs. 2 Satz 4 EStR möglich, sodass eine AfA für den nicht bilanzierten Gebäudeteil ermittelt werden musste.Die Neuregelung des § 8 Satz 2 EStDV gilt gem. § 84 Abs. 1d Satz 2 EStDV ab den Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2025 beginnen und betrifft damit auch Altfälle.Betriebsbezogene Aufwendungen aber weiterhin abziehbarBetriebsbezogene Aufwendungen wie z. B. Strom und Heizkosten können nach der Neuregelung weiterhin als Betriebsausgaben abgezogen werden, da sie trotz unterbliebener Zuordnung des Grundstücksteils zum Betriebsvermögen betrieblich veranlasst sind.HinweiseÄnderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)Auch § 17 StBVV wurde geändert. Die Regelung wurde an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) angepasst und der Begriff „Ablichtung“ durch „Kopie“ ersetzt. Die Erstellung von Scans (insbesondere zur individuellen Arbeitserleichterung) ist also nicht von der Dokumentenpauschale erfasst, weil hierfür grundsätzlich. keine gesonderten Kosten, wie z.B. Papier- und Tonerkosten, entstehen.Nicht umgesetzte ÄnderungenWeitere Änderungen der EStDV zur Immobilienbesteuerung, die der Referentenentwurf des BMF noch enthielt, wurden nicht umgesetzt.Gestrichen wurden sowohl die Neuregelung zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für bebaute Grundstücke (§ 9b EStDV-E) als auch die Beschränkung beim Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes (§ 11c Abs. 1a EStDV-E). Hier war ursprünglich vorgesehen, dass der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer ausschließlich durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige und mit verpflichtender persönlicher Vor-Ort-Besichtigung erbracht werden sollte.FundstelleSiebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Vorschriften, BGBl. 2025 I Nr. 372
Mindern Steuerberatungskosten den Veräußerungsgewinn gem. § 17 EStG? Der BFH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer Anteilsveräußerung nach § 17 EStG als Veräußerungskosten anzuerkennen sind. Wie die Abgrenzung zwischen veräußerungsnahen Aufwendungen und Kosten der steuerlichen Deklaration im Einzelfall vorzunehmen ist, lesen Sie hier.Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG, der den Veräußerungsgewinn definiert, lässt nur den Abzug von Anschaffungskosten bzw. anschaffungsnahen Aufwendungen i. S. von Abs. 2a sowie den Abzug von Veräußerungskosten zu.Frage: Können Steuerberatungskosten, die bei der Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns nach § 17 EStG anfallen, bei der Veräußerungsgewinnermittlung abgezogen werden?Der StreitfallSusi Sorglos war mit 5,93 Prozent an der XY-AG beteiligt. Im Jahr 2021 verkaufte sie diese im Privatvermögen gehaltene Beteiligung.Mit der Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung beauftragte sie ihren Steuerberater Gerd Genau.Die für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns gem. § 17 EStG entstandenen Steuerberatungskosten machte sie als Veräußerungskosten geltend, die das FA nicht anerkannte. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.Hessisches FG ließ Abzug zu Aus Sicht des Hessischen FG standen die Steuerberaterkosten in einem Veranlassungszusammenhang mit der Veräußerung und waren somit als Teil der abzugsfähigen Veräußerungskosten anzusehen.BFH verneint Abzug von SteuerberatungskostenDer BFH sieht die Sache anders und stellt klar: Veräußerungskosten sind Kosten, die durch die Veräußerung veranlasst sind.Es kommt darauf an, dass die Aufwendungen bei wertender Betrachtung ihr auslösendes Moment in der Veräußerung haben und eine größere Nähe zur Veräußerung als zu den laufenden Einkünften aufweisen.Das auslösende Moment für die Steuerberatungskosten ist aber im Streitfall nicht die Veräußerung an sich, sondern deren Steuerbarkeit. Die Aufwendungen sind Folge der Steuererklärungspflicht der Veräußerung und des hierauf beruhenden Entschlusses von Susi Sorglos, für die Erfüllung ihrer steuerlichen Erklärungspflichten einen Steuerberater zu beauftragen.Da die Steuerberatungskosten folglich nicht durch die Veräußerung ausgelöst sind, stellen sie keine Veräußerungskosten im Sinne von § 17 Abs. 2 EStG dar.HinweisAllein eine gewisse Nähe zur Veräußerung reicht also laut BFH nicht aus, um Steuerberatungskosten steuerlich als Veräußerungskosten abzugsfähig zu machen.Entscheidend ist, dass die Aufwendungen unmittelbar durch den Verkauf veranlasst wurden. Das ist bei Steuerberatungskosten, die Folge der Ermittlung und Erfassung des Gewinns aus der Veräußerung eines Kapitalgesellschaftsanteils in der Anlage G sind, regelmäßig nicht der Fall.FundstelleBFH-Urteil vom 09.09.2025, IX R 12/24
Firmenwagen - Neue Regeln für Stromkostenzuschüsse ab 2026Das BMF hat seine Vorgaben zum steuerfreien Auslagenersatz für das Aufladen von E-Firmenwagen beim Arbeitnehmer zu Hause neu gefasst. Was es zu Nachweisen und Pauschalen künftig vorsieht, lesen Sie hier.Überlässt ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter einen Elektro- oder Hybridelektrofirmenwagen auch zur privaten Nutzung und trägt der Arbeitnehmer die Stromkosten für ein solches Fahrzeug ganz oder zum Teil selbst, kann der Arbeitgeber die Stromkosten steuerfrei als Auslagenersatz übernehmen.Häufig wird der E-Firmenwagen beim Arbeitnehmer zu Hause aufgeladen. Bisher waren zur Vereinfachung dieses Auslagenersatzes Pauschalen festgelegt, die der Arbeitgeber den Mitarbeitern ohne weitere Nachweise steuerfrei erstatten konnte.Die Pauschale beträgt für reine E-Firmenwagen monatlich 30 EUR (bei Bestehen einer zusätzlichen Lademöglichkeit beim Arbeitgeber) bzw. monatlich 70 EUR (bei Fehlen einer Lademöglichkeit beim Arbeitgeber), Rz.24 des BMF-Schreibens vom 29.09.2020, BStBl 2020 I S. 972.BMF schafft steuerfreie Pauschalen abDiese Pauschalen, die bis zum 31.12.2030 vorgesehen waren, fallen nun ab dem 1.1.2026 weg und können letztmalig für den Monat Dezember 2025 steuerfrei ausgezahlt werden.Ab dem 01.01.2026 muss der Mitarbeiter die Strommenge mit einem gesonderten stationären oder mobilen Stromzähler nachweisen, wenn er seinen Firmenwagen an einer häuslichen Ladevorrichtung lädt. Der Stromzähler kann z.B. in der Wallbox oder auch im Fahrzeug verbaut sein und muss nicht geeicht sein.Neues Wahlrecht ab 2026Die Stromkosten können in tatsächlicher Höhe oder in Höhe einer Strompreispauschale angesetzt werden.Dieses Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden (Jahrespauschale).Durch die Strompreispauschale sind sämtliche Stromkosten des Mitarbeiters aus der Nutzung der häuslichen Ladevorrichtung abgegolten.Entweder: Einzelnachweis… Als Strompreis ist in der Regel der individuelle (feste) Strompreis aus dem Vertrag des Arbeitnehmers mit dem Stromanbieter maßgebend. Dabei sind der Einkaufspreis der verbrauchten Kilowattstunde (kWh) Strom und der zu zahlende Grundpreis anteilig zu berücksichtigen.Hat der Arbeitnehmer einen Vertrag mit dynamischen Stromtarif abgeschlossen, sind die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh inklusive anteiligem Grundpreis zugrunde zu legen.Die so ermittelten Werte dürfen auch angesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer eine häusliche Ladevorrichtung nutzt, die auch durch eine private PV-Anlage gespeist wird.Wichtig: Den individuellen Strompreis muss der Arbeitnehmer anhand von Belegen nachweisen. Ein Eigenbeleg durch den Arbeitnehmer wird von der Finanzverwaltung nicht anerkannt.…oder StrompreispauschaleZur Berechnung des Auslagenersatzes ab dem 01.01.2026 ist auch die Anwendung einer „Strompreispauschale“ zulässig. Dabei wird die nachgewiesene Strommenge mit einem geschätzten Strompreis multipliziert.Dies gilt unabhängig vom Preis, den der Mitarbeiter für seinen Strom zu zahlen hat, also auch bei einem dynamischen Stromtarif und wenn eine Photovoltaikanlage vorhanden ist.Die Höhe dieser Pauschale wird für jedes Kalenderjahr neu ermittelt. Für das Kalenderjahr 2026 beträgt sie 0,34 EUR je kWh.Ein zusätzlicher Auslagenersatz der anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten (z. B. an einer öffentlichen Ladesäule) bezogenen Ladestrom ist zulässig.HinweisArbeitgeber haben ab 2026 die Wahl zwischen der Erstattung der tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale. Wichtig: Beide Methoden setzen voraus, dass die geladene Strommenge genau erfasst und nachgewiesen wird.FundstelleBMF-Schreiben vom 11.11.2025, IV C 5 – S 2334/00087/014/013
Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung eines Kfz ohne GelangensbestätigungWas gilt, wenn die Gelangensbestätigung für eine IG-Lieferung fehlt? Ein FG-Urteil zeigt, welche Nachweise trotzdem überzeugen können.Voraussetzung einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung i.S.d. § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG ist u.a. dass der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet (§ 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG) und der Abnehmer – sofern er ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer oder juristische Person ist - gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet hat (§ 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG). Die Voraussetzungen müssen gem. § 6a Abs. 3 Satz 1 UStG vom Unternehmer nachgewiesen sein.Wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat, ergibt sich aus §§ 17a ff. UStDV. In Abholfällen wird dies regelmäßig durch eine Gelangensbestätigung i.S.d. § 17b Abs. 2 Nr. 2 UStDV erfolgen. Aus der Gesetzesformulierung, dass der durch die Gelangensbestätigung (§ 17b Abs. 2 Nr. 2 UStDV) oder durch die Alternativnachweise des § 17b Abs. 3 UStDV geführte Nachweis als eindeutig und leicht nachprüfbar gilt, folge nach Auffassung des Niedersächsischen FG, dass diese nur eine mögliche Form des Belegnachweises sind und es dem Unternehmer freisteht, den Belegnachweis mit allen geeigneten Belegen zu führen, aus deren Gesamtheit sich das Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet an den umsatzsteuerrechtlichen Abnehmer eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt.Kann der Unternehmer die Steuerfreiheit nicht in der vorstehend dargelegten Art und Weise belegmäßig nachweisen, ist er nach dem BFH grundsätzlich berechtigt, die Voraussetzungen der Steuerfreiheit objektiv nachzuweisen (BFH-Urteil vom 22.4.2015 XI R 43/11, BStBl II 2015, 755, Rn. 34 m. w. N.). Aufgrund der unionsrechtlichen Neutralität der Mehrwertsteuer ist die Steuerbefreiung auch dann zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige zwar die formellen Anforderungen an den Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung nicht oder nicht vollständig erfüllt, die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung indes unbestreitbar feststehen.Dem Niedersächsischen Finanzgericht genügten hierfür amtliche Auskünfte über die zeitnahe Zulassung der strittigen Fahrzeuge in den jeweils vereinbarten Bestimmungsländern, dass die betreffenden Liefergegenstände vom Abnehmer in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert wurden. Eine Zulassung in einem anderen Mitgliedsstaat reicht dagegen ebenso wenig wie die bloße Abmeldung des Fahrzeugs in Deutschland. Schließlich kann das Auto ja auch noch ausgeschlachtet und die Einzelteile verkauft worden sein.Im Streitfall meinte der Kläger, dass das Finanzamt ermitteln möge, ob und ggf. wo einzelne strittige Fahrzeuge wieder zugelassen worden seien. Dies kommt jedoch nicht in Betracht. Die Finanzbehörden des Mitgliedstaats, in dem der Versand oder die Beförderung von Gegenständen im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung beginnt, sind nicht verpflichtet, die Behörden des vom Lieferanten angegebenen Bestimmungsmitgliedstaats um Auskunft zu ersuchen (EuGH, Urteil v. 27.9.2007 – C-184/05, BStBl. II 2009, 83; Abschn. 6a.2 Abs. 3 Satz 3 UStAE).Die Vertrauensschutzregel nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG, nach der eine Lieferung als steuerfrei anzusehen ist, wenn der Unternehmer sie als steuerfrei behandelt hat, obwohl die Voraussetzungen nach § 6a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte, kommt nicht in Betracht, weil nach ständiger BFH-Rechtsprechung hierfür Voraussetzung ist, dass der Unternehmer seinen Nachweispflichten nach §§ 17a ff. UStDV formell vollständig nachgekommen ist (z.B. BFH, Urteil v. 15.7.2004 – V R 1/04, Rn. 50; Abschn. 6a.8 Abs. 1 Satz 3, 5 f. UStAE m.w.N. und Abschn. 6a.8 Abs. 5 Satz 2 UStAE). Denn zu den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns gehört die Erfüllung des Beleg- und Buchnachweises (Abschn. 6a.8 Abs. 5 Satz 1 UStAE).Fazit:Als Nachweis einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung eines PKW reicht auch der Nachweis über die Zulassung im Bestimmungsstaat. Das Finanzamt ist nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet. Vertrauensschutz kommt erst dann in Betracht, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten nach §§ 17a ff. UStDV formell vollständig nachgekommen ist.FundstelleFG Niedersachsen (Urteil v. 13.05.2025 – 5 K 9/25)
Keine Sonderabschreibung für ErsatzneubauWas gilt, wenn ein altes Mietshaus abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird?Wer auf steuerliche Vergünstigungen nach § 7b EStG hofft, stößt schnell auf enge gesetzliche Grenzen. Der aktuelle BFH-Fall zeigt, wann eine Wohnung wirklich neu ist – und wann nicht. Nach § 7b Abs. 1 Satz 1 EStG in der im Jahr 2020 geltenden Fassung können für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen sind, unter den in § 7b Abs. 2 bis 5 EStG genannten Voraussetzungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 % der Bemessungsgrundlage in Anspruch genommen werden.Diese Sonderabschreibung kann neben der Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 4 EStG geltend gemacht werden.Die Begünstigung fordert insbesondere, dass durch die Baumaßnahmen "neue, bisher nicht vorhandene" Wohnungen geschaffen werden.Das sanierungsbedürftige, aber zu Wohnzwecken vermietete Einfamilienhaus von Wilma und Fred wurde aus Wirtschaftlichkeitsgründen im Jahr 2020 abgerissen. Nach der Kündigung des Mietverhältnisses entschlossen sich beide, auf dem Grundstück ein neues Einfamilienhaus zu errichten und dieses ebenfalls zu vermieten. Die Baumaßnahme wurde im Dezember 2020 abgeschlossen.Neben der regulären AfA für den Neubau machten sie eine Sonderabschreibung nach § 7b EStG in Höhe von ca. 15.000,00 Euro als Werbungskosten im Rahmen der Vermietungseinkünfte geltend.Den Abzug der Sonderabschreibung lehnte das Finanzamt ab. Zur Begründung gab es an, es sei kein neuer Wohnraum geschaffen, sondern bereits bestehender Wohnraum ersetzt worden. Der BFH bestätigte diese Sichtweise.Ziel des Gesetzes ist den vorhandenen Wohnungsbestand durch steuerliche Anreize zu vermehren und bezahlbaren Wohnraum zu schaffen.Der Wohnraumknappheit wird nicht entgegengewirkt, wenn eine Wohnung bereits vor der Durchführung einer Baumaßnahme existent war und lediglich durch eine neue und qualitativ bessere Wohnung ersetzt wird.Der BFH hält fest: Eine "neue, bisher nicht vorhandene" Wohnung im Sinne von § 7b Abs. 2 Nr. 1 EStG (i. d. Fassung des Streitjahres 2020) liegt nicht vor, wenn die durch eine Baumaßnahme geschaffene Wohnung zwar "neu" im sprachlichen Sinne ist, hierdurch aber der zuvor vorhandene Bestand an Wohnungen auf dem Grundstück nicht vermehrt wurde.FundstelleBFH-Urteil v. 12.08.2025 - IX R 24/24
Abziehbarkeit von Beiträgen zu einer freiwilligen privaten PflegezusatzversicherungWer freiwillig für den Pflegefall vorsorgt, erwartet oft auch steuerliche Vorteile. Doch wie weit reicht die Abzugsfähigkeit solcher Beiträge tatsächlich?Aufwendungen zur Basis-Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind vollständig als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG).Beiträge für zusätzlichen Kranken- oder Pflegeversicherungs-schutz und für sonstige Vorsorgeaufwendungen, wie beispielsweise die Unfall- oder Haftpflichtversicherung, sind in ihrem Abzug als Sonderausgaben auf einen Höchstbetrag beschränkt (§ 10 Abs. 4 EStG).Dieser Höchstbetrag von 1.900,00 EUR bzw. 2.800,00 EUR wird in der Regel jedoch bereits durch Beiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft. Ein Abzug der sonstigen Vorsorgeaufwendungen ist dann ausgeschlossen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ESt i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG).Gitta und Gerd hatten neben ihrer gesetzlichen Pflegeversicherung eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen.In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie die Beiträge als Sonderausgaben geltend. Schließlich würden die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bei Weitem nicht ausreichen, um die Kosten einer vollstationären Pflege zu decken. Mit der Zusatzversicherung würde eine Versorgungslücke geschlossen.Das Finanzamt lehnte deren vollständigen Abzug ab und der BFH bestätigte diese Sichtweise.Der gemeinsame Höchstbetrag war bei Gitta und Gerd durch die Zahlung von Beiträgen zur Basisabsicherung bereits ausgeschöpft.Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums erfordert lediglich, dass der Staat diejenigen Beiträge für Pflegeversicherungen steuerlich freistellen muss, die der Gesetzgeber als verpflichtende Vorsorge ansieht und die nicht über das sozialhilferechtliche Niveau hinausgehen.Dies trifft auf ein freiwillige private Pflegezusatzversicherung nicht zu.Zusätzlich gelte das Teilleistungssystem, das heißt, die gesetzliche Pflegeversicherung deckt nicht alle durch die Pflege entstehenden Kosten ab.Ein Abzug der nicht als Sonderausgaben abziehbaren Pflegeversicherungsbeiträge als außergewöhnliche Belastung scheidet ebenfalls aus.Aufwendungen für eine private Pflegezusatzversicherung sind steuerlich nur im Rahmen eines gemeinsamen Höchstbetrags berücksichtigungsfähig.Fundstellen BFH-Urteil v. 24.07.2025 - X R 10/20NWB PAAAK-02467
Einspruch per E-MailWas gilt, wenn der Einspruch per E-Mail pünktlich rausging, aber nie beim Finanzamt ankam? Der BFH hatte jetzt Gelegenheit, diese praxisrelevante Frage zu beantworten.Die elektronische Kommunikation mit den Finanzbehörden ist längst Alltag. Doch immer wieder stellen sich Fragen zur Wirksamkeit elektronisch übermittelter Erklärungen und Einsprüche. Der BFH hatte nun Gelegenheit, zur Bedeutung von Lesebestätigungen bei E-Mails Stellung zu nehmen und eine praxisrelevante Klarstellung vorzunehmen.Nach § 110 AO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. § 87a AO regelt die elektronische Kommunikation mit den Finanzbehörden und bestimmt, wann ein elektronisches Dokument als zugegangen gilt. Bisher fehlte eine höchstrichterliche Entscheidung dazu, ob der Steuerpflichtige verpflichtet ist, beim Versand eines Einspruchs per E-Mail eine Empfangs- oder Lesebestätigung einzufordern, um den Zugang zu sichern.Ein Steuerpflichtiger legte über seinen Berater Einspruch gegen Einkommensteuerbescheide per E-Mail ein. Die E-Mail wurde zwar ordnungsgemäß adressiert, erreichte das Finanzamt aber offenbar nicht. Als der Fehler bemerkt wurde, war die Einspruchsfrist abgelaufen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde vom Finanzamt abgelehnt. Das FG gab der Klage statt. Zu Recht, wie nun auch der BFH bestätigte.Der BFH entschied, dass der Zugang der E-Mail vom Einspruchsführer nachzuweisen ist. Ein Ausdruck der E-Mail genügt hierfür nicht. Dennoch liegt kein Verschulden vor, wenn der Absender alles ihm Zumutbare getan hat, also die E-Mail korrekt adressiert, ordnungsgemäß versandt und keine Unzustellbarkeitsmeldung erhalten hat. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher zu gewähren.Wichtig: Das Unterlassen einer Lesebestätigung begründet kein Verschulden im Sinne des § 110 AO. Auch wenn der Zugang unbewiesen bleibt, muss der Absender keine besonderen technischen Sicherungsmaßnahmen treffen. Die AO sieht keine Pflicht zur qualifizierten Zustellart vor.Fazit:Der BFH schafft Rechtssicherheit für die Praxis: Wird ein Einspruch per E-Mail übermittelt, ist die fehlende Lesebestätigung kein Verschulden, das einer Wiedereinsetzung entgegensteht. Maßgeblich bleibt, dass der Steuerpflichtige alles Erforderliche und Zumutbare getan hat, um den Einspruch ordnungsgemäß zu übermitteln.FundstelleBFH-Urteil vom 29. April 2025, VI R 2/23
BFH bejaht Schenkungsteuer für Abfindung bei ehevertraglichem Verzicht auf ZugewinnausgleichWer vor der Ehe Vermögen überträgt, um spätere Unterhalts- oder Zugewinnausgleichsansprüche auszuschließen, riskiert Schenkungsteuer. Der BFH stellt klar: Eine Pauschalabfindung für künftige, ungewisse Ansprüche ist steuerpflichtig – selbst, wenn sie vertraglich ausgehandelt wurde.Die Gestaltung ehevertraglicher Vermögensregelungen ist ein sensibles Thema, insbesondere dann, wenn hohe Vermögenswerte vor der Eheschließung übertragen werden. Das aktuelle Urteil des BFH zeigt, dass solche Zuwendungen erhebliche schenkungsteuerliche Folgen haben können, auch wenn sie auf vertraglicher Basis beruhen.Die steuerliche Beurteilung von Vermögensübertragungen im Zusammenhang mit Eheverträgen war bislang umstritten. Während die zivilrechtliche Inhaltskontrolle nach § 138 BGB in Fällen auffälliger Benachteiligung eines Ehegatten zur Unwirksamkeit einzelner Klauseln führen kann, bleibt auf schenkungsteuerlicher Ebene zu prüfen, ob die Übertragung als entgeltlich oder unentgeltlich zu qualifizieren ist. Maßgeblich ist, ob der Verzicht auf künftige Ansprüche als bewertbare Gegenleistung gilt oder nicht. Bereits in den Entscheidungen vom 17.10.2007 (II R 53/05, BStBl II 2008, 256) und vom 01.09.2021 (II R 40/19, BStBl II 2023, 146) hatte der BFH klargestellt, dass der Verzicht auf den künftigen Zugewinnausgleich keine entgeltliche Gegenleistung darstellt, weil die Forderung erst mit Beendigung des Güterstands entsteht.Thomas hatte mit seiner zukünftigen Ehefrau Julia vor der Eheschließung einen notariellen Ehevertrag geschlossen. Darin wurden der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft modifiziert, der Versorgungsausgleich ausgeschlossen sowie wechselseitige Verzichtserklärungen auf nachehelichen Unterhalt und Hausratsteilung vereinbart. Als Ausgleich verpflichtete sich Thomas, seiner künftigen Ehefrau binnen eines Jahres nach der Eheschließung ein Hausgrundstück zu übertragen, dessen Wert die Parteien mit mindestens 6 Mio. Euro bezifferten. Das Finanzamt setzte nach erfolgter Übertragung Schenkungsteuer in Höhe von 832.713 Euro fest.Thomas argumentierte, die Übertragung sei Teil eines ausgewogenen Ehevertrags und diene der Vermeidung der Sittenwidrigkeit nach der Rechtsprechung des BGH. Der Verzicht seiner Ehefrau stelle daher eine angemessene Gegenleistung dar. Zudem habe der Vertrag unter anwaltlicher Beratung stattgefunden und beruhe auf einem wirtschaftlich nachvollziehbaren Ausgleich. Das Finanzgericht Hamburg wies die Klage ab, der BFH bestätigte das Urteil.Der BFH stellt zunächst klar, dass der objektive Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfüllt ist. Eine freigebige Zuwendung liegt vor, wenn der Empfänger auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird und die Zuwendung objektiv unentgeltlich erfolgt. Der Verzicht auf künftige Ansprüche – gleich ob Zugewinn, Unterhalt oder Hausratsteilung – begründet keine bewertbare Gegenleistung. Nach § 7 Abs. 3 ErbStG sind Leistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, bei der Feststellung der Bereicherung außer Betracht zu lassen.Vor Beginn der Ehe sei ungewiss, ob und wann diese endet, ob eine Zugewinnausgleichsforderung entsteht und in welcher Höhe sie gegebenenfalls bestehen würde. Auch ein Unterhaltsanspruch hängt von der künftigen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit ab (§§ 1569 ff. BGB). Damit fehlt es an der Bewertbarkeit der Verzichtsleistung.Der Senat grenzt zugleich die sogenannte Bedarfsabfindung ab: Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass der Abfindungsbetrag erst mit Beendigung der Ehe fällig wird und die vertragliche Regelung somit aufschiebend bedingt ist. In solchen Fällen kann eine Bewertung bei Eintritt der Bedingung erfolgen, sodass § 7 Abs. 3 ErbStG keine Anwendung findet. Im Streitfall hingegen erfolgte die Übertragung unabhängig von einer Scheidung, weshalb eine Pauschalabfindung und keine Bedarfsabfindung vorlag.Auch der subjektive Tatbestand sei erfüllt. Der Kläger habe bewusst unentgeltlich gehandelt, da ihm bekannt war, dass im Zeitpunkt der Übertragung keine konkreten Ansprüche bestanden. Seine Annahme, der Verzicht sei eine Gegenleistung, sei ein unbeachtlicher Subsumtionsirrtum. Die Motive, etwa der Wunsch nach Rechtssicherheit oder der Rat anwaltlicher Berater, ändern daran nichts.Die Entscheidung führt die Linie der bisherigen BFH-Rechtsprechung konsequent fort. Der BFH trennt zivil- und steuerrechtliche Beurteilung strikt: Selbst, wenn ein Ehevertrag zivilrechtlich nur durch eine Ausgleichszahlung wirksam bleibt, entsteht daraus keine steuerlich relevante Gegenleistung. Das Urteil verdeutlicht den engen Anwendungsbereich des § 7 Abs. 3 ErbStG und bestätigt, dass ungewisse, künftige Ansprüche nicht bewertet werden können.Praktisch bedeutet dies, dass Vermögensübertragungen im Vorfeld der Ehe regelmäßig der Schenkungsteuer unterliegen, sofern sie nicht an die Beendigung der Ehe geknüpft sind. Gestaltungen über Bedarfsabfindungen bleiben hingegen möglich, erfordern aber eine aufschiebende Bedingung und eine klare Trennung von ehezeitlichen und nachehelichen Regelungen.Zivilrechtliche Erwägungen, eine Vertragsklausel müsse aus Gründen der Sittenwidrigkeit kompensiert werden, ändern nichts an der schenkungsteuerlichen Beurteilung. Der BFH verweist ausdrücklich darauf, dass der Schutzgedanke des Art. 6 Abs. 1 GG nicht berührt ist, da die Schenkungsteuerpflicht keine wirtschaftlich einschneidende Belastung darstellt und nicht typischerweise Eheleute benachteiligt.Die vor der Eheschließung vereinbarte Übertragung eines Vermögenswertes an den künftigen Ehegatten als Ausgleich für den Verzicht auf Zugewinnausgleich oder Unterhalt ist schenkungsteuerpflichtig. Eine Gegenleistung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG liegt nicht vor, da die abbedungenen Ansprüche ungewiss und nicht bewertbar sind. Nur wenn eine Abfindung unter der aufschiebenden Bedingung der Ehescheidung vereinbart wird, kann eine steuerfreie Bedarfsabfindung vorliegen.FundstelleBFH, Urteil vom 09.04.2025 – II R 48/21
Entwurf Arbeitsmarktstärkungsgesetz: Steuerliche Anreize für längeres ArbeitenWie will das neue Arbeitsmarktstärkungsgesetz längeres Arbeiten attraktiver machen? Im Fokus stehen Aktivrente, Teilzeitaufstockungsprämie und steuerfreie Überstundenzuschläge – doch nicht alles ist so vorteilhaft, wie es klingt.Mit dem Entwurf des Arbeitsmarktstärkungsgesetzes will die Bundesregierung dem Fachkräftemangel begegnen und mehr Menschen zu zusätzlicher Arbeit motivieren. Vorgesehen sind steuerliche Vergünstigungen, die längeres Arbeiten im Rentenalter sowie Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten und Vollzeitkräften attraktiver machen sollen. Drei Maßnahmen stehen dabei im Mittelpunkt:Aktivrente,Teilzeitaufstockungsprämie undsteuerfreie Überstundenzuschläge.1. Aktivrente (§ 3 Nr. 21 EStG-E)Die sogenannte Aktivrente ist das Herzstück des Gesetzes. Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben oder eine besonders langjährige Versicherung nachweisen können, sollen bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen dürfen. Damit entsteht ein finanzieller Anreiz, länger im Erwerbsleben zu bleiben.In der Praxis bedeutet dies: Wer nach Renteneintritt weiterarbeitet, erhält für die ersten 24.000 Euro pro Jahr eine vollständige Steuerbefreiung. Alles, was darüber hinausgeht, unterliegt regulär der Einkommensteuer.Wichtiger Hinweis zur Sozialversicherung:Die Steuerfreiheit gilt nur im Steuerrecht. In der Sozialversicherung ändert sich nichts: Rentner bleiben beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung, wenn auch mit reduziertem Beitragssatz (kein Anspruch mehr auf Krankengeld). Seit dem 01.01.2022 müssen Arbeitgeber zudem wieder den Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung abführen, auch wenn der Beschäftigte bereits eine Vollrente bezieht2. Teilzeitaufstockungsprämie (§ 3 Nr. 73 EStG-E)Die zweite Maßnahme richtet sich an Teilzeitkräfte, die ihre Arbeitszeit dauerhaft erhöhen. Für jede zusätzliche Wochenstunde kann der Arbeitgeber eine steuerfreie Prämie von 225 Euro zahlen – maximal 4.500 Euro.Bedingungen:Die Aufstockung muss mindestens 24 Monate dauern.Wer seine Arbeitszeit im Vorjahr reduziert hat, kann die Prämie nicht erhalten (Missbrauchsvermeidung).Die Prämie ist freiwillig – der Arbeitgeber kann sie zahlen, muss aber nicht.Sie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.Wichtig: Die steuerliche Befreiung gilt nur für die Prämie, der normale zusätzliche Lohn bleibt steuer- und beitragspflichtig.3. Steuerfreie Überstundenzuschläge (§ 3b Abs. 4 EStG-E)Die dritte Neuerung betrifft Arbeitnehmer, die regelmäßig Überstunden leisten. Künftig sollen auch „normale“ Überstundenzuschläge steuerfrei gestellt werden – bis zu 25 % des Grundlohns. Anders als bei Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit soll dies auch für „normale“ Überstunden gelten.Allerdings gilt die Steuerfreiheit nur, wenn die Mehrarbeit über die tariflich vereinbarte Wochenarbeitszeit hinausgeht. Liegt keine tarifliche Regelung vor, ist eine Grenze von mindestens 40 Wochenstunden anzusetzen.Aber Achtung: Sozialversicherungsrechtlich bleiben diese Zuschläge beitragspflichtig. Damit tritt auch hier keine vollständige Entlastung ein, sondern lediglich eine steuerliche Vergünstigung.FazitDas Arbeitsmarktstärkungsgesetz enthält attraktive steuerliche Anreize: die Aktivrente für längeres Arbeiten im Rentenalter, eine Teilzeitaufstockungsprämie und steuerfreie Überstundenzuschläge. Für die Praxis bleibt aber entscheidend: Die meisten Vorteile beschränken sich auf das Steuerrecht. In der Sozialversicherung gelten die bekannten Regeln unverändert weiter.FundstelleReferentenentwurf, 12.09.2025,
Versagung des Betriebsausgabenabzugs wegen angeblichen SchriftformerfordernissesKann das Finanzamt Betriebsausgaben bei nahestehenden Personen allein wegen fehlender Schriftform versagen? Ein aktueller Fall zeigt, wie schnell es zum Streit mit dem Finanzamt kommen kann.Die steuerliche Anerkennung von Betriebsausgaben setzt voraus, dass diese betrieblich veranlasst und nachvollziehbar dokumentiert sind. Besonders kritisch wird es, wenn Zahlungen zwischen nahestehenden Unternehmen oder Personen erfolgen. Hier verlangt die Rechtsprechung regelmäßig einen strengen Fremdvergleich: Würde ein fremder Dritter unter denselben Umständen ebenso gehandelt haben?Doch welche Rolle spielt die Form? Reicht eine mündliche Vereinbarung – oder braucht es zwingend schriftliche Verträge, um Betriebsausgaben steuerlich anzuerkennen? Mit dieser Frage musste sich jüngst das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) befassen.FallEine Unternehmensgruppe im internationalen Holzhandel bestand aus mehreren Gesellschaften. Die Mutter-GmbH war Alleingesellschafterin zweier GmbH & Co. KGs:Die Chef-KG war die Strategieträgerin und übernahm zentrale Aufgaben wie Einkauf, Planung und Errichtung von Sägewerken.Die Lohnjob-KG betrieb ein Sägewerk und arbeitete als Lohnfertigerin für die Chef-KG.Im Jahr 2005 errichtete die Chef-KG für die Lohnjob-KG ein Sägewerk. Schriftliche Vereinbarungen über die Abwicklung und Schadensregulierung gab es nicht. Durch Planungsfehler entstanden Mehrkosten in Höhe von rund 4,1 Mio. Euro. Erst 2009 kam es zu einer mündlichen Einigung: Die Chef-KG verpflichtete sich, etwa 4 Mio. Euro Schadensersatz an die Lohnjob-KG zu zahlen, um deren Verluste auszugleichen.Das Finanzamt verweigerte den Betriebsausgabenabzug bei der Chef-KG. Begründung: Zwischen nahestehenden Personen müsse es klare, schriftliche Vereinbarungen geben, die dem Fremdvergleich standhalten. Ohne Schriftform könne die Zahlung steuerlich nicht anerkannt werden. Das Finanzgericht Thüringen bestätigte diese Sichtweise und wies die Klage abDie Entscheidung des BVerfGDas BVerfG hob die Entscheidung auf. Begründung: Die Versagung des Betriebsausgabenabzugs allein wegen fehlender Schriftform verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Willkürverbot).Der Fremdvergleich verlangt eine inhaltliche Prüfung, ob das Geschäft so auch unter fremden Dritten abgeschlossen worden wäre.Eine zwingende Schriftform schreibt das Gesetz nicht vor. Auch mündliche oder konkludente Vereinbarungen können steuerlich anzuerkennen sein, wenn sie tatsächlich umgesetzt wurden.Eine pauschale Ablehnung ohne Gesamtwürdigung ist nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar.Bedeutung für die PraxisDer Beschluss hat große Bedeutung, vor allem für Personengesellschaften und Einzelunternehmer:Fehlende Schriftform allein reicht nicht aus – Betriebsausgaben dürfen nicht mehr allein deshalb gestrichen werden.Die Gesamtwürdigung ist entscheidend: Steuerlich relevant ist, ob die Absprachen wirtschaftlich nachvollziehbar sind und tatsächlich gelebt wurden.Bei Kapitalgesellschaften gelten wohl weiterhin die strengen Anforderungen zur formellen verdeckten Gewinnausschüttung.FazitDas BVerfG stärkt mit diesem Beschluss die Rechte der Steuerpflichtigen. Reine Formmängel dürfen nicht mehr zur Versagung von Betriebsausgaben führen, solange die Vereinbarungen real umgesetzt wurden. Damit erhalten Unternehmen in Betriebsprüfungen mehr Rechtssicherheit.FundstelleBeschluss des BVerfG, 27.05.2025, 2 BvR 172/24, DStR 2025, 1569zur Übersicht
(E-)Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe06.10.2025Sind E-Mails Handels- und Geschäftsbriefe i.S.d. § 147 Abs. 1 AO und deshalb dem Außenprüfer auf Verlangen vorzulegen? Dazu hat sich jetzt der BFH geäußert.Nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO sind die empfangenen und Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beträgt gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 AO grundsätzlich sechs Jahre und beginnt gemäß Abs. 4 mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt wurde.Nach einem Beschluss des BFH vom 30. April 2025 (Az.: XI R 15/23) können auch E-Mails Handels- und Geschäftsbriefe in dem Sinne sein, jedenfalls insoweit, als die E-Mail selbst - und nicht lediglich ihr Anhang - rechnungslegungsrelevante Informationen enthält. Andernfalls ist zumindest der Anhang aufzubewahren.Die Finanzverwaltung ist daher im Rahmen einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 6 AO grundsätzlich berechtigt, vom Steuerpflichtigen sämtliche E-Mails mit steuerlichem Bezug anzufordern.Das gilt auch für (digitale) Unterlagen über Konzernverrechnungspreise, bei denen es sich nach Auffassung des BFH um sonstige Unterlagen i.S.d. § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO handelt, die für die Besteuerung von Bedeutung sind.Das Vorlageverlangen ist verhältnismäßig und frei von Ermessenfehlern, wenn es dem Steuerpflichtigen überlassen ist, welche E-Mails oder Daten er im Einzelfall vorlegt und damit solche Daten, die steuerlich nicht relevant sind, zu selektieren. Nicht zulässig ist dagegen, im Rahmen der Außenprüfung ein sogenanntes Gesamtjournal in digitaler Form zu verlangen, welches Informationen zu jedweder E-Mail-Korrespondenz des Steuerpflichtigen zu enthalten habe. Ein solches Vorlageverlangen kann nicht auf § 147 Abs. 6 AO gestützt werden, da die Vorschrift nur für solche Unterlagen gilt, die der Steuerpflichtige nach § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren hat. Als Rechtsgrundlage für die Vorlageverpflichtung kommt auch nicht § 200 Abs. 1 Satz 2 AO in Betracht. Danach können zwar auch Unterlagen vorzulegen sein, für die keine Aufbewahrungspflicht besteht; allerdings bezieht sich diese Pflicht lediglich auf tatsächlich vorhandene Unterlagen und somit nicht auf Gesamtjournal, das erst noch zu erstellen ist.Dem Schutz der persönlichen Daten des Steuerpflichtigen wird allerdings nur dann hinreichend Rechnung getragen, wenn der Datenzugriff nur in seinen Geschäftsräumen oder den Diensträumen der Finanzverwaltung und nicht durch Speicherung auf einem mobilen Laptop erfolgt.FundstelleBFH vom 30. April 2025 (Az.: XI R 15/23)
Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil eines FirmenfitnessprogrammsWie wird die Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil eines Firmenfitnessprogramms ermittelt, wenn die Anzahl der tatsächlich teilnehmenden Mitarbeiter von der der registrierten Mitarbeiter oder den erworbenen Lizenzen abweicht? Was das niedersächsische FG dazu sagt, lesen Sie hier.Bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern erfreuen sich Benefits wie die Überlassung eines Firmenwagens oder die Gewährung von Sachbezügen zunehmender Beliebtheit. Zu den Sachbezügen zählt auch eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio. Der Vorteil liegt in der Steuerfreiheit, wenn die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG von 50 Euro im Kalendermonat nicht überschritten wird. Daher ist wichtig zu wissen, wie sich die maßgebliche Bemessungsgrundlage berechnet. Das gilt umso mehr, wenn nicht alle Arbeitnehmer das Firmenfitnessprogramm in Anspruch nehmen oder die Anzahl der vom Arbeitgeber erworbenen Lizenzen nicht der Zahl der für das Programm registrierten Mitarbeiter entspricht.Nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 17. April 2024 mit dem Az. 3 K 10/24 kommt es nicht auf die Anzahl der vom Arbeitgeber erworbenen Lizenzen an, wenn diese nicht der Zahl der für das Programm registrierten Mitarbeitern entspricht. Vielmehr sind in dem Fall die vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten anteilig auf die Mitarbeiter aufzuteilen, die für die Nutzung des Firmenfitnessprogramms registriert sind.Wenn z.B. die X GmbH mit einem Fitnessstudiobetreiber eine Vereinbarung schließt, nach der ihre 100 Arbeitnehmer berechtigt sind, das Fitnessstudio zu nutzen, von denen sich nur 80 Mitarbeiter für das Fitnessprogramm angemeldet haben, sind die vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten auf die 80 registrierten Arbeitnehmer aufzuteilen. Das gilt auch, wenn hiervon letztendlich bloß 50 Mitarbeiter an dem Programm teilgenommen haben. Maßgeblich sei, dass für diese Arbeitnehmer jederzeit eine Trainingsmöglichkeit vorgehalten wird. Der Senat verglich das mit der Überlassung eines Firmenwagens auch zur privaten Nutzung, die auch dann zu versteuern ist, wenn der Arbeitnehmer das Kfz gar nicht privat verwendet, da er sich trotzdem die Kosten für das bloße Vorhalten eines Kfz erspart.Zu dem gleichen Ergebnis gelangt das Gericht, wenn die X-GmbH für das Fitnessprogramm z.B. aufgrund einer vorherigen Prognose 60 Lizenzen erwirbt, die keine Auswirkung auf die Menge der tatsächlich nutzungsberechtigten Arbeitnehmer haben. Bei einem Firmenfitnessprogramm sind hinsichtlich der Freigrenze des § 8 Abs 2 Satz 11 EStG die vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten anteilig den für die Nutzung des Firmenfitnessprogramms registrierten Mitarbeitern zuzurechnen. Auf die Anzahl der vom Arbeitgeber erworbenen Lizenzen oder der tatsächlich Teilnehmenden kommt es dagegen nicht an.FundstelleNds. FG (Urteil v. 17.4.2024 – 3 K 10/24)
AfA nach Wegfall der gewerblichen Prägung einer PersonengesellschaftWenn eine gewerblich geprägte Personengesellschaft ihre Prägung verliert, müssen Immobilien ins Privatvermögen überführt werden. Doch welche Werte gelten danach für die Abschreibung bei den Mieteinkünften? Und was passiert, wenn die ursprüngliche Bewertung fehlerhaft war? Ein BFH-Urteil bringt Klarheit.Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft besaß Immobilien im Betriebsvermögen und erzielte Einkünfte gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.Im Jahr 2007 entfiel die gewerbliche Prägung, sodass eine Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 EStG zu erklären war. Die Immobilien waren bei Entnahme mit den Teilwerten gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG anzusetzen. Es resultierte ein Verlust aus der Betriebsaufgabe.Die nunmehr vermögensverwaltende Gesellschaft erzielte fortan Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG.Die zugrunde gelegten Teilwerte aus der Betriebsaufgabe bildeten die Bemessungsgrundlage für die zukünftigen Abschreibungs-beträge der Immobilien.Es handelte sich zwar nicht um einen klassischen Erwerb, da kein Rechtsträgerwechsel stattgefunden hatte, dennoch lag nach ständiger Rechtsprechung ein anschaffungsähnlicher Vorgang vor.Nach einer Außenprüfung erhöhte das Finanzamt die Teilwerte für die Entnahme der Wohnungen zum 1.1.2007. Damit erhöhten sich gleichermaßen der Aufgabegewinn und die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung (AfA) im Rahmen der Vermietungseinkünfte.Die Gesellschaft wandte sich erfolgreich gegen den geänderten Feststellungsbescheid für das Jahr 2007, sodass das FA in einem weiteren geänderten Bescheid niedrigere Teilwerte ansetzte.Damit einhergehend erhöhte das FA die Vermietungseinkünfte der vermögensverwaltenden Gesellschaft, indem es die niedrigeren Teilwerte als Bemessungsgrundlage für die AfA ansetzte.Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg und der BFH stellt klar:Werden Wirtschaftsgüter einer gewerblich geprägten Personengesellschaft wegen des Wegfalls dieser Prägung in das Privatvermögen überführt und von der nunmehr vermögensverwaltenden Gesellschaft weiterhin zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt, sind als AfA-Bemessungsgrundlage die im Zuge der Ermittlung des Gewinns oder Verlusts aus der Betriebsaufgabe steuerlich erfassten gemeinen Werte dieser Wirtschaftsgüter anzusetzen.Dies gilt auch für die AfA in den Folgejahren nach einer Betriebsaufgabe, wenn bei der Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns oder -verlusts ein unzutreffender gemeiner Wert erfasst wurde.Der steuerlich erfasste Entnahme-/Betriebsaufgabewert ist für die AfA der Folgejahre bei der vermögensverwaltenden Personengesellschaft bindend.Die finanzgerichtliche Aufhebung eines Bescheids, dem materiell-rechtliche Bindungswirkung für einen anderen Bescheid zukommt, kann ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellen.Demnach sind Steuerbescheide zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Für Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gilt die Vorschrift sinngemäß (§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO).FundstelleBFH-Urteil v. 03.06.2025 - IX R 18/24BB 2025 S. 2032 Nr. 36BB 2025 S. 2034 Nr. 36DStR 2025 S. 1927 Nr. 34DStR 2025 S. 1930 Nr. 34NWB GAAAJ-97588
Gebührenfestsetzung für eine von mehreren Personen beantragte verbindliche AuskunftBei komplexen Umstrukturierungen oder grenzüberschreitenden Gestaltungen kann die verbindliche Auskunft steuerliche Klarheit schaffen. Doch wie verhält es sich mit den Gebühren, wenn mehrere Antragsteller gemeinsam eine Auskunft beantragen? Ein aktuelles BFH-Urteil bringt hierzu wichtige Klarstellungen.Bei komplexen Gestaltungen wie Umwandlungen oder grenzüberschreitenden Sachverhalten kann die verbindliche Auskunft Rechtssicherheit bieten.Der Antragsteller beschreibt detailliert, was er vorhat, das Finanzamt prüft die Rechtslage und beurteilt die steuerrechtlichen Konsequenzen.Diese Einschätzung ist dann für das Finanzamt bindend, solange der Antragsteller den Sachverhalt genauso umsetzt, wie er ihn beschrieben hat.Gemäß § 89 Abs. 3 AO wird für die Erteilung der verbindlichen Auskunft eine Gebühr erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 241,00 EUR. Die Höchstgebühr liegt derzeit bei 109.736,00 EUR.In einem Fall, den der BFH zu klären hatte, planten insgesamt 8 Personen mehrstufige Umstrukturierungsmaßnahmen. Sie beantragten gemeinsam eine verbindliche Auskunft gemäß § 89 AO zur Steuerneutralität.Das Finanzamt erteilte allen acht inhaltsgleiche Bescheide und setzte achtmal die Höchstgebühr fest.Der BFH stellt fest, dass das Finanzamt die verbindliche Auskunft einheitlich erteilt hat und deshalb gemäß § 89 Abs. 3 Satz 2 AO nur eine Gebühr festzusetzen ist. Gesamtschuldner sind die Antragsteller.Dass jedem Kläger ein gesonderter Bescheid übermittelt wurde, ändert nichts daran, dass in der Sache nur eine verbindliche Auskunft vorliegt. Zum einen waren die Bescheide inhaltsgleich und zum anderen wurde dem Antrag vollumfänglich entsprochen.Bis zum Jahr 2016 galt laut Rechtsprechung des BFH, dass bei mehreren Antragstellern, gegenüber jedem von ihnen eine Auskunftsgebühr festzusetzen ist. Das galt selbst dann, wenn sich deren Anträge auf denselben Sachverhalt bezogen.Mit der Schaffung des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO wurde dies geändert. Gegenüber mehreren Antragstellern kann nur eine Gebühr für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft erhoben werden, wenn die Auskunft gegenüber den Antragstellern tatsächlich einheitlich erteilt wird.Wird eine verbindliche Auskunft den Antragstellern gegenüber einheitlich erteilt, kann nur eine Gebühr für die Bearbeitung erhoben werden. Die Antragsteller haften hierfür als Gesamtschuldner.FundstelleBFH-Urteil v. 03.07.2025 - IV R 6/23NWB GAAAJ-99049
BFH konkretisiert Gewinnrealisierung bei VersicherungsprovisionenWenn Sie Versicherungsprovisionen verbuchen, erfahren Sie hier, wann diese ertragsteuerlich zu aktivieren sind und wie Sie Provisionsvorschüsse korrekt bilanzieren, ohne ungewollt Gewinne vorzeitig auszuweisen.Die Aktivierung von Provisionsansprüchen bei Versicherungsvertretern ist seit Jahren ein Streitpunkt zwischen Praxis und Finanzverwaltung. Mit Urteil vom 30. April 2025 (X R 12-13/22) hat der BFH hierzu wichtige Klarstellungen getroffen. Entscheidend bleibt die konkrete Vertragsgestaltung, die über den Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bestimmt.Nach den handelsrechtlichen Grundsätzen (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) dürfen Gewinne nur dann ausgewiesen werden, wenn sie am Bilanzstichtag realisiert sind. Bei Handelsvertretern entsteht der Provisionsanspruch grundsätzlich, sobald das Geschäft ausgeführt ist (§ 87a HGB). Für Versicherungsvertreter gilt jedoch die Sonderregelung des § 92 Abs. 4 HGB: Hier entsteht der Anspruch erst, wenn der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat. Durch vertragliche Gestaltung kann der Entstehungszeitpunkt des Anspruchs hinausgeschoben oder ratierlich an einzelne Beitragszahlungen geknüpft werden.Im Streitfall hatte ein Versicherungsvertreter auf Basis eines Vermögensberater-Vertrags Provisionszahlungen erhalten, bevor die rechtlichen Ansprüche entstanden waren. Das Versicherungsunternehmen leistete Vorfinanzierungen, die bei Vertragsstornierung anteilig zurückzuzahlen waren. Strittig war, ob diese Zahlungen bereits als Gewinn zu erfassen seien.Der BFH stellte klar, dass solche Zahlungen lediglich Provisionsvorschüsse darstellen und bilanziell als erhaltene Anzahlungen zu passivieren sind. Eine Gewinnrealisierung tritt erst ein, wenn der Provisionsanspruch rechtlich entstanden ist. Korrespondierend darf beim Unternehmen kein Aufwand, sondern nur eine geleistete Anzahlung aktiviert werden.Wird vereinbart, dass der Provisionsanspruch mit der Zahlung der ersten Jahresprämie in voller Höhe entsteht, ist die gesamte Provision bereits zu diesem Zeitpunkt zu aktivieren – unabhängig von der späteren Fälligkeit. Wird hingegen ein ratierliches Entstehen der Provision vereinbart, ist nur der bereits entstandene Teil gewinnwirksam. Eine Rückstellung für Stornorisiken darf nur gebildet werden, wenn der Anspruch bereits entstanden ist und ein wirtschaftliches Risiko der Rückzahlung besteht.FazitDie BFH-Entscheidung verdeutlicht: Ob Provisionen sofort, ratierlich oder erst später zu aktivieren sind, hängt allein von den vertraglichen Vereinbarungen ab. Vorfinanzierte Zahlungen bleiben solange passivierungspflichtige Vorschüsse, bis der Anspruch rechtlich besteht. Versicherungsvertreter und deren Steuerberater sollten daher die Vertragsgestaltung sorgfältig prüfen und bilanzielle Konsequenzen genau beachten.FundstelleBFH, Urteil vom 30.04.2025 – X R 12-13/22























