DiscoverRecht im Ohr mit Dennis HillemannÜberbrückungshilfe: OVG Münster schockt Deutschland - Zehntausende Rückforderungen drohen
Überbrückungshilfe: OVG Münster schockt Deutschland - Zehntausende Rückforderungen drohen

Überbrückungshilfe: OVG Münster schockt Deutschland - Zehntausende Rückforderungen drohen

Update: 2025-11-29
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Kontaktdaten Dennls Hillemann:


Rechtsanwalt Dennis Hillemann

c/o Rechtsanwälte Advant Beiten

Neuer Wall 72

20354 Hamburg

E-Mail: dennis.hillemann@advant-beiten.com


www.advant-beiten.com;

Telefon +49.(0)40.68 87 45 - 132


In dieser Folge, die am 29.11.2025 erscheint, erklärt Dennis Hillemann eine dramatische neue Entscheidung des OVG Münster


In dieser Podcast-Folge bespreche ich eine wegweisende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 25. August 2025 (Aktenzeichen 4 A 1555/23), die für tausende Unternehmen in Nordrhein-Westfalen und möglicherweise bundesweit erhebliche Konsequenzen haben könnte. Das Gericht hat die Rückforderung von November- und Dezemberhilfen bestätigt und dabei eine bemerkenswerte Begründung gewählt: Die Bewilligung war nicht nur wegen falscher Angaben rechtswidrig, sondern verstieß auch gegen EU-Beihilferecht.


Der Sachverhalt

Ein selbstständiger Gewerbetreibender hatte im Jahr 2013 ein Gewerbe mit der Bezeichnung „Eventorganisation" angemeldet. Seine Tätigkeit bestand darin, Eintrittskarten und Einlasstickets für Konzerte, Sportveranstaltungen und Kulturveranstaltungen zu vertreiben. Er kaufte diese Tickets im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein und verkaufte sie an Endkunden weiter.

Als im Herbst 2020 die Infektionen mit dem Coronavirus erneut exponentiell anstiegen und Bund und Länder im Beschluss vom 28. Oktober 2020 weitreichende Schließungen beschlossen, beantragte der Kläger sowohl November- als auch Dezemberhilfen. Er gab dabei an, indirekt betroffen zu sein, also nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent seiner Umsätze mit direkt von Betriebsschließungen betroffenen Unternehmen zu erzielen. Später erklärte er im Verwaltungsverfahren, er sei sogar direkt betroffen, weil er seinen Betrieb aufgrund der Schließungsanordnungen habe einstellen müssen.

Die Bezirksregierung bewilligte daraufhin Abschlagszahlungen in Höhe von 50.000 Euro für die Novemberhilfe und 3.415,38 Euro für die Dezemberhilfe. Allein für November 2020 war dem Kläger wegen außerordentlich hoher Umsätze im November 2019 von durchschnittlich täglich über 9.300 Euro eine Novemberhilfe in Höhe von über 200.000 Euro bewilligt worden. Seine tatsächlichen Gesamtkosten im November 2020 betrugen jedoch nur gut 2.700 Euro.

Nach einer Überprüfung nahm die Bezirksregierung die Bewilligungsbescheide zurück und forderte die gezahlten Beträge zurück. Der Kläger klagte dagegen. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gab ihm mit Urteil vom 25. Juli 2023 (Aktenzeichen 19 K 1492/22) zunächst recht und hob die Rücknahmebescheide auf. Die Bezirksregierung legte Berufung ein.


Die Entscheidung des OVG Münster

Das Oberverwaltungsgericht Münster hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab. Die Rücknahmebescheide sind rechtmäßig.

Das Gericht stützt seine Entscheidung auf zwei Säulen. Zum einen waren die Angaben des Klägers im Antragsverfahren in wesentlicher Beziehung unrichtig. Er war weder direkt noch indirekt im Sinne der Förderrichtlinien betroffen. Der Verkauf von Veranstaltungstickets über das Internet musste nicht wegen des Beschlusses vom 28. Oktober 2020 eingestellt werden. Tickets für langfristig geplante Veranstaltungen durften auch während des Lockdowns verkauft werden. Der Kläger hat auch tatsächlich im Dezember 2020 noch Umsätze durch Ticketverkäufe erzielt.

Auch die Voraussetzung der indirekten Betroffenheit war nicht erfüllt. Der Kläger erzielte seine Umsätze gerade nicht mit direkt betroffenen Unternehmen, sondern mit Endkunden, die von den Schließungsanordnungen nicht unmittelbar betroffen waren.

Zum anderen – und das ist die eigentlich brisante Begründung – verstieß die Bewilligung gegen EU-Beihilferecht, konkret gegen Artikel…

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Dennis Hillemann