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Der ip courses Podcast für europäisches Patentrecht
Der ip courses Podcast für europäisches Patentrecht
Author: Gerd Hübscher, Michael Stadler, Lukas Fleischer
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© Gerd Hübscher, Michael Stadler, 2024-2025
Description
Der IP Courses Podcast bietet tiefgehende Einblicke und praxisorientiertes Wissen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. In unseren Episoden behandeln wir aktuelle Themen aus dem europäischen und internationalen Patentrecht, dem Markenrecht und Designschutz. Besonders richten wir uns an Berufseinsteiger, Unternehmer und Fachleute, die sich auf Prüfungen wie die Europäische Eignungsprüfung (EQE) vorbereiten oder ihr Fachwissen vertiefen möchten.
53 Episodes
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In der ersten Staffel des IP Courses Podcast tauchen wir gemeinsam mit Lukas Fleischer in das europäische Patentrecht ein und begleiten Sie durch den gesamten Anmeldeprozess vor dem Europäischen Patentamt (EPA). Von der Einreichung einer Patentanmeldung über die Prüfung und Erteilung bis hin zum Einspruchsverfahren – diese Staffel bietet eine klare und praxisnahe Einführung in die wichtigsten Aspekte des Patentsystems. Ideal für Berufseinsteiger und Unternehmer, die die Grundlagen des europäischen Patentrechts erlernen oder sich auf die Europäische Eignungsprüfung (EQE) vorbereiten möchten.
In dieser Folge sprechen Lukas Fleischer und Michael Stadler über die Begriffe Neuheit und Stand der Technik im Patentrecht. Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht bereits zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alles, was vor dem Anmeldetag der Patentanmeldung öffentlich zugänglich gemacht wurde, sei es durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder auf sonstige Weise. Auch Veröffentlichungen des Erfinders selbst zählen dazu und können eine Patentanmeldung verhindern, wenn sie vor dem Anmeldetag geschehen.
Das EPÜ regelt in Artikel 54, wann eine Erfindung als neu gilt. Wichtig ist, dass alle relevanten Merkmale der Erfindung vor der Anmeldung nicht bekannt sein dürfen, sonst kann die Patentierbarkeit gefährdet sein. Eigene Veröffentlichungen des Erfinders können genauso neuheitsschädlich sein wie fremde Veröffentlichungen. Daher ist wichtig, vor einer Präsentation oder Veröffentlichung – sei es in Journalen, auf Messen, im Internet oder durch öffentliche Vorbenutzung – eine Patentanmeldung einzureichen.
In diesem Podcast diskutieren Michael Stadler und Gerd Hübscher die Bedeutung von Patentansprüchen im Patentschutz. Patentansprüche legen fest, welche Merkmale einer Erfindung geschützt werden sollen, und sind entscheidend für den Schutzbereich und die Patentierbarkeit. Zu detaillierte Patentansprüche begrenzen den Schutz auf ein konkretes Produkt, was Umgehungslösungen erleichtert. Deshalb sollten die Merkmale möglichst abstrakt formuliert sein, solange sie klar genug sind, um die Erfindung vom Stand der Technik abzugrenzen.
Patentansprüche müssen klar formuliert und durch die Beschreibung unterstützt werden. Es wird eine zweiteilige Struktur empfohlen: Der Oberbegriff umfasst die bekannten Merkmale, während der kennzeichnende Teil die Neuerungen beschreibt. Abhängige Ansprüche bieten Rückzugsmöglichkeiten, falls der Hauptanspruch im Prüfungsverfahren nicht patentierbar ist. Der Patentanspruch sollte auf das kleinste wirtschaftlich verwertbare Element abzielen, um einen möglichst breiten, aber dennoch patentfähigen Schutzbereich zu gewährleisten. Der Podcast liefert praxisnahe Einblicke in die Formulierung effektiver Patentansprüche, um sowohl Neuheit als auch Klarheit sicherzustellen.
In dieser Folge besprechen Gerd Hübscher und Lukas Fleischer die Einreichung von europäischen Patentanmeldungen. Sie erläutern die verschiedenen Schritte des Verfahrens, von der Einreichung über die Formalprüfung bis hin zur inhaltlichen Recherche durch das Europäische Patentamt (EPA). Die Einreichung kann entweder direkt beim EPA oder bei einer nationalen Zentralbehörde erfolgen. Für sicherheitsrelevante Erfindungen können in einigen Mitgliedsstaaten besondere Vorschriften gelten. Ein wichtiger Punkt ist die Zuerkennung des Anmeldetages, für den gewisse Mindestvoraussetzungen wie ein Antrag, Angaben zum Anmelder und eine Beschreibung der Erfindung vorliegen müssen. Zudem müssen Anmeldegebühren und Recherchengebühren fristgerecht entrichtet werden. Nach erfolgreicher Formalprüfung beginnt die inhaltliche Recherche, in der der Stand der Technik ermittelt wird. Weiterhin wird die Sprachregelung des EPA erläutert, nach der Anmelder die Wahl haben, ihre Anmeldung in einer der drei Amtssprachen (Deutsch, Englisch oder Französisch) oder einer anderen Sprache mit nachträglicher Übersetzung einzureichen.
In dieser Folge sprechen Lukas Fleischer und Michael Stadler über den Recherchenbericht und den Beginn der Sachprüfung im Patentverfahren. Der Recherchenbericht, der vom Europäischen Patentamt erstellt wird, enthält Dokumente zum Stand der Technik und gibt eine vorläufige Einschätzung des Prüfers zur Patentierbarkeit. Der erweiterte europäische Recherchenbericht wird dem Anmelder übermittelt, der darauf reagieren muss, um das Verfahren weiterzuführen. Dabei ist es wichtig, fristgerecht einen Prüfungsantrag zu stellen und die Prüfungsgebühr zu zahlen. Der Anmelder muss zudem auf den erweiterten europäischen Recherchenbericht inhaltlich reagieren, indem er entweder gegen die Ansicht des Prüfers argumentiert oder seine Patentansprüche entsprechend anpasst.
In der Diskussion mit dem Patentamt kann es vorkommen, dass der Prüfer bestimmte Merkmale übersehen oder falsch interpretiert hat. Daher kann der Anmelder argumentieren, dass seine Erfindung neu und erfinderisch ist. Sollte der Prüfer weiterhin Bedenken haben, kann das Verfahren schriftlich oder in einer mündlichen Verhandlung fortgeführt werden. Letztlich entscheidet sich am Ende des Prüfungsverfahrens, ob das Patent erteilt wird oder die Anmeldung zurückgewiesen wird.
In dieser Folge diskutieren Michael Stadler und Gerd Hübscher das Thema der erfinderischen Tätigkeit im europäischen Patentrecht. Sie erklären, dass eine Erfindung, um patentfähig zu sein, nicht nur neu sein muss, sondern auch auf erfinderischer Tätigkeit beruhen muss. Das Kriterium der erfinderischen Tätigkeit wird im Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) in Artikel 56 definiert, wobei in der Praxis der in der Rechtsprechung sogenannte Aufgabe-Lösungs-Ansatz verwendet wird, um zu prüfen, ob erfinderische Tätigkeit vorliegt oder nicht.
Dabei wird zunächst der nächstliegende Stand der Technik bestimmt und die Unterschiede zur Erfindung analysiert und deren technische Wirkung bestimmt. Anschließend wird die technische Aufgabe definiert, die der Fachmann ausgehen vom nächstliegenden Stand der Technik zu lösen hätte, um den technischen Effekt zu erreichen. Anhand des sogenannten Could-Would-Approachs wird dann beurteilt, ob die Erfindung naheliegend ist oder nicht. Der Fachmann kann nämlich nur dann zur beanspruchten Lösung gelangen, wenn er tatsächlich einen technischen Anreiz hätte, verschiedene Elemente des Standes der Technik zu kombinieren (er würde sie also kombinieren) und nicht nur, weil er diese Elemente grundsätzlich kombinieren könnte. Liegt jedoch kein solcher Anreiz vor, wird eine erfinderische Tätigkeit in der Regel bejaht.
In dieser Folge diskutieren Gerd Hübscher und Michael Stadler über die rechtlichen Rahmenbedingungen und Risiken bei Änderungen von Patentansprüchen im europäischen Patenterteilungsverfahren. Im Mittelpunkt steht Artikel 123 Abs 2 EPÜ, der festlegt, dass keine Änderungen an der Patentanmeldung vorgenommen werden dürfen, die über den ursprünglichen Inhalt der Anmeldung hinausgehen. Verstöße gegen diese Bestimmung können nach der Erteilung in Einsprüchen oder Nichtigkeitsverfahren geltend gemacht werden und zum Widerruf des Patents führen.
Änderungen müssen streng innerhalb der Offenbarung der ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen erfolgen, wobei nicht nur die Ansprüche, sondern auch die Beschreibung und Zeichnungen als Basis für Änderungen herangezogen werden können. Unter Umständen kann es sogar sinnvoller sein, eine neue Anmeldung einzureichen als eine unzulässige Änderung zu versuchen.
In dieser Folge wird auch die „unentrinnbare Falle“ zwischen Artikel 123 Abs 2 und Artikel 123 Abs 3 EPÜ thematisiert, da eine unzulässige Änderung im Erteilungsverfahren nach der Patenterteilung nicht einfach rückgängig gemacht werden kann, ohne den Schutzbereich unzulässig zu erweitern.
In dieser Podcast-Folge sprechen Lukas Fleischer und Gerd Hübscher über die Bedeutung von Fristen im europäischen Patentverfahren. Dieses Verfahren wird durch verschiedene Fristen geregelt, die häufig durch bestimmte Ereignisse, wie die Einreichung einer Anmeldung oder die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts, ausgelöst werden. Fristen sind ein wesentlicher Bestandteil zur Steuerung des Verfahrens, wobei die Fristdauer in der Regel durch die Gesetzestexte vorgegeben ist.
Die (endgültige) Versäumung von Fristen führt in der Regel zu nachteiligen Rechtsfolgen für den Anmelder, wie etwa zur Rücknahmefiktion, die besagt, dass die Anmeldung aufgrund des Fristversäumnisses als zurückgenommen gilt. Es gibt jedoch auch in für diesen Fall Möglichkeiten, ein Fristversäumnis zu beheben, wie die Weiterbehandlung oder die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.
In dieser Podcast-Folge diskutieren Michael Stadler und Lukas Fleischer über die Veröffentlichung von Patentanmeldungen und deren rechtliche Auswirkungen. Die Veröffentlichung einer Patentanmeldung, die 18 Monate nach dem Anmeldetag oder dem frühesten Prioritätstag erfolgt, macht den Inhalt der Anmeldung öffentlich. Dieser Schritt schützt einerseits Dritte, da diese sich nun über den Inhalt der Patentanmeldung informieren können, und gewährt andererseits dem Anmelder vorläufigen Schutz, sodass potenzielle Verletzer belangt werden können, also zumindest zur Zahlung eines angemessenen Entgelts oder einer Schadenersatzzahlung verpflichtet werden können. Es gibt die Möglichkeit, die vorzeitige Veröffentlichung zu beantragen oder sie durch eine rechtzeitige Zurücknahme zu verhindern.
Es wird auch besprochen, dass es sich bei einem sogenannten älteren Recht um eine frühere europäische Patentanmeldung handelt, die einen besseren Zeitrang aufweist als eine spätere (kollidierende) europäische Patentanmeldung, aber die frühere Anmeldung am Anmeldetag der späteren Anmeldung noch nicht veröffentlicht war. In diesem Fall kommt Art 54 Abs 3 EPÜ zur Anwendung, da die Offenbarung der früheren Anmeldung lediglich zur Beurteilung der Neuheit der stäteren Anmeldung herangezogen wird, nicht jedoch für die erfinderische Tätigkeit. Man spricht davon, dass die frühere Anmeldung Stand der Technik nach Art 54 Abs 3 EPÜ für die spätere (kollidierende) Anmeldung ist.
Die Veröffentlichung einer Patentanmeldung löst zudem bestimmte Verfahrensfristen aus, wie z. B. die für die Stellung des Prüfungsantrags, und gewährt der Öffentlichkeit das Recht auf Akteneinsicht.
In dieser Folge sprechen Gerd Hübscher und Michael Stadler über den Abschluss des Prüfungsverfahrens und die Erteilung eines Patents. Sie erläutern die letzten Schritte, die ein Anmelder unternehmen muss, sobald das Europäische Patentamt eine Mitteilung nach Regel 71 Absatz 3 EPÜ herausgibt. Diese Mitteilung enthält das sogenannte Druckexemplar, die spätere rechtsverbindliche Fassung des Patents. Um die Anmeldung zur Erteilung zu bringen, muss der Anmelder in Reaktion auf die Mitteilung Übersetzungen der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts, die nicht Verfahrenssprache waren, vorlegen, sowie die fälligen Gebühren zahlen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass das Patentamt von sich aus Änderungen am Druckexemplar vornehmen kann, sodass der Anmelder das Druckexemplar genau überprüfen und gegebenenfalls beanstanden sollte, bevor er seine Zustimmung erteilt.
Besprochen wird auch die Möglichkeit, nach Erhalt der Mitteilung noch Korrekturen vorzunehmen, insbesondere bei inhaltlichen oder formalen Fehlern. Obwohl es selten vorkommt, besteht die Möglichkeit, dass das Patentamt von selbst das Prüfungsverfahren wiederaufnimmt, wenn neue Informationen zum Stand der Technik auftauchen. Erst mit dem Erteilungsbeschluss, der an dem Tag wirksam wird, an dem der Hinweis auf die Erteilung im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht wird, ist das Patentamt an seine Entscheidung gebunden. Die Folge endet mit einem Überblick über den Unterschied zwischen der Veröffentlichung der Patentanmeldung und der Druckschrift, sowie der rechtlichen Bedeutung des Druckexemplars als verbindlicher Fassung, auch für ein etwaiges Einspruchsverfahren.
In der heutigen Folge sprechen Michael Stadler und Lukas Fleischer über die im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt zu entrichtenden Jahresgebühren und das Verfahren nach der Erteilung, mit Schwerpunkt auf die Validierung eines Bündelpatents.
Jahresgebühren sind für europäische Patentanmeldungen ab dem dritten Jahr der laufenden Patentanmeldung zentral an das Europäische Patentamt entrichten, wobei die Jahresgebühren am letzten Tag des Monats fällig werden, in dem sich der Anmeldetag jährt. Es wird eine sechsmonatige Nachfrist eingeräumt, in der die Jahresgebühren mit Zuschlag nachgezahlt werden können.
Wenn das europäische Patent nach seiner Erteilung in ein Bündel nationaler Schutzrechte zerfallt ("Bündelpatent"), so können die einzelnen Vertragsstaaten festlegen, ob das erteilte europäische Patent seine Wirkung erst entfaltet, wenn eine Übersetzung des erteilten Patents oder zumindest der Patentansprüche beim entsprechenden nationalen Patentamt eingereicht wurde. Man sprich dabei landläufig von der Validierung, wenn von der Erfüllung solcher nationaler Erfordernisse die Rede ist, wobei die Wirkung des europäischen Patents in den entsprechenden Vertragsstaat als von Anfang an nicht eingetreten gilt, wenn die nationalen Erfordernisse nicht fristgerecht erfüllt werden. Die Vertragsstaaten können für die Veröffentlichung der Übersetzung eine nationale Gebühr erheben und vorsehen, dass eine engere Übersetzung für das Patent in einem nationalen Verletzungsverfahren einschränkend wirkt. Es gibt aber auch Länder, wie bspw. Deutschland, Frankreich und Großbritannien, die auf die Übersetzungserfordernisse verzichtet haben ("London Agreement").
Mit der Erteilung sind die Jahresgebühren für ein Bündelpatent an die nationalen Patenämter zu entrichten, um den jeweiligen nationalen Teil des Bündelpatents aufrecht zu erhalten. Auch die Anfechtungsverfahren und die Verletzungsverfahren sind auf nationaler Ebene zu führen, sofern das Patent der Zuständigkeit des Einheitspatentgerichts entzogen ist.
In dieser Podcast-Folge diskutieren Lukas Fleischer und Gerd Hübscher über das neu geschaffene europäische Einheitspatentsystem, insbesondere dem Einheitspatent und dem Einheitlichen Patentgericht (UPC). Das Einheitspatentsystem ermöglicht es, ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung zu erhalten, das in allen am Einheitspatentsystem teilnehmenden Staaten gleichzeitig durchgesetzt oder für nichtig erklärt werden kann. Der Antrag auf einheitliche Wirkung muss innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Patents gestellt werden, wobei auch eine Übersetzung ins Englische oder eine andere Amtssprache der EU, wenn Englisch bereits Verfahrenssprache war, erforderlich ist.
Das Einheitspatent bietet Vorteile wie zentrale Jahresgebühren, die im Vergleich zur klassischen Validierung günstiger sind, den Wegfall der für die Validierung erforderlichen Vielzahl von Übersetzungen und die Möglichkeit einer zentralen Rechtsdurchsetzung durch das Einheitliche Patentgericht (UPC), welches sowohl zentral über die Verletzung als auch für die Nichtigkeit zuständig ist. Es gibt jedoch Einschränkungen: Nicht alle EU-Mitgliedstaaten nehmen teil, und das System gilt nur für EU-Staaten, jedoch steht den nicht teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten der Beitritt grundsätzlich frei. Klassische Validierungen bleiben für Länder außerhalb des Einheitspatentsystems die einzige Option.
Das Einheitspatentsystem hat jedoch auch auf klassisch validierte europäische Patente drastische Auswirkungen, da das Einheitliche Patentgericht automatisch auch für alles Nichtigkeitsverfahren für europäische Patente zuständig ist, sofern diese nicht durch einen sogenannten Opt-Out Antrag der Zuständigkeit des UPC entzogen wurden.
In dieser Folge sprechen Gerd Hübscher und Lukas Fleischer über die wesentlichen materiell- und verfahrensrechtlichen Aspekte des europäischen Einspruchsverfahrens. Das Einspruchsverfahren dient dazu, Dritten die Möglichkeit zu geben ein erteiltes Patent anzufechten, wenn sie der Ansicht sind, dass es zu unrecht erteilt wurde. Anders als im Prüfungsverfahren, das einseitig zwischen dem Anmelder und dem Patentamt stattfindet, ist der Einsprechende Verfahrensbeteiligter des Verfahrens. Das Einspruchsverfahren bietet den Vorteil, dass das Patent zentral für alle Vertragsstaaten des EPÜ angefochten werden kann.
Die rechtliche Grundlage für das Einspruchsverfahren bilden insbesondere die Artikel 99 bis 101 EPÜ. Diese regeln unter anderem, dass jedermann innerhalb der neunmonatigen Einspruchsfrist Einspruch einlegen kann, welche Einspruchsgründe zulässig sind und wie das Verfahren abläuft. Als Einspruchsgründe können mangelnde Patentierbarkeit gemäß Art 100 lit a) (insbesondere fehlende Neuheit oder erfinderische Tätigkeit) , mangelnde Ausführbarkeit gemäß Art 100 lit b) oder eine Überschreitung der ursprünglichen Offenbarung gemäß Art 100 lit c) geltend gemacht werden.
Das Verfahren läuft üblicher Weise wie folgt ab: Innerhalb von neun Monaten** nach dem Hinweis auf die Patenterteilung (Einspruchsfrist) müssen der Einspruchsschriftsatz eingereicht und die Einspruchsgebühr entrichtet werden, wobei auch formale Erfordernisse (Regel 76) erfüllt sein müssen. Das Einspruchsverfahren wird grundsätzlich schriftlich geführt, jedoch wird in der Regel auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt, in der die Argumente aller Verfahrensbeteiligten vor der Einspruchsabteilung diskutiert werden. Abschließend trifft die Einspruchsabteilung die Entscheidung, ob dem Einspruch stattgegeben wird und das Patent widerrufen wird, der Einspruch zurückgewiesen wird oder aber das Patent in geändertem Umfang aufrecht erhalten wird. Diese (Zwischen)Entscheidung kann durch Beschwerde angefochten werden kann
In dieser Folge sprechen Gerd Hübscher und Michael Stadler über den Ablauf des Einspruchsverfahrens** und die Möglichkeiten zur Änderung der Patentansprüche für den Patentinhaber. Das Einspruchsverfahren ist ein zweiseitiges, streitiges Verfahren zwischen dem Patentinhaber und dem Einsprechenden vor dem Europäischen Patentamt (EPA). Um auf die vorgebrachten Einspruchsgründe und den neuen Stand der Technik zu reagieren, kann der Patentinhaber sowohl eine rein argumentative Verteidigung versuchen oder aber, es werden geänderte Ansprüche verteidigt.
Patentinhaber können also geänderte Patentansprüche einreichen, um diese vom neu geltend gemachten Stand der Technik abzugrenzen oder Einspruchsgründe anderweitig zu entkräften. Diese Änderungen dürfen jedoch weder die ursprüngliche Offenbarung überschreiten (Art. 123 (2) EPÜ) noch den Schutzbereich erweitern (Art. 123 (3) EPÜ). Hilfsanträge ermöglichen es dem Patentinhaber, Rückzugspositionen zu schaffen und eine schrittweise Verteidigung zu führen, da die Einspruchsabteilung die Anträge in der gewünschten Reihenfolge nacheinander abarbeitet. Das Einspruchsverfahren endet entweder mit der Zurückweisung des Einspruchs, dem vollständigen Widerruf des Patents oder der beschränkten Aufrechterhaltung des Patents, in der Regel im Umfang eines Hilfsantrags. In letzterem Fall wird eine neue Patentschrift mit der Kennzeichnung B2 veröffentlicht. Die Entscheidung über den Einspruch ist rückwirkend (ex tunc) wirksam , sodass die Wirkung des Patents im widerrufenen Umfang als von Anfang an nicht eingetreten gilt.
Das Verfahren erfordert zudem eine rechtzeitige Vorlage von Beweismitteln und Argumenten, da verspätetes Vorbringen nach Ermessen der Einspruchsabteilung nicht berücksichtigt werden muss. Entscheidungen der Einspruchsabteilung können durch Beschwerde angefochten werden. Für beschränkte Patente sind nach Abschluss des Verfahrens erneute Validierungen in den jeweiligen Vertragsstaaten erforderlich.
In dieser Folge besprechen Lukas Fleischer und Gerd Hübscher die Beschwerde im europäischen Patentverfahren. Dieses Rechtsmittel erlaubt es, erstinstanzliche Entscheidungen des Europäischen Patentamts wie Zurückweisungen von Anmeldungen oder Ablehnungen von Anträgen im Prüfungsverfahren oder (Zwischen)Entscheidungen im Einspruchsverfahren zu bekämpfen. Das Beschwerdeverfahren steht nur Verfahrensbeteiligten offen, die durch eine Entscheidung tatsächlich beschwert sind, also die Partei durch die Entscheidung tatsächlich einen Nachteil erlitten hat. Daher muss der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift den angefochtenen Teil der Entscheidung klar bezeichnen. Im gesamten Beschwerdeverfahren gilt ein sehr strenges Regime was die Verspätung angeht (Konvergenz Stufen).
Das Beschwerdeverfahren erfordert zunächst die Einlegung der Formalbeschwerde und die Zahlung der Beschwerdegebühr innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung. Innerhalb von vier Monaten nach der Zustellung der Entscheidung ist eine Beschwerdebegründung nachzureichen, in der die Gründe für die Anfechtung umfassend dargelegt werden und angeführt wird, weshalb die angefochtene Entscheidung korrekturbedürftig ist. Das Verfahren umfasst den Austausch von Schriftsätzen (Beschwerdeerwiderung), eine vorläufige Stellungnahme der Beschwerdekammer und endet in der Regel mit einer mündlichen Verhandlung. Das Beschwerdeverfahren kann so ausgehen, dass die Beschwerde zurückgewiesen wird und die erstinstanzliche Entscheidung aufrecht erhalten wird, der Beschwerde (teilweise) stattgeben wird und die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert wird oder das Verfahren zur weiteren Prüfung an die erste Instanz zurückverwiesen wird.
Die Große Beschwerdekammer nimmt eine Sonderrolle ein, da sie einerseits angerufen werden kann, um Verfahrensfehler wie die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu überprüfen und andererseits Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung klärt, welche als sogenannte G-Entscheidungen vielfach zitiert werden. Ihre Entscheidungen sind für alle Beschwerdekammern und Abteilungen des EPA bindend und schaffen Rechtssicherheit in Fällen widersprüchlicher Entscheidungen.
In dieser Folge sprechen Lukas Fleischer und Michael Stadler über das Prioritätsrecht im europäischen Patentübereinkommen (EPÜ). Das Prioritätsrecht ermöglicht es einem Erfinder, den Anmeldetag (Zeitrang) einer Patentanmeldung für spätere Anmeldungen (Nachanmeldungen) quasi weltweit zu beanspruchen, auch wenn diese erst nach der ersten Veröffentlichung der Erfindung eingereicht werden. Dies sorgt dafür, dass der Stand der Technik zum Zeitpunkt der ersten Anmeldung bewertet wird, wodurch der Erfinder mehr Zeit bekommt, um zu entscheiden, in welchen Ländern er Patentschutz beantragen möchte. Die Regelungen dazu finden sich in den Artikeln 87 bis 89 des EPÜ und haben ihren Ursprung in der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) von 1883.
Das Prioritätsrecht bedeutet, dass eine nachfolgende Anmeldung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag der Erstanmeldung in einem der Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft eingereicht werden kann, um denselben Zeitrang wie die Erstanmeldung zu erhalten. Dies vereinfacht die internationale Patentierung, indem der Anmeldetag der Prioritätsanmeldung (Zeitrang) für alle späteren Patentanmeldungen in den Vertragsstaaten als Stichtag für die Beurteilung des Stands der Technik gilt. Zusätzlich zur fristgemäßen Einreichung der Anmeldung müssen die Anmelder innerhalb von 16 Monaten nach dem Prioritätstag beim Europäischen Patentamt (EPA) eine Prioritätserklärung einreichen und einen Prioritätsbeleg vorlegen, um das Prioritätsrecht geltend zu machen.
Das Prioritätsrecht gilt jedoch nur für die dieselbe Erfindung, die bereits in der Erstanmeldung offenbart wurde. Änderungen oder Ergänzungen am Inhalt der Nachanmeldung, können die Priorität nicht wirksam beanspruchen. Zusätzlich kann das Prioritätsrecht nur für die erste Anmeldung beansprucht werden, in der die Erfindung beschrieben wurde, sodass eine Verlängerung des Prioritätsjahres durch eine sogenannte "Kettenpriorität" nicht möglich ist. Das Prioritätsrecht ist ein privates Recht, das auch verkauft oder übertragen werden kann, wodurch bei entsprechender Berechtigung nicht nur der Anmelder die Vorteile des Prioritätsrechts nutzen kann.
In dieser Folge besprechen Michael Stadler und Lukas Fleischer das Verfahren der internationalen Patentanmeldung über den PCT Vertrag (Patent Cooperation Treaty). Der PCT ermöglicht es, eine Patentanmeldung in mehreren Ländern gleichzeitig zu hinterlegen, indem eine internationale Anmeldung eingereicht wird, die in der Regel zumindest 30 Monate (ab dem frühesten Prioritätstag oder ab dem internationalen Anmeldetag) Zeit bietet, um zu entscheiden, in welchen Ländern die Patentanmeldung fortgeführt werden soll. Der PCT ermöglicht eine längere Bedenkzeit im Vergleich zur normalen 12-monatigen Prioritätsfrist und reduziert die Kosten, da nur eine Anmeldung erforderlich ist, um den Anmeldungsgegenstand potentiell weltweit zu schützen.
Die internationale Anmeldung über den PCT wird von der World Intellectual Property Organization (WIPO) verwaltet, und es gibt verschiedene verfahrensrelevante Ämter, wie das Anmeldeamt, die internationale Recherchenbehörde und die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde. Der PCT-Prozess unterteilt sich in eine internationale Phase, in der die internationale Recherche durchgeführt wird und die Veröffentlichung stattfindet sowie die optionale internationale vorläufige Prüfung beantragt werden kann, und eine nationale oder regionale Phase, in der die Anmeldung in die einzelnen Verfahren vor den national Patentämtern geprüft wird, da nur diese tatsächlich ein Patent erteilen können. In der internationalen Phase erhalten die Anmelder das Ergebnis der internationalen Recherche, das ihnen hilft, die Patentierbarkeit zu beurteilen und die Entscheidung zu treffen, ob und wo sie das Patent weiterverfolgen möchten.
Für die Einreichung einer PCT-Anmeldung müssen bestimmte formale Anforderungen erfüllt sein, einschließlich der Einreichung von Patentansprüchen und gegebenenfalls einer Übersetzung in eine vorgeschriebene Sprache sowie der Einreichung vor dem zuständigen Anmeldeamt. Eine internationale Patentanmeldung kann auch beim Europäischen Patentamt als Anmeldeamt eingereicht werden, jedoch nur von Staatsbürgern oder ansässigen Unternehmern der EPÜ-Mitgliedsländer und in den Amtssprachen des Europäischen Patentamts. Nach der internationalen Phase müssen die Anmelder entscheiden, in welchen Ländern sie ihre Anmeldung fortführen möchten, wobei für jedes Land nationale Anforderungen erfüllt werden müssen, wie die Einreichung von Übersetzungen und die Zahlung von Gebühren. Eine PCT-Anmeldung wird daher nicht zu einem "Weltpatent", sondern führt lediglich zu einer Reihe nationaler Patente in jenen Ländern, in denen die PCT-Anmeldung nationalisiert bzw. regionalisiert wurde.
In dieser Folge sprechen Lukas Fleischer und Gerd Hübscher über die Euro-PCT-Anmeldung, also das Verfahren während und nach der Einleitung der europäischen Phase einer internationalen Patentanmeldung (PCT Anmeldung). Dieser Prozess ist im Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) und im PCT eng miteinander verknüpft und ermöglicht es, eine internationale Anmeldung beim Europäischen Patentamt weiterzuführen um im besten Fall ein europäisches Patent zu erlangen.
Die Einleitung der europäischen Phase für eine PCT-Anmeldung muss innerhalb von 31 Monaten nach dem internationalen Anmeldetag (wenn keine Priorität beansprucht wurde) oder dem frühesten Prioritätstag erfolgen. Zu den erforderlichen Schritten gehören die Zahlung von Gebühren, gegebenenfalls das Einreichen von Übersetzungen der Anmeldung, sowie die Einreichung von Anmeldeunterlagen und die Stellung des Prüfungsantrags. Wird diese Frist versäumt, kann der Anmelder die sogenannte Weiterbehandlung beantragen, um das Verfahren fortzusetzen, was jedoch mit zusätzlichen Gebühren verbunden ist.
Es gibt auch besondere Regelungen, wenn das Europäische Patentamt bereits als internationale Recherchenbehörde tätig war. In diesem Fall wird keine ergänzende Recherche durchgeführt, sondern der Recherchenbericht aus der internationalen Phase wird für das europäische Verfahren verwendet. Sollte dieser Bericht negativ ausfallen, kann der Anmelder Änderungen an den Patentansprüchen vornehmen und auf die Stellungnahme reagieren. Zudem können bei der Einleitung der europäischen Phase Patentansprüche geändert werden, etwa um die Zahlung der Anspruchsgebühren zu vermeiden oder zumindest die Höhe zu reduzieren. Ein wichtiger Aspekt ist auch, dass internationale Anmeldungen als "ältere Rechte" (Stand der Technik nach Art 54 (3) EPÜ) gelten können, wenn bestimmte Bedingungen hinsichtlich der Sprache und der Zahlung der Anmeldegebühr erfüllt sind.
In dieser Folge besprechen Gerd Hübscher und Michael Stadler die Regelungen für die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt. Diese ist durch spezifische Regelungen im EPÜ festgelegt und wird oft von zugelassenen Vertretern übernommen, die umfassend rechtlich und technisch geschult sind. Personen oder Unternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat des EPÜ können sich selbst vertreten, während Anmelder außerhalb des EPÜ-Gebiets, wie beispielsweise aus den USA, verpflichtend einen zugelassenen Vertreter benötigen. Für bestimmte Handlungen, wie die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung oder die Überleitung einer internationalen Anmeldung, ist jedoch kein sofortiger Vertreter erforderlich, sofern später einer bestellt wird.
Zugelassene Vertreter und Rechtsanwälte besitzen das exklusive Recht, Dritte vor dem EPA zu vertreten, während Angestellte nur das eigene Unternehmen vertreten können. Um zugelassener Vertreter zu werden, benötigt man ein technisch-naturwissenschaftliches Studium mindestens auf Bachelor-Niveau, eine dreijährige Praxiszeit und das Bestehen der Europäischen Eignungsprüfung (EQE), die aus mehreren Modulen besteht. Diese Prüfung zielt darauf ab, praktische Fähigkeiten wie die Formulierung von Patentansprüchen und rechtliche Kenntnisse zu prüfen. Nach erfolgreichem Abschluss erfolgt die Eintragung beim EPA, wodurch der Vertreter auch Mitglied des Europäischen Patentinstituts (EPI) wird. Zugelassene Vertreter unterliegen dem Disziplinarrecht und müssen jährliche Beiträge an das EPI zahlen.
Für Anmeldergemeinschaften gilt der zuerst genannte Anmelder als gemeinsamer Vertreter, der alle wirksamen Handlungen gegenüber dem EPA vornehmen kann.
Die zweite Staffel des IP Courses Podcast steht ganz im Zeichen der Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts. Die Podcaster besprechen dabei entweder über zwei Folgen hinweg eine Entscheidung der Großen Beschwerdekammer samt deren Vorgeschichte oder aber in einer Folge eine ausgewählte, interessante und rezente Entscheidungen einer der juristischen oder technischen Beschwerdekammern. Diese Staffel bietet damit spannende vertiefte Einblicke in die Rechtsentwicklung und die Spruchpraxis der Beschwerdekammern und richtet sich somit an alle, die ihr Wissen über die Rechtsprechungspraxis des Europäischen Patentamts vertiefen oder auffrischen wollen.
Das gewohnte Podcast Team um die österreichischen Patentanwälte und European Patent Attorneys Michael Stadler, Gerd Hübscher und Lukas Fleischer wird in dieser Staffel fallweise durch Kollegen als Gastexperten ergänzt, um noch mehr verschiedene Perspektiven abzubilden.



