Folge 66: Privilegierte Maßnahmen. Wer muss zustimmen?
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Barrieren sollen weg? Die Miteigentümer müssen zustimmen
In einer denkmalgeschützten Münchner Wohnanlage kam es zu einem Streit um einen Außenaufzug. Während das Vorderhaus bereits über einen Lift verfügte, fehlte dieser fürs Hinterhaus aufgrund räumlicher Einschränkungen. Einige Eigentümer des Hinterhauses forderten den Anbau eines Außenaufzugs, um Barrierefreiheit zu gewährleisten. Sie waren bereit, die Kosten dafür alleine zu tragen. Trotzdem lehnte die Mehrheit der Eigentümergemeinschaft dies ab. Zu Unrecht, entschied das
Landgericht München. Per Gesetz sind bauliche Veränderungen, die Barrieren für Behinderte reduzieren, privilegiert und dürfen nicht verhindert werden. Ein Außenaufzug am Hinterhaus wäre kein drastischer Eingriff in Optik der Gesamtanlage. AZ 36 S 3944/22 WEG
In der Podcast-Folge besprechen wir die Hintergründe des geschilderten Falles und beleuchten, welche Rechten Mieter und Vermieter etwa bei baulichen Veränderungen zur Barrierefreiheit oder auch der Installation von Wallboxen und Balkonkraftwerken haben. Wer muss den Maßnahmen zustimmen und wer kann wann sein Veto einlegen?