DiscoverEinfach Recht - Antworten rund ums Arbeitsrecht!EuGH zum Ausschluss befristeter Beschäftigter von Zusatzleistungen – Was bedeutet das für deutsche Arbeitgeber?
EuGH zum Ausschluss befristeter Beschäftigter von Zusatzleistungen – Was bedeutet das für deutsche Arbeitgeber?

EuGH zum Ausschluss befristeter Beschäftigter von Zusatzleistungen – Was bedeutet das für deutsche Arbeitgeber?

Update: 2025-08-31
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Stell dir vor: Ein geldwerter Vorteil wie eine Edenred-Karte im Wert von 500 Euro wird nur unbefristet Beschäftigten gewährt – befristete Mitarbeiter gehen leer aus. Darf ein Arbeitgeber das so handhaben?


Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 3.7.2025 – C-268/24) hat dazu Klartext gesprochen:


  • Der Ausschluss befristet Beschäftigter von Zusatzleistungen ist nur bei sachlichen Gründen zulässig.
  • Die bloße Befristung reicht dafür nicht aus.
  • Der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt unionsweit und wird auch in § 4 TzBfG in Deutschland umgesetzt.



In dieser Folge erfährst du:

✅ Welche Argumentation der EuGH gewählt hat

✅ Warum kurzfristige Befristungen keine automatische Schlechterstellung rechtfertigen

✅ Welche Folgen das Urteil für Arbeitgeber in Deutschland hat

✅ Was HR-Abteilungen und Unternehmen jetzt bei Zusatzleistungen wie Edenred-Karten beachten sollten


Hinweis: Arbeitgeber, die Zusatzleistungen nur unbefristeten Mitarbeitern gewähren, riskieren Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot.




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Mehr Infos findest du auf dem Blog der Kanzlei Wulf & Collegen unter www.kanzlei-wulf.de.


Bis zur nächsten Folge – bleib rechtlich auf der sicheren Seite!

Dein Sandro Wulf, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und zertifizierter Mediator bei den Rechtsanwälten Wulf & Collegen in Magdeburg und Stendal.


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Sandro Wulf, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und zertifizierter Mediator