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TAXpod
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Author: Jens Schönfeld / Goetz Kempelmann
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© Jens Schönfeld / Goetz Kempelmann
Description
TAXpod ist zurück! Und mit ihm auch Jens und Goetz als bewährtes Moderatoren-Duo. Teils zu zweit, teils gemeinsam mit spannenden und hochkarätigen Gästen diskutieren die beiden regelmäßig wieder die volle Bandreite hochaktueller Themen rund um das Internationale Steuerrecht. Welche Entscheidungen sind kürzlich veröffentlich worden? Wie schaut‘s unter anderem aus mit Gesetzesreformen oder Verwaltungsäußerungen? Welche Entwicklungen auch außerhalb des Steuerrechts lassen sich beobachten? Und vor allem: Was gilt es dabei sowohl für Unternehmen als auch für Privatpersonen zu beachten? Von Wegzugsbesteuerung bis Grunderwerbsteuer, vom Corporate zum Privatier, von der Technikalie bis zu Grundsatzfrage – emotional und immer schonungslos offen gibt es bei TAXpod Steuerrecht in allen Facetten auf die Ohren. Und jetzt viel Spaß beim Hören!
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In dieser Episode diskutieren Jens und Goetz gemeinsam mit ihrem geschätzten Team-Kollegen und EU-Recht-Experten Thomas Sendke letzte Neuerungen bei der globalen Mindestbesteuerung. Wie stehen die Chancen, dass Unternehmen durch einen Rechtsspruch doch noch von ihren umfangreichen Compliance Pflichten befreit werden?
Den Anlass gibt zunächst ein aktuelles Urteil des FG Köln vom 24. Juni 2026. Erstmals hat sich darin ein deutsches Gericht mit der Mindeststeuer befasst und die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung: Die aufgeworfenen Grundsatzfragen könnten auch im Rahmen einer späteren Anfechtungsklage geklärt werden. Kann das zutreffend sein oder verkürzt diese Ansicht den gebotenen Rechtsschutz?
Zumindest die Revision wurde zugelassen. Der BFH wird sich damit befassen. Was kann er entscheiden? Welche Fragen stellen sich ihm? Und welche kann er gar nicht selbst beantworten, weil am Ende nur der EuGH das letzte Wort hat?
Denn die brisante Frage, ob die EU überhaupt die Kompetenz hatte, die Mindestbesteuerungsrichtlinie auf Basis von Art. 115 AEUV zu erlassen, ist damit bislang noch von keinem Gericht beantwortet worden. Und selbst wenn sie verneint würde – was wäre dann mit dem deutschen Umsetzungsgesetz? Gilt es fort oder fällt es mit der Richtlinie?
Dazu gibt es Neuigkeiten aus Belgien: Der dortige Verfassungsgerichtshof hat ausdrücklich an seinem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH festgehalten – trotz des sogenannten Side-by-Side Package, das US-Unternehmen weitgehend aus der UTPR herausnimmt. Das Verfahren bleibt also anhängig. Ob und wie der EuGH sich dazu äußern wird, bleibt offen. Aber er kann sich der Frage jetzt kaum mehr entziehen.
Was das alles für betroffene Unternehmen jetzt konkret bedeutet, besprechen Jens, Goetz und Thomas in dieser Episode. Viel Spaß beim Hören!
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Weiter geht’s mit unserer dreißigminütigen BFH-Reihe und mit den aus unserer Sicht wesentlichen Urteilen, die im Juni und Juli vom Bundesfinanzhof veröffentlicht worden sind.
Den Auftakt macht ein verfahrensrechtlicher Fall: In II R 38/23 hatte der BFH zu klären, wie viele Gebühren im Zuge einer verbindlichen Auskunft festgesetzt werden dürfen, wenn ein mehraktiges Geschehen – etwa eine in mehreren Schritten vollzogene vorweggenommene Erbfolge – abgefragt wird.
Eher leichte Kost bietet X R 23/24: Können Sonderabzugsbeträge nach § 10f EStG für die Sanierung eines Baudenkmals zur Eigennutzung auf Erben übergehen?
Komplexer eine Rechtsprechungsänderung zur Steuerpflicht von Zinsanteilen in gestundeten Kaufpreisforderungen in VIII R 30/24: Muss bei Ratenzahlungsvereinbarungen im Zuge des Verkaufs von unentgeltlich erworbenen Assets zwangsläufig ein ertragsteuerlicher Zinsanteil nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG angesetzt werden?
Nur kurz angerissen: I R 11/24 und die Frage, wie das Tatbestandsmerkmal des Nahestehens im Sinne von § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG bei Beteiligung natürlicher Personen auszulegen ist.
Grunderwerbsteuer: In II R 2/23 ging es um die Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG – konkret um die Frage, ob eine Erbengemeinschaft als herrschendes Unternehmen anzusehen ist, worauf es am Ende nicht ankam.
Der Vollständigkeit halber streifen wir IV R 3/23: Der BFH hatte zu entscheiden, ob ein Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG bereits in der notariellen Urkunde über die Umwandlung gestellt werden kann – und ob Übernahmeverluste in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sind.
Im Bewertungsrecht besprechen wir zwei Entscheidungen: II R 17/23 betrifft die Frage, ob eine wegen eines Kartellrechtsverstoßes verhängte Geldbuße als außerordentlicher Aufwand dem Ausgangswert hinzuzurechnen ist. In II R 2/24 stellte sich die Frage, ob Verzugszinsen bei der Anteilsbewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren vollumfänglich berücksichtigt werden können.
Den Abschluss bilden zwei erbschaft- und schenkungssteuerliche Urteile: II R 1/22 widmet sich der Frage, ob die Festsetzung der Erbschaftsteuer ausnahmsweise aus sachlichen Billigkeitsgründen unterbleiben kann. Und in II R 27/22 geht es um die Schenkung einer Kapitallebensversicherung: Lässt sich ein vom Schenker vorbehaltener Nießbrauch am Rückkaufswert vom steuerpflichtigen Wert der Bereicherung abziehen?
Viel Spaß beim Hören!
Noch ein kurzer Hinweis: Bei einer Tonspur wird's leider etwas kratzig. Das war das Mikro, nicht der Inhalt. Nächstes Mal geht's besser.
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In der neuen Episode widmen wir uns in gewohnter Runde der BFH-Rechtsprechung der vergangenen zweieinhalb Monate – diesmal mit einem besonders dichten Programm.
Wir starten mit I R 37/22 und der Frage, wann eine Gewinnabführung im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses tatsächlich durchgeführt ist.
In IV R 5/24 hatte der BFH darüber zu befinden, ob verlustgeneigte Wirtschaftsgüter – hier ein Aktiendepot – dem Betriebsvermögen zugerechnet werden können.
Weiter geht's mit I R 13/25 und der Gewinnfeststellung bei einer atypisch stillen Gesellschaft: Wie hoch ist der Sonderbetriebsgewinn des stillen Beteiligten aus Zinsen eines Darlehens, das er der Gesellschaft gewährt hat und auf welcher Ebene wird festgestellt?
In II R 5/24 hatte der BFH zu klären, wann der Bewegungstatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG bei Personengesellschaften erfüllt ist und ob die Befreiung nach § 6 GrEStG erreichbar bleibt. Wirtschaftliche oder zivilrechtliche Betrachtung?
Im Umwandlungssteuerrecht widmen wir uns X R 32/23 und der praxisrelevanten Frage, ob der Antrag auf Buchwertfortführung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 UmwStG auch konkludent gestellt werden kann – etwa durch die bloße Abgabe einer Steuererklärung.
In IV R 25/23 beschäftigen wir uns anschließend mit den Voraussetzungen, unter denen die Übertragung eines Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 EStG als unentgeltlich gilt, wenn negative Darlehenskonten übernommen werden.
Mit V R 11/24 widmen wir uns der Gemeinnützigkeit bei unternehmensverbundenen Stiftungen – und insbesondere der Frage: Welche Motive darf der Steuerpflichtige mit Bick auf die „Selbstlosigkeit“ verfolgen, ohne die Steuerbefreiung einzubüßen?
Auch zur passiven Entstrickung besprechen wir zwei Urteile: I R 41/22 betrifft die Frage, ob die Einführung einer Immobilienklausel für Immobiliengesellschaften im DBA Spanien zu einer Entstrickung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG geführt hat. I R 6/23 stellte sich dagegen die Frage, ob mit der Schaffung des Art.13 Abs. 1 erstmals australisches Besteuerungsrecht an den Veräußerungsgewinn einer australischen Immobilie begründet wurde.
III R 38/22 widmet sich sodann der Frage, ob in doppelstöckigen Strukturen beim Verkauf von Mitunternehmeranteilen an Projektgesellschaften gewerbesteuerlicher Ertrag entstehen kann.
Nochmal Grunderwerbsteuer: In II R 24/23 geht es zunächst um die Rückabwicklung eines Immobilienkaufs und die Anwendbarkeit des § 16 GrEStG. Anschließend wenden wir uns in II R 9/23 der Frage zu, wie die Übertragung von Anteilen an einer immobilienhaltenden Personengesellschaft vom Treuhänder auf den Treugeber zu besteuern ist.
Zum Abschluss noch drei Urteile zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung: III R 28/24 betrifft Mietaufwendungen, während III R 3/23 und III R 39/22 zwei personalnahe Konstellationen beleuchten – Dienstwohnungen für kurzfristig Beschäftigte und Mitarbeiterunterkünfte.
Viel Spaß beim Hören!
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Mit Urteil vom 4.6.2026 C-827/24 Nova Iberomoldes hat der EuGH entschieden, dass portugiesische Grunderwerbsteuer auf einen Anteilstausch gegen die Kapitalansammlungsrichtlinie verstößt und damit rechtswidrig ist (Richtlinie 2008/7/EG DES RATES vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital). Die deutsche Regierung hat sich intensiv an dem Verfahren beteiligt und zu Wort gemeldet. Die Beteiligung der Bundesregierung verwundert nicht, ist doch der Schluss darauf, dass auch die deutsche Grunderwerbsteuer sich an der Kapitalansammlungsrichtlinie messen lassen muss, zwingend. Der EuGH hat die Argumente der Bundesregierung jedoch ausdrücklich abgelehnt. Noch mit Urteil vom 25.9.2024 II R 36/21 hatte der BFH es als acte clair angesehen, dass die Kapitalansammlungsrichtlinie sich nicht auf die deutsche Grunderwerbsteuer auswirkt und die Vorlage zum EuGH abgelehnt. Dies hatten wir schon in unserem damaligen TAXpod nicht nachvollziehen können. Nun hat der EuGH klargestellt, dass die Auffassung des BFH heute nicht mehr vertretbar ist. Als acte clair angesehen werden könnte allenfalls der umgekehrte Fall, dass die von der Richtlinie erfassten Fälle nicht besteuert werden dürfen.
In dieser Episode beleuchten wir mit Michael Joisten als „Grunderwerbsteuerexperte“ und Thomas Sendke als „EU-Experte“ die Auswirkungen der Entscheidung auf die Grunderwerbsteuer und darauf, welche Fälle konkret betroffen sind. Damit ist es erneut ein Impuls aus der EU, der die Wettbewerbslandschaft in Europa verbessert. So kann es weitergehen… Viel Spaß beim Hören!
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In dieser Episode sprechen wir mit unserem geschätzen Kollegen Thomas Sendke, profunder Kenner des EU-Rechts, über den seit letzter Woche kursierenden ersten Entwurf der EU-Kommission für einen EU-Omnibus zur Änderung verschiedener Richtlinien (Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie, Fusionsrichtlinie, Mutter-Tochter-Richtlinie, ATAD, Streitbeilegungsrichtlinie, FASTER-Richtlinie). Das Papier wird nächste Woche veröffentlicht.
Nach über zehn Jahren, in denen die EU-Rechtsakte im Zeichen der Missbrauchsvermeidung die Komplexität des Steuerrechts immer weiter erhöht haben, kommt nun erstmals ein Vorschlag zum „Decluttering“, also zur Vereinfachung und Stärkung des Binnenmarkts. Die Wettbewerbsfähigkeit der EU als Wirtschaftsstandort gerät endlich wieder stärker in den Blick. Bemerkenswert ist, wie deutlich die Kommission den Handlungsdruck adressiert und umsetzt, insbesondere nach der umgekehrten Stoßrichtung der vergangenen Jahre. Unter drei denkbaren Optionen hat die Kommission das ambitionierteste Programm gewählt. Alles hat seine Zeit, so ist der ehrliche Zwischenton. Abzuwarten bleibt, ob auch die Mitgliedstaaten zur Umsetzung bereit sind.
Die vorgeschlagenen Änderungen sind weitreichend: Verzicht auf jegliche Mindestbeteiligungsverhältnissen in der Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie sowie in der Mutter-Tochter-Richtlinie. Das hat auch innerstaatliche Konsequenzen, ist doch der § 8b Abs. 4 KStG nicht mehr haltbar. Auch die immer wieder sachte auflodernde Diskussion um die Einführung einer Mindestbeteiligung für § 8b Abs. 2 KStG wird unwahrscheinlicher. Die aus manchen Mitgliedstaaten bekannte ex ante Kontrolle der Voraussetzungen einer Ermäßigung wird abgeschafft; möglicherweise können Quellensteuereinbehalte häufiger entfallen.
Auch in der ATAD wird einiges geändert: Die Zinsschranke erlebt einen Paradigmenwechsel, es wird erstmals ein europaweit verbindlicher Rahmen für die Förderung von F&E Aufwendungen gesetzt und in der Hinzurechnungsbesteuerung sind Erleichterungen vorgesehen, die sich aus der Einführung der Mindestbesteuerung ergeben. Die kaum verständliche Missbrauchsvermeidungsregel um importierte Besteuerungsinkongruenzen wird abgeschafft. In der Fusionsrichtlinie werden weitere Umwandlungsformen erfasst und u.a. auch der identitätswahrende Formwechsel mit Satzungssitzverlegung.
Und auch in der Streitbeilegungsrichtlinie werden verschiedene Maßnahmen vorgeschlagen, um entsprechende Verfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen.
Wermutstropfen ist allein die lange Umsetzungsfrist, insbesondere für die Quellensteuerermäßigungen. Wir wünschen den Mitgliedstaaten die Kraft, den vorliegenden Entwurf umzusetzen und nicht auf eine weniger ambitionierte Version zurückzufallen.
Viel Spaß beim Hören!
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