Folge 8 - Aufsichtsrat (Teil 1)
Update: 2012-06-21
Description
Der Podcast hat die achte Veranstaltung (21. Juni 2012) der Vorlesung zum „Kapitalgesellschaftsrecht“ an der Ludwig-Maximilians-Universität München im Sommersemester 2012 zum Gegenstand. Behandelt werden die Aufgaben des Aufsichtsrats sowie dessen personelle Zusammensetzung. Charakteristisch für die Tätigkeit des Aufsichtsrats ist dessen Überwachungsfunktion, § 111 Abs. 1 AktG. Gegenstand der Überwachung ist die Geschäftsführung, wobei zu beachten ist, dass der Begriff anders ausgelegt wird als in § 77 AktG. Die Überwachung erschöpft sich nicht in einer repressiven Kontrolle, sondern erfordert ggf. auch eine präventives Tätigwerden, insbesondere regelmäßige Beratung des Vorstands bei der Tätigkeit (Ziff. 5.1.1 DCGK) sowie die Mitwirkung in Fällen des Zustimmungsvorbehalts nach § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG. Maßstab der Überwachung ist insbesondere die sog. Legalitätspflicht. Bei seiner Überwachungsaufgabe wird der Aufsichtsrat unterstützt durch das vom Vorstand nach § 91 Abs. 2 AktG einzurichtende Überwachungssystem (Compliance). Die weiteren Kompetenzen des Aussichtsrats (z. B. Bestellung der Vorstandsmitglieder, § 84 AktG) sind abschließend im AktG normiert.
Regelungen über die personelle Zusammensetzung des Aufsichtsrats enthalten die §§ 95 ff. AktG. Dabei gilt es in mit bestimmten Aktiengesellschaften zwischen dem von der Hauptversammlung gewählten, den von den Anteilseignern entsandten sowie den Mitgliedern, die von den Arbeitnehmern nach Maßgabe des DrittelbG, MitbestG etc. gewählt werden, zu unterscheiden. Die Höchstzahl der jeweiligen Aufsichtsratsmitglieder ergibt sich im Anwendungsbereich des MitbestG aus § 7 Abs. 1 MitbestG (§ 95 Satz 5 AktG), in den übrigen Fällen aus § 95 AktG. Die persönlichen Voraussetzungen für eine Bestellung als Aufsichtsratsmitglied ergeben sich aus den §§ 100, 105 AktG sowie in mit bestimmten Unternehmen aus § 4 DrittelbG.
Regelungen über die personelle Zusammensetzung des Aufsichtsrats enthalten die §§ 95 ff. AktG. Dabei gilt es in mit bestimmten Aktiengesellschaften zwischen dem von der Hauptversammlung gewählten, den von den Anteilseignern entsandten sowie den Mitgliedern, die von den Arbeitnehmern nach Maßgabe des DrittelbG, MitbestG etc. gewählt werden, zu unterscheiden. Die Höchstzahl der jeweiligen Aufsichtsratsmitglieder ergibt sich im Anwendungsbereich des MitbestG aus § 7 Abs. 1 MitbestG (§ 95 Satz 5 AktG), in den übrigen Fällen aus § 95 AktG. Die persönlichen Voraussetzungen für eine Bestellung als Aufsichtsratsmitglied ergeben sich aus den §§ 100, 105 AktG sowie in mit bestimmten Unternehmen aus § 4 DrittelbG.
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