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Juristische Standardwerke - Studier Jura!
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Heute starten wir eine dreiteilige Serie zu den Vermögensdelikten, wobei wir gleich zu Beginn an's Eingemachte gehen und uns die Vermögensdelikte im engeren Sinn (Art. 146 ff. StGB) vornehmen.In dieser Episode dreht sich alles um Straftaten, die das wirtschaftliche Vermögen als Ganzes angreifen – sei es durch Täuschung, Zwang, Ausnutzung einer Notlage oder den Missbrauch einer Vertrauensstellung. Wir klären den juristischen Klassiker, warum man einen Bankautomaten oder einen Computer gar nicht "betrügen" kann, weil der Betrug gemäss Art. 146 StGB zwingend die Täuschung eines Menschen voraussetzt. Genau für diese Lücke beim Bankautomaten gibt es nämlich den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB).Zusätzlich tauchen wir tief in die knifflige Dogmatik ein:Wann ist eine Täuschung beim Betrug nicht nur gelogen, sondern im juristischen Sinne "arglistig"?Wie weit reicht die Opfermitverantwortung bei der Arglist, wenn grundlegendste Vorsichtsmassnahmen ignoriert werden?Wie grenzen sich bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) 💼der Treubruch- und der Missbrauchstatbestand voneinander ab?Und wir werfen einen Blick auf Erpressung (Art. 156 StGB) und Wucher (Art. 157 StGB).Morgen gibt's Teil 2.Wie immer gilt: Wer nicht in's Gesetz schaut ist dumm😉deshalb schnell hier lang: https://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/strafrecht/rechtsgrundlagen/national/sr-311-0.htmlViel Spass beim Zuhören,kritischen Mitdenken und viel Erfolg bei der Prüfungsvorbereitung! ⚖️ 🏛️ 📜 🧑⚖️
In dieser Episoden beleuchten wir den brandneuen Grundsatzentscheid (BGE 7B_612/2025) zur Frage, unter welchen Voraussetzungen GPS- und Audio-Überwachungsdaten, die heimlich auf ausländischem Staatsgebiet gesammelt wurden, vor Schweizer Gerichten überhaupt verwertet werden dürfen. Es werden die Lösungsvorschläge der Experten und die praktischen Auswirkungen auf das Territorialitätsprinzip diskutiert.Egal ob Anwältin, Jurist, Strafverfolger, Student oder einfach fasziniert von echten Kriminalfällen und juristischen Spitzfindigkeiten – abonniere, um immer auf dem allerneusten Stand der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu bleiben!Hier lang geht's zum Entscheid: https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza://12-02-2026-7B_612-2025&lang=de&zoom=&type=show_documentViele Spass beim Reinhören!
In dieser Episode gehen wir ans Eingemachte: Die Urkundenfälschung im Schweizerischen Strafgesetzbuch. Dieser Deep Dive richtet sich speziell an Jurastudierende und Kandidaten für die Anwaltsprüfung. Wir filetieren gemeinsam den Urkundenbegriff gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB und ziehen die exakte dogmatische Grenze zwischen der Urkundenfälschung im engeren Sinn (Täuschung über die Echtheit) und der Falschbeurkundung (Täuschung über die Wahrheit) bei Art. 251 StGB.Das Besondere an dieser Folge (KI-Experiment): Dieser Podcast wurde von einer KI erstellt, die ich ausschliesslich mit dem nackten Gesetzestext des StGB gefüttert habe. Da das Gesetz Begriffe wie "Falschbeurkundung" nicht selbst ausdefiniert, greift die KI für die dogmatischen Erklärungen auf ihr grosses, an trainiertes juristisches Hintergrundwissen aus der Lehre und Rechtsprechung zurück. Die rechtliche Basis bildet das StGB-PDF, die Methodik stammt aus dem "Gedächtnis" der KI.⚠️ Wichtiger Hinweis zum Zuhören (Disclaimer): Kritisches Mitdenken ist Pflicht! Dies ist eine KI-generierte Lernhilfe und ersetzt keinen Gesetzeskommentar. Bitte kontrolliert die dogmatischen Streitfragen und Definitionen im Zweifelsfall zwingend anhand eurer eigenen Lehrbücher oder der Bundesgerichtspraxis. Da die KI nicht unfehlbar ist, stolpert sie ausserdem gelegentlich über die juristische Fachsprache – wundert euch also nicht, wenn aus dem Strafgesetzbuch mal ein "Staatsgesetzbuch" wird! 😉Viel Erfolg beim Subsumieren und bei der Prüfungsvorbereitung!
In dieser Episode tauchen wir in das Thema Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) ein – und zwar in einem ganz besonderen Format!Ich habe für diese Folge mal etwas Neues ausprobiert: Die KI, die diesen Podcast generiert hat, wurde von mir ausschliesslich mit dem nackten Gesetzestext des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) gefüttert. Keine dicken Kommentare, keine Lehrbücher, keine Fallbeispiele. Um euch die komplexen juristischen Konzepte (wie den Unterschied zwischen echter Urkundenfälschung und Falschbeurkundung) im Podcast dennoch anschaulich zu erklären, greift die KI auf ihr riesiges, an trainiertes juristisches Hintergrundwissen aus dem Internet zurück. Die harte rechtliche Basis bildet also mein hochgeladenes PDF-Gesetz, die Erklärungen und Beispiele stammen aus dem "Gedächtnis" der KI.⚠️ Wichtiger Hinweis zum Zuhören (Disclaimer): Da die KI diese Episode eigenständig generiert hat, ist euer kritisches Mitdenken gefragt! Bitte forscht in euren eigenen Unterlagen nach, wenn euch das Gefühl beschleicht, dass etwas nicht ganz stimmen könnte. KIs sind hervorragende Lernhilfen, aber sie sind nicht unfehlbar und es können sich inhaltliche Fehler einschleichen. Auch bei der Aussprache stolpert die KI manchmal noch über die juristische Fachsprache – wundert euch also nicht, wenn aus unserem vertrauten "Strafgesetzbuch" plötzlich mal ein kreatives "Staatsgesetzbuch" wird! 😉Viel Spass beim Zuhören, kritischen Mitdenken und viel Erfolg bei der Prüfungsvorbereitung!Ach ja, hier lang, wenn ihr im Gesetz nachschlagen wollt: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/de
Analysiert wird ein Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom Februar 2026, welches sich mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör befasst. Im Kern geht es um ein Baubewilligungsverfahren in der Gemeinde Schwyz, bei dem einer Nachfolgerin die Einsicht in historische Bauakten verweigert wurde. Das Gericht hielt fest, dass Behörden keine geheimen Beweismittel zum Nachteil einer Partei verwenden dürfen, ohne deren Akteneinsichtsrecht zu wahren. Da dieses Recht formeller Natur ist, führte die Verletzung direkt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Die Sache wurde daher zur Neubeurteilung und Gewährung der Akteneinsicht an das kantonale Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Aus dem Repetitorium "Obligationenrecht Besonderer Teil" von Fiona Forrer und Thomas Hiestand, Zürich 2021, 4. Auflage.Lockeres, konversationeller Podcast für ein breites Publikum. Heute mit einem Deep Dive in den Darlehensvertrag - extended Version für Studenten und Anwaltsprüfungskandidaten.Beschreibung: In dieser juristisch hochpräzisen Episode widmen sich unsere Hosts dem Schweizer Darlehensrecht (Art. 312–318 OR) und dem Kreditrecht – konzipiert ohne schädliche "Alltagsvereinfachungen" und streng nach Bundesgerichtsprechung. Der Podcast zielt darauf ab, die typischen Prüfungsfallen und rechtlichen Abgrenzungsschwierigkeiten aufzudecken, die beim Geldverleih lauern. Von der dogmatischen Einordnung über zwingende Formvorschriften bis hin zur knallharten prozessualen Durchsetzung im Betreibungsverfahren bietet dieser "Deep Dive" alles, was für das juristische Examen relevant ist. Zielgruppe: Jurastudenten und Anwaltsprüfungskandidaten, die eine exakte und quellentreue Aufarbeitung des Stoffes benötigen. Themenschwerpunkte der Episode:Dogmatische Grundlagen und Abgrenzung: Wir klären, warum das Gelddarlehen zwingend die Übertragung des Eigentums an der Geldsumme voraussetzt und wie es sich von der blossen Stundung, dem Vorschuss oder der unregelmässigen Verwahrung (depositum irregulare) abgrenzt. Zudem beleuchten wir die gefährliche Grenze zum partiarischen Darlehen und zur einfachen Gesellschaft, bei der plötzlich eine unbeschränkte und solidarische Haftung drohen kann.Die "Studienkredit-Falle" und der Geltungsbereich des KKG: Wir nehmen das Konsumkreditgesetz (KKG) unter die Lupe. Dabei wird mit einem weit verbreiteten Mythos aufgeräumt: Ein Studienkredit fällt in persönlicher Hinsicht nicht unter das KKG, da das Studium rechtlich als beruflicher Zweck gilt (BGE 139 III 201).Zwingende Vorschriften und Formmängel: Was passiert bei Verstössen gegen das KKG oder gegen Höchstzinsvorschriften? Wir besprechen die drastischen Rechtsfolgen wie die Nichtigkeit des Vertrags und den Zinsverlust.Prozessrechtliche Hürden (SchKG): Wann gilt ein Darlehensvertrag als provisorischer Rechtsöffnungstitel? Wir erklären, warum neben dem schriftlichen Vertrag zwingend ein Empfangsvermerk (Quittung) oder eine Anerkennung der Rückzahlungspflicht vorliegen muss, um im Rechtsöffnungsverfahren zu bestehen.Vertragsbeendigung und ausserordentliche Kündigung: Neben den ordentlichen Kündigungsfristen (6 Wochen nach erster Aufforderung beim unbefristeten Darlehen) diskutieren wir die ausserordentliche Auflösung aus wichtigem Grund, beispielsweise bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit nach BGE 128 III 428.Verjährungsfallen: Ein genauer Blick auf die Verjährungsfristen, insbesondere die Regelung des Art. 315 OR (Verjährung des Aushändigungsanspruchs in 6 Monaten) und die 10-jährige Verjährung der Rückerstattungsansprüche.--------------------------------------------------------------------------------Hintergrundinformationen zur Produktion (System-Prompt): Diese Episode wurde mit einem massgeschneiderten Prompt generiert, der die KI anweist, den Stoff für Anwaltsprüfungskandidaten in natürlicher Sprache, aber mit absoluter rechtlicher Präzision aufzubereiten. Die KI wurde explizit angewiesen, keine Alltagslogik anzuwenden, sich zu 100 % an das hochgeladene Skript zu halten und insbesondere die Ausnahme des Studienkredits vom KKG gemäss BGE 139 III 201 korrekt und ausführlich zu thematisieren. Eigene, dem Text widersprechende Schlüsse der Hosts wurden strikt untersagt.Hier lang geht's zum Gesetz: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/deViel Spass beim Reinhören!
Aus dem Repetitorium "Obligationenrecht Besonderer Teil" von Fiona Forrer und Thomas Hiestand, Zürich 2021, 4. Auflage.Lockeres, konversationeller Podcast für ein breites Publikum. Heute mit einem Deep Dive in den Darlehensvertrag – Wenn Geld den Besitzer wechseltBeschreibung:In dieser Episode tauchen unsere Hosts in die Grundlagen des Schweizer Darlehensrechts (Art. 312–318 OR) ein. Was auf den ersten Blick wie ein einfacher Geldtransfer wirkt, entpuppt sich im Gesetz als komplexes Vertragswerk mit weitreichenden Pflichten und rechtlichen Stolperfallen. Wir beleuchten, was ein Darlehen rechtlich überhaupt ausmacht, wie es sich von anderen Verträgen unterscheidet und welche strengen Regeln gelten, wenn Banken oder Konsumkredite ins Spiel kommen.Themenschwerpunkte der Episode:Die Entstehung (Art. 312 OR): Warum es beim Gelddarlehen zwingend um die Übertragung des Eigentums und die spätere Rückerstattung gleicher Art und Menge geht.Abgrenzung im Alltag: Worin unterscheidet sich ein Darlehen von einer blossen Stundung (Zahlungsaufschub), einem Vorschuss des Arbeitgebers oder einer einfachen Gesellschaft?.Die Welt der Bankkredite: Ein Blick auf Sparkassenverträge, Krediteröffnungen und die Unterscheidung zwischen direkten und indirekten Hypothekarkrediten.Fokus Konsumkreditgesetz (KKG): Die strengen Form- und Schutzvorschriften für Konsumenten – von der qualifizierten Schriftlichkeit bis zur obligatorischen Kreditfähigkeitsprüfung und den drastischen Folgen bei Verstössen (Nichtigkeit, Zinsverlust).Pflichten der Parteien: Die Pflicht des Darlehensgebers zur Geldübergabe und die Pflicht des Darlehensnehmers zur Rückerstattung und – im kaufmännischen Verkehr – zur Zinszahlung.Vertragsende: Wie und wann Darlehen gekündigt werden, was bei "wirtschaftlicher Unzumutbarkeit" passiert und wann die Forderungen verjähren.⚠️ Wichtiger Hinweis für Jurastudenten & Anwaltsprüfungskandidaten: Da es sich um eine durch Standard-Einstellungen generierte Audio-Zusammenfassung handelt, wurden juristische Ausnahmen zugunsten der Allgemeinverständlichkeit teilweise vereinfacht. So wird im Audio unter Umständen suggeriert, dass Kredite für Studenten unter das Konsumkreditgesetz fallen. Die Quellen besagen jedoch explizit das Gegenteil: Ein Kredit zur Finanzierung des Studiums gilt als beruflicher Zweck und ist kein Konsumentenkredit (BGE 139 III 201). Für die Prüfungsvorbereitung ist ausschliesslich der exakte Wortlaut des Skripts massgebend.An dieser Stelle wird deshalb die Folge "Der Darlehensvertrag (Art. 312 - 318 OR) - Extended Version für Studenten und Anwaltsprüfungskandidaten empfohlen. Hier lang geht's zum Gesetz: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/deViel Spass beim Reinhören!
Quellen: 6B_1383/2023 22.01.2026 - Schweizerisches Bundesgerichthttps://www.strafprozess.ch/rechtswidrig-verurteilt/Diese Quellen befassen sich mit einem wegweisenden Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (6B_1383/2023), welches eine Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs aufgrund prozessualer Mängel aufhob. Im Zentrum steht die Erkenntnis, dass der Invalidenversicherung (IV-Stelle) in Strafverfahren keine Parteistellung zukommt, da sie hoheitlich handelt und somit nicht wie eine Privatperson unmittelbar geschädigt ist. Da die IV-Stelle folglich nicht zur Beschwerde gegen die ursprüngliche Einstellung des Verfahrens legitimiert war, hätte die Vorinstanz das Verfahren niemals weiterführen dürfen. Das Bundesgericht stellte klar, dass die ursprüngliche Einstellungsverfügung trotz der unzulässigen Beschwerde in Rechtskraft erwachsen war, was einer weiteren Verfolgung entgegenstand. Während die Betrugsvorwürfe zulasten der IV-Stelle fallen gelassen wurden, blieb ein Schuldspruch wegen versuchten Betrugs gegenüber einem privaten Unternehmen bestehen. Juristische Kommentare heben die Bedeutung dieses Entscheids für das Verständnis der Beschwerdelegitimation staatlicher Behörden im Strafprozessrecht hervor.Für euch mit KI zum Podcast vertont.Viel Spass beim Zuhören!
Diese Folge thematisiert ein bedeutendes Urteil des Schweizer Bundesgerichts zur Erstattung von Prozesskostenvorschüssen in schuldbetreibungsrechtlichen Summarverfahren. Das Gericht entschied, dass der revidierte Art. 111 Abs. 1 ZPO auch bei Rechtsöffnungen Vorrang hat, wodurch obsiegende Gläubiger ihren Vorschuss direkt vom Staat zurückerhalten. Ziel dieser gesetzlichen Anpassung war es, den Zugang zum Gericht zu erleichtern und das Inkassorisiko für Gerichtskosten von den Parteien auf das Gemeinwesen zu übertragen. Obwohl das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht teilweise eigene Regeln kennt, bestätigt das Urteil die systematische Vorrangstellung der Zivilprozessordnung in diesen Fragen. Die Analyse erläutert zudem, dass Art. 68 SchKG weiterhin relevant bleibt, da er die Verrechnung von Parteientschädigungen und die Vorschusspflicht im eigentlichen Betreibungsverfahren regelt. Damit wird eine einheitliche und prozessökonomische Lösung für die Rückerstattung staatlicher Gebühren im summarischen Verfahren sichergestellt.Hier lang geht's zum Urteil: https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza://18-12-2025-4A_364-2025&lang=de&zoom=&type=show_document
Aus dem Repetitorium "Obligationenrecht Besonderer Teil" von Fiona Forrer und Thomas Hiestand, Zürich 2021, 4. Auflage (die aktuellste, ist doch logisch ;-)Aus dem Repetitorium "Obligationenrecht Besonderer Teil" von Fiona Forrer und Thomas Hiestand, Zürich 2021, 4. Auflage (die aktuellste, ist doch logisch ;-)Zusammenfassung und InfotextWer einen Kaufvertrag abschliesst, erwartet Ware gegen Geld. Doch juristisch ist der Weg vom Handschlag bis zum tatsächlichen Eigentum mit einigen Feinheiten gepflastert – besonders wenn die Ware noch gar nicht existiert oder vor der Übergabe zerstört wird.1. Die Basis: Verpflichtung vs. VerfügungEin Kaufvertrag ist zunächst nur ein Verpflichtungsgeschäft. Der Verkäufer verpflichtet sich, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Käufer zur Zahlung. Wichtig: Der Vertragsabschluss allein macht den Käufer noch nicht zum Eigentümer. Bei beweglichen Sachen (Fahrnis) muss erst die Besitzübertragung erfolgen, damit das Eigentum übergeht.2. Der Kauf der „reinen Hoffnung“ (Emptio spei)Grundsätzlich muss der Kaufgegenstand bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Man kann jedoch auch Dinge kaufen, die es noch gar nicht gibt (zukünftige Sachen). Hier unterscheidet das Gesetz zwei spannende Szenarien:• Kauf einer erhofften Sache (Emptio rei speratae): Dies ist ein bedingter Kaufvertrag. Er wird nur wirksam, wenn die Sache tatsächlich entsteht (z. B. der Kauf einer zukünftigen Ernte). Entsteht sie nicht, muss nicht gezahlt werden.• Kauf der Hoffnung (Emptio spei): Hier kauft man die bloße Chance (z. B. einen „Loskauf“ oder den Inhalt eines Fischzuges, bevor das Netz eingeholt ist). Der Clou: Der Käufer schuldet den Kaufpreis unbedingt, auch wenn gar nichts gefangen wird oder das Los eine Niete ist. Er trägt das volle Risiko, dass die Hoffnung enttäuscht wird.3. Das Risiko: Wer zahlt, wenn die Ware verbrennt?Eine der wichtigsten Fragen im Kaufrecht ist die Gefahrtragung (OR 185). Wer trägt den Schaden, wenn die Ware nach Vertragsabschluss, aber vor der Übergabe durch Zufall (z. B. Blitzschlag, Diebstahl, Feuer) zerstört wird?Die Regelung im Schweizer Recht ist für Laien oft überraschend: Preisgefahr und Eigentum fallen auseinander.• Grundsatz: Nutzen und Gefahr gehen in der Regel bereits mit dem Abschluss des Vertrages auf den Käufer über.• Konsequenz: Verbrennt die verkaufte Sache (z. B. ein bestimmtes Occasionsauto) in der Garage des Verkäufers, bevor sie abgeholt wurde, muss der Käufer den vollen Preis bezahlen, obwohl er das Auto nie erhält.4. Wann genau geht das Risiko über?Da der sofortige Risikoübergang beim Vertragsabschluss sehr streng ist, hängt der genaue Zeitpunkt von der Art der Ware ab,:• Stückkauf (Speziesware): Bei individuell bestimmten Gegenständen (z. B. „dieses konkrete Gemälde“) geht die Gefahr sofort bei Vertragsabschluss auf den Käufer über.• Gattungskauf (Massenware): Bei austauschbarer Ware (z. B. „500 kg Mehl“) geht die Gefahr erst über, wenn die Ware ausgesondert (bereitgestellt) wurde.• Versendungskauf: Muss die Ware versendet werden, geht das Risiko auf den Käufer über, sobald die Ware zum Versand aufgegeben wurde (z. B. Übergabe an die Post).Fazit: Der Käufer trägt beim Spezieskauf oft schon das Risiko, bevor er Eigentümer ist. Ausnahmen gelten nur, wenn besondere Verhältnisse vorliegen oder eine abweichende Vereinbarung getroffen wurdeWie immer gilt: Nur die Dummen schauen nicht ins Gesetz. Deshalb jetzt schnell hier lang: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de
Aus dem Repetitorium "Obligationenrecht Besonderer Teil" von Fiona Forrer und Thomas Hiestand, Zürich 2021, 4. Auflage (die aktuellste, ist doch logisch ;-)Heute zum Thema Risiken beim Kauf (insbesondere Stückkauf) und die strengen Anforderungen an die Mängelrüge zusammenfasst.Beim Kauf von Waren – insbesondere beim sogenannten Stückkauf (Speziesware) – trägt der Käufer nach Erhalt der Ware eine hohe Verantwortung. Werden Mängel nicht korrekt gehandhabt, droht der vollständige Verlust der Gewährleistungsrechte. Hier sind die wichtigsten rechtlichen Mechanismen im Überblick:Ein Sachmangel liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand der Ware (Ist-Zustand) vom vertraglich vereinbarten oder erwarteten Zustand (Soll-Zustand) abweicht. Dies umfasst auch das Fehlen von Eigenschaften, die der Verkäufer ausdrücklich zugesichert hat.Beim Kauf einer spezifischen, individualisierten Sache (Stückkauf) ist eine wichtige Unterscheidung zu treffen:Wird eine ganz andere Sache als die vereinbarte geliefert (ein Aliud), handelt es sich um eine Nichterfüllung des Vertrages.Wird die richtige Sache geliefert, diese weist aber körperliche, rechtliche oder wirtschaftliche Mängel auf, greift das Gewährleistungsrecht.Nach dem Empfang der Ware muss der Käufer schnell handeln. Das Gesetz sieht eine strenge Prüfungs- und Rügeobliegenheit vor:Prüfung: Der Käufer muss den Kaufgegenstand prüfen, sobald es nach dem „üblichen Geschäftsgang“ tunlich ist. Wie viel Zeit dafür bleibt, hängt vom Einzelfall ab (z. B. wenige Stunden bei verderblicher Ware bis zu einigen Tagen bei technischen Geräten).Rüge (Meldung): Entdeckte Mängel müssen unverzüglich (d. h. sofort nach sicherer Kenntnis) gemeldet werden. Die Rüge muss substanziiert sein – der Käufer muss also genau beschreiben, welche Mängel vorliegen (Art, Umfang, Gründe).Achtung: Eine formlose Rüge reicht aus, sie muss aber inhaltlich präzise sein.Das größte Risiko für den Käufer ist die Genehmigungsfiktion. Versäumt der Käufer die rechtzeitige Prüfung oder die unverzügliche Rüge, gilt die Kaufsache gesetzlich als genehmigt.Das bedeutet: Der Käufer verliert sämtliche Gewährleistungsansprüche (Wandelung, Minderung etc.) für alle Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen Prüfung erkennbar gewesen wären.Ausnahme: Bei versteckten Mängeln (die bei der Übergabe nicht erkennbar waren) muss die Rüge sofort nach deren späterer Entdeckung erfolgen.Nicht immer kann der Käufer Mängel geltend machen. Die Haftung entfällt in folgenden Fällen:Kenntnis des Käufers: Wenn der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss bereits kannte oder bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen müssen.Vertraglicher Ausschluss (Freizeichnung): Klauseln wie „wie besehen“ oder „jede Gewährleistung wegbedungen“ sind zulässig. Allerdings sind solche Klauseln unwirksam, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder wenn spezifische Eigenschaften (z. B. „unfallfrei“) zugesichert wurden.Kommt es zum Streit, liegt die Beweislast für das Vorhandensein des Mangels grundsätzlich beim Käufer (sofern er die Ware vorbehaltlos angenommen hat).Risiken beim Stückkauf und die Pflicht zur sofortigen Mängelrüge1. Was gilt als Sachmangel?2. Die Besonderheit beim Stückkauf (Abgrenzung zur Nichterfüllung)3. Die „tödliche“ Falle: Prüfungs- und Rügeobliegenheit4. Die Genehmigungsfiktion (Verlust aller Rechte)5. Wann haftet der Verkäufer nicht?6. Beweislast: Kommt es zum Streit, liegt die Beweislast für das Vorhandensein des Mangels grundsätzlich beim Käufer (sofern er die Ware vorbehaltlos angenommen hat)Wie immer gilt: Nur die Dummen schauen nicht ins Gesetz. Deshalb jetzt schnell hier lang: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de
Aus dem Repetitorium "Obligationenrecht Besonderer Teil" von Fiona Forrer und Thomas Hiestand, Zürich 2021, 4. Auflage (die aktuellste, ist doch logisch ;-)Hier ist der reduzierte Infotext/Kurzzusammenfassung zum Thema «Wer zahlt bei Abbruch eines Werkvertrags»:1. Der freiwillige Ausstieg (Jederzeitiger Rücktritt, OR 377)Der Besteller ist nicht gezwungen, den Vertrag bis zum Ende durchzuziehen. Er kann, solange das Werk unvollendet ist, jederzeit und fristlos vom Vertrag zurücktreten.Die Kostenfolge: Dieser Ausstieg ist teuer. Der Besteller muss den Unternehmer für die bereits geleistete Arbeit bezahlen und ihn darüber hinaus vollumfänglich schadlos halten.Was bedeutet «schadlos halten»? Der Unternehmer ist so zu stellen, als wäre der Vertrag ordnungsgemäss erfüllt worden. Das umfasst auch den entgangenen Gewinn für das gesamte Projekt.2. Abbruch durch Zufall oder Schicksalsschlag (Unmöglichkeit, OR 378)Wird die Fertigstellung des Werks unmöglich, weil ein Zufall beim Besteller eingetreten ist (z. B. das zu renovierende Haus brennt ab oder das gelieferte Material geht unter), endet der Vertrag.Die Kostenfolge: Der Unternehmer hat Anspruch auf Vergütung für die bereits geleistete Arbeit und seine Auslagen, die nicht im Werklohn inbegriffen sind.Schadenersatz: Ein weitergehender Schadenersatz wird nur fällig, wenn den Besteller ein Verschulden an der Unmöglichkeit trifft.3. Ausfall des Unternehmers (Tod oder Unfähigkeit, OR 379)Wenn der Vertrag auf die persönlichen Eigenschaften des Unternehmers (z. B. Künstler, Architekt) zugeschnitten war, erlischt er mit dessen Tod oder unverschuldeter Unfähigkeit zur Weiterführung.Die Kostenfolge: Der Besteller muss jene Teile des bereits ausgeführten Werks annehmen und bezahlen, die für ihn brauchbar sind.Haftung: War die Unfähigkeit verschuldet (z. B. Konkurs oder vermeidbare Krankheit), können Schadenersatzansprüche entstehen,.4. Abbruch wegen Kostenexplosion (OR 375)Wird ein ungefährer Kostenvoranschlag unverhältnismässig überschritten (Faustregel: >10%), hat der Besteller ein Rücktrittsrecht.Die Kostenfolge: Bei Bauten auf eigenem Grund und Boden kann der Besteller den Vertrag auflösen, muss aber für die bereits geleisteten Arbeiten «billigen Ersatz» leisten.Sei schlau und schau ins Gesetz: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de
Aus dem Repetitorium "Obligationenrecht Besonderer Teil" von Fiona Forrer und Thomas Hiestand, Zürich 2021, 4. Auflage (die aktuellste, ist doch logisch ;-)Inhaltliche Kurzzusammenfassung:1. Abnahme und Bezahlung Der Besteller ist verpflichtet, das vollendete und mangelfreie Werk anzunehmen und die Vergütung zu leisten. • Fälligkeit: Der Werklohn ist grundsätzlich im Moment der Ablieferung («Zug um Zug») zu bezahlen.• Sicherheiten für Handwerker: Um sich vor Zahlungsausfällen zu schützen, hat der Unternehmer das Retentionsrecht an beweglichen Sachen und das Bauhandwerkerpfandrecht an Grundstücken. Letzteres muss spätestens 4 Monate nach Vollendung der Arbeit im Grundbuch eingetragen sein.2. Die Preismodelle (Kostenfallen vermeiden) Das Gesetz unterscheidet drei Arten der Preisbestimmung, die unterschiedliche Risiken bergen:• Fester Preis (Pauschalpreis, OR 373): ◦ Der Preis ist fix vereinbart. Der Unternehmer trägt das Risiko für Mehraufwand, profitiert aber auch, wenn er weniger Arbeit hat als gedacht. ◦ Ausnahme: Nur bei ausserordentlichen, unvorhersehbaren Umständen (z. B. Erdbeben, extrem schwieriger Baugrund), die die Arbeit unzumutbar erschweren, kann der Richter den Preis anpassen.• Kein bestimmter Preis (Regiearbeiten, OR 374): ◦ Wurde der Preis nicht im Voraus fixiert, muss der Besteller den Wert der Arbeit und die Aufwendungen des Unternehmers bezahlen. Das Kostenrisiko liegt hier beim Besteller.• Ungefährer Kostenvoranschlag (OR 375): ◦ Dies ist nur eine unverbindliche Schätzung. ◦ Die Kostenfalle: Wird der Voranschlag unverhältnismässig überschritten (Faustregel: mehr als 10%), hat der Besteller Rechte. ◦ Rechte des Bestellers: Er kann eine Herabsetzung des Lohns verlangen. Bei beweglichen Werken kann er vom Vertrag zurücktreten. Bei Bauten auf eigenem Boden kann er den Vertrag auflösen, muss aber für die bereits geleisteten Arbeiten «billigen Ersatz» leisten.3. Vorzeitiger Ausstieg aus dem Vertrag Man ist nicht zwingend bis zum Ende an den Vertrag gebunden, doch ein Ausstieg kann teuer werden.• Jederzeitiger Rücktritt (OR 377): Solange das Werk unvollendet ist, kann der Besteller jederzeit zurücktreten. Er muss den Unternehmer jedoch für die geleistete Arbeit bezahlen und vollumfänglich schadlos halten (d. h. auch den entgangenen Gewinn ersetzen).• Zufällige Unmöglichkeit (OR 378): Geht das Werk vor Übergabe durch Zufall beim Besteller unter oder wird die Ausführung unmöglich (z. B. Besteller stirbt bei höchstpersönlichem Werk), erhält der Unternehmer Vergütung für die bereits geleistete Arbeit.Wie immer gilt: Nur die Dummen schauen nicht ins Gesetz. Deshalb jetzt schnell hier lang: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de
Aus dem Repetitorium "Obligationenrecht Besonderer Teil" von Fiona Forrer und Thomas Hiestand, Zürich 2021, 4. Auflage (die aktuellste, ist doch logisch ;-)Hier geht's zum Gesetz: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/deHier ist der Infotext zum Thema «Handwerkerpfusch rügen und Ansprüche sichern»1. Was gilt als «Pfusch» (Mangel)?Ein Mangel liegt vor, wenn das Werk von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ihm zugesicherte Eigenschaften fehlen.Abgrenzung: Kein Mangel im rechtlichen Sinn ist es, wenn lediglich zu viel Material verwendet wurde. Wird etwas komplett anderes geliefert (ein Aliud, z. B. Garage statt Gartenhaus), gilt dies als Nichterfüllung, nicht als Mangel.Ausschluss: Der Unternehmer haftet nicht, wenn der Mangel durch Weisungen des Bestellers oder fehlerhaftes, vom Besteller geliefertes Material verursacht wurde und der Unternehmer seiner Abmahnungspflicht nachgekommen ist.2. Richtig reagieren: Prüfen und RügenUm Ansprüche zu sichern, muss der Besteller aktiv werden. Wer schweigt, akzeptiert den Pfusch.Prüfung: Nach der Ablieferung muss das Werk geprüft werden, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist.Die Rüge (Mängelrüge): Mängel müssen dem Unternehmer gemeldet werden.Konsequenz bei Versäumnis: Wird nicht oder zu spät gerügt, gilt das Werk (inklusive der Mängel) als genehmigt. Die Haftung des Unternehmers entfällt, ausser er hat den Mangel arglistig verschwiegen.3. Die Ansprüche: Was kann man verlangen?Liegt ein Mangel vor und wurde rechtzeitig gerügt, hat der Besteller die Wahl zwischen folgenden Rechten (Gestaltungsrechte),:Nachbesserung (Reparatur):Minderung (Preisnachlass):Wandelung (Vertragsauflösung):Schadenersatz:4. Verjährungsfristen: Wie lange haftet der Handwerker?Die Fristen beginnen mit der Abnahme des Werks zu laufen:2 Jahre: Für bewegliche Werke.5 Jahre: Für unbewegliche Bauwerke sowie für bewegliche Sachen, die in ein Bauwerk integriert wurden.5 Jahre: Für Ansprüche gegen Architekten und Ingenieure.10 Jahre: Wenn der Unternehmer Mängel absichtlich verschwiegen hat.Viel Spass beim Zuhören!
Der Titel ist Programm.Aus dem Repetitorium "Obligationenrecht Besonderer Teil" von Fiona Forrer und Thomas Hiestand, Zürich 2021, 4. Auflage (die aktuellste, ist doch logisch ;-)Hier geht's zum Gesetz: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/deHier noch die Kurzversion vom Stoff:Über die Regelungen zur Gefahrtragung (Risiko bei zufälliger Zerstörung) und den Grundlagen der Gewährleistung:1. Gefahrtragung vor AblieferungUnter der Gefahrtragung versteht man, wer das Risiko trägt, wenn das Werk vor der Übergabe zufällig (ohne Verschulden einer Partei) untergeht.Grundsatz (Unternehmerrisiko): Der Unternehmer trägt bis zur Ablieferung die Preis- und Leistungsgefahr. Das bedeutet, er verliert den Anspruch auf Vergütung und ist verpflichtet, das Werk auf eigene Kosten neu herzustellen, sofern dies objektiv noch möglich ist.Stoffrisiko: Geht das Material (der Stoff) unter, trägt derjenige den Verlust, der das Material geliefert hat (Unternehmer oder Besteller).2. Ausnahmen (Risikoübergang auf den Besteller)Der Besteller trägt das Risiko und muss die Vergütung trotz Untergangs des Werkes bezahlen, wenn:Das Werk bereits abgeliefert wurde.Der Besteller sich im Annahmeverzug befindet (das Werk nicht annimmt, obwohl es bereit ist).Die Ursache für den Untergang in der Sphäre des Bestellers liegt (z. B. Lieferung von mangelhaftem Material, Anweisung eines ungeeigneten Baugrunds oder fehlerhafte Weisungen).3. Grundlagen der GewährleistungDie Gewährleistungshaftung beginnt nach der Ablieferung des vollendeten Werks.Haftungsart: Der Unternehmer haftet verschuldensunabhängig (Kausalhaftung) dafür, dass das Werk die zugesicherten Eigenschaften hat und keine Mängel aufweist.Voraussetzungen: Damit der Besteller Mängelrechte geltend machen kann, müssen folgende Punkte kumulativ erfüllt sein: 1. Mangelhaftigkeit des Werks (Abweichung vom Vertrag). 2. Ablieferung des Werks. 3. Rechtzeitige Prüfung des Werks und Mängelrüge durch den BestellerViel Spass beim Reinhören!
Aus dem Repetitorium "Obligationenrecht Besonderer Teil" von Angeschaut im Detail werden die Unterschiede zwischen Total-, General- und Teilunternehmervertrag. Ausserdem, wie der Werkvertrag vom Arbeitsvertrag, vom Auftrag und zum vom Kaufvertrag abgegrenzt wird. Zu guter Letzt kommt auch die Form (schriftlich oder Handschlag?) und weiteres Wichtiges (persönliche Ausführungspflicht und Nebenpflichten) wird angesprochen. Aus dem Repetitorium "Obligationenrecht Besonderer Teil" von Fiona Forrer und Thomas Hiestand, Zürich 2021, 4. Auflage (die aktuellste, ist doch logisch ;-)Wie immer gilt: Selbst im Gesetz nachlesen ist best: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/deHier ist der eine Zusammenfassung zum Inhalt: Regeln zur Vertragserfüllung, zum Verzug und zu den Sorgfaltspflichten. Dies entspricht dem logischen zweiten Teil der Thematik.1. Persönliche Ausführung und WeitergabeGrundsätzlich ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk persönlich auszuführen oder zumindest persönlich zu leiten.Ausnahme: Wenn es auf die persönlichen Eigenschaften des Unternehmers nicht ankommt (z. B. bei standardisierten Arbeiten), kann er die Ausführung an Dritte übertragen.Haftung: Überträgt er die Arbeit befugt weiter (z. B. an Subunternehmer), haftet er für deren sorgfältige Auswahl und Instruktion. Überträgt er sie unbefugt, haftet er vollumfänglich.2. Rechtzeitige Ausführung und Verzug (Art. 366 OR)Der Unternehmer muss das Werk rechtzeitig beginnen und beenden.Vorzeitiger Rücktritt: Erkennt der Besteller schon während der Ausführung, dass der Termin unmöglich eingehalten werden kann, kann er bereits vor Fälligkeit vom Vertrag zurücktreten.Ersatzvornahme: Sieht man während der Arbeit voraus, dass das Werk mangelhaft oder vertragswidrig erstellt wird (z. B. Verwendung falschen Materials), kann der Besteller dem Unternehmer eine Frist zur Abhilfe setzen. Läuft diese ungenutzt ab, darf der Besteller die Fortführung der Arbeiten einem Dritten übertragen – auf Kosten und Gefahr des ursprünglichen Unternehmers.3. Sorgfalts- und TreuepflichtDer Unternehmer hat die Interessen des Bestellers in guten Treuen zu wahren.Massstab: Er muss das Werk sorgfältig ausführen. Der Sorgfaltsmassstab orientiert sich an dem eines Arbeitnehmers, jedoch haftet der Unternehmer für den Erfolg.Anzeigepflicht (Warnpflicht): Dies ist eine zentrale Pflicht. Bemerkt der Unternehmer Mängel am vom Besteller gelieferten Material (Stoff), am Baugrund oder Fehler in den Weisungen des Bestellers, muss er dies unverzüglich anzeigen. Unterlässt er die Warnung, haftet er selbst für die entstehenden Mängel.4. Behandlung des Materials (Stofflieferung)Vom Unternehmer geliefert: Er haftet für die Qualität des Materials wie ein Verkäufer (Kaufrechtliche Gewährleistung).Vom Besteller geliefert: Der Unternehmer muss das Material mit aller Sorgfalt behandeln, Rechenschaft über die Verwendung ablegen und Restmaterial zurückgeben.Viel Spass beim Zuhören!
Aus dem Repetitorium "Obligationenrecht Besonderer Teil" von Fiona Forrer und Thomas Hiestand, Zürich 2021, 4. Auflage (die aktuellste, ist doch logisch ;-)Für den Blick ins Gesetz, hier lang: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/deZum Spicken:1. Definition und Gegenstand (OR 363)Beim Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werks und der Besteller zur Leistung einer Vergütung.Das Werk: Geschuldet ist ein bestimmter Arbeitserfolg. Dieser kann körperlich (z. B. Bau eines Hauses, Reparatur, Massanzug) oder geistig (z. B. Pläne, Gutachten, Software) sein.2. Besondere ErscheinungsformenBauwerkvertrag: Unterscheidung in Totalunternehmer (Planung & Bau), Generalunternehmer (gesamte Ausführung) und Teilunternehmer.Architektenvertrag: Das Erstellen von Plänen gilt als Werkvertrag, die Bauleitung meist als Auftrag (gemischtes Verhältnis).Subunternehmervertrag: Ein selbstständiger Vertrag zwischen dem Hauptunternehmer und einem Dritten; es besteht keine direkte Vertragsbeziehung zum Besteller.Werklieferungsvertrag: Der Unternehmer liefert auch den Stoff. Steht die Stofflieferung im Vordergrund (z. B. Serienproduktion), gilt Kaufrecht; bei individueller Herstellung gilt Werkvertragsrecht.3. Abgrenzung zu anderen VerträgenZum Auftrag: Beim Werkvertrag ist ein Erfolg geschuldet, beim Auftrag nur ein sorgfältiges Tätigwerden im Interesse des Auftraggebers (z. B. Arzt, Anwalt).Zum Arbeitsvertrag: Der Unternehmer ist organisatorisch selbstständig und nicht in den Betrieb des Bestellers eingegliedert.Zum Kaufvertrag: Beim Werkvertrag muss die Sache individuell hergestellt werden. Der Kaufvertrag betrifft meist serienmässig hergestellte Waren.4. Form und RahmenbedingungenFormfreiheit: Der Werkvertrag ist formlos gültig (auch mündlich), ausser er ist mit einem Grundstückkauf verbunden.Offerten: Der Aufwand für Offerten geht grundsätzlich zulasten des Unternehmers, ausser eine Vergütung wurde vereinbart oder der Aufwand übersteigt das übliche Mass.SIA-Normen: Die Regelwerke des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins (SIA) gelten nicht automatisch als Gesetz. Sie müssen von den Parteien als AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) in den Vertrag einbezogen werden.5. Hauptpflicht des UnternehmersDer Unternehmer ist zur Herstellung und rechtzeitigen Ablieferung des Werks verpflichtet. Er muss das Werk nur dann persönlich ausführen, wenn es auf seine individuellen Fähigkeiten ankommt; andernfalls kann er die Arbeit Dritte leiten oder ausführen lassen.
Hier lang geht's zum Gesetz: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/deViel Spass beim rein Hören!
Thema ist der Hinterlegungsvertrag nach Schweizer Recht. Unterscheidet wird zwischen Einzel-, Sammel- und irregulärer Hinterlegung (z. B. Geld). Zentrale Aspekte sind die Rückgabepflicht, Haftungsregeln, Lagergeschäfte sowie die Sonderhaftung von Gastwirten.Hier lang geht's zum Gesetz: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/deViel Spass beim rein Hören!
Hier die Entscheide, geordnet nach Rechtsgebieten und Aktenzeichen, um die es heute geht (danke an lawblawg.ch an dieser Stelle): Zivilrecht (I. und II. zivilrechtliche Abteilung)• 4A_129/2024: In diesem Verfahren ging es um die Anerkennung eines ausländischen Urteils (aus Rumänien) und die Frage des materiellen ordre public gemäss Art. 34 Ziff. 1 des Lugano-Übereinkommens (LugÜ).• 4A_144/2025 (Urteil vom 9. Juli 2025, zur Publikation vorgesehen): Das Gericht klärte, ob der Entscheid eines Zivilgerichts, ein Verfahren gemäss Art. 297 Abs. 5 SchKG zu sistieren, als anfechtbarer Zwischenentscheid gilt.• 5A_347/2024 (Urteil vom 13. August 2025, zur Publikation vorgesehen): Dieser Entscheid befasst sich mit dem Erbrecht, insbesondere mit dem Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist für Herabsetzungsansprüche, wenn es mehrere Zuwendungsempfänger gibt.• 5A_456/2024 (Urteil vom 12. Juni 2025, zur Publikation vorgesehen): Das Bundesgericht prüfte, ob ein unentgeltlicher Erbverzicht eine anfechtbare Handlung im Sinne der Pauliana (Art. 288 SchKG) darstellt, was es mangels Beeinträchtigung der Exekutionsrechte verneinte.• 5A_808/2024 (Urteil vom 24. Juli 2025, zur Publikation vorgesehen): Das Urteil behandelt die Arrestprosequierung bei einem schweizweiten Arrest und die Frage der Rechtshilfe zwischen Betreibungsämtern (konkret Oberland/BE und Genf) beim Vollzug der Pfändung. Öffentliches Recht (I. und II. öffentlich-rechtliche Abteilung)• 1C_647/2023 (Urteil vom 8. Dezember 2025): Das Gericht äusserte sich zum Bestandesschutz nach Art. 24c Abs. 1 RPG, insbesondere zur Frage, ob ein länger nicht genutztes, zonenwidriges Gebäude saniert werden darf.• 1C_659/2024 (Urteil vom 23. Oktober 2025): Gegenstand dieses Entscheids waren die Folgen von Verletzungen des rechtlichen Gehörs im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens.• 2D_10/2024 (Urteil vom 11. November 2025): Das Bundesgericht befasste sich mit der Willkür im Submissionsverfahren betreffend eine Ausschreibung für Elektroinstallationen in der Gemeinde St. Moritz.Strafrecht (II. strafrechtliche Abteilung)• 7B_631/2023 (Urteil vom 18. September 2025, zur Publikation vorgesehen): Hier ging es um die Einsichtnahme in noch nicht rechtskräftige Strafbefehle durch Dritte, insbesondere Medienschaffende, was von der beschuldigten Person bekämpft wurde.Hinweis: In den Quellen wird zudem der Entscheid B‑2334/2023 (vom 1. Oktober 2025) erwähnt; hierbei handelt es sich jedoch um ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Abschreibung von AT1-Kapitalinstrumenten der Credit Suisse, nicht um einen Entscheid des Bundesgerichts.




