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Pflicht-Sommerschule startet in abgespeckter Form

Pflicht-Sommerschule startet in abgespeckter Form

Update: 2025-11-12
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Die verpflichtende Sommerschule für Schülerinnen und Schüler, die nicht ausreichend Deutsch sprechen, soll in abgespeckter Form starten. Das sieht ein Gesetzesentwurf vor, den Bildungsminister Christoph Wiederkehr (NEOS) in Begutachtung geschickt hat. Im Sommer 2026 sollen nur Kinder aus Deutschförderklassen bzw. jene, die erst im Sommersemester als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, teilnehmen müssen. Erst 2027 werden auch Kinder in Deutschförderkursen einbezogen.





Ursprünglich war die Sommerschule 2020 eingeführt worden, um Kinder und Jugendliche mit coronabedingten Lernrückständen beim Lernen zu unterstützen. Seit 2022 steht das Angebot auch Schülerinnen und Schülern mit besonderen Interessen und Begabungen offen, insgesamt 41.100 haben es zuletzt genutzt.



Im Regierungsprogramm wurde festgelegt, dass außerordentliche Schülerinnen und Schüler – also jene, die nicht gut genug Deutsch sprechen, um dem Unterricht folgen zu können – zum Besuch verpflichtet werden sollen. Das wären 2025 rund 48.000 Kinder gewesen, (im laufenden Schuljahr sind etwas weniger, Anm.). Von dieser Gruppe nahmen “nur” rund 7.900 freiwillig teil. Da das freiwillige Angebot weiter bestehen bleiben soll, dürften also rund 40.000 zusätzliche Plätze nötig sein. Das würde eine Verdoppelung der Platzzahl bedeuten.



Stufenweise Ausrollung



“Aus organisatorischen Gründen” wird die Verpflichtung nun stufenweise ausgerollt. Die Verpflichtung betrifft im ersten Jahr nur die Schüler in Deutschförderklassen (zuletzt rund 26.000), erst im zweiten Jahr dann auch jene in Deutschförderkursen (zuletzt knapp 23.000). Entfallen sollen die Regelungen über Gruppen- bzw. Kursgrößen in der Sommerschule – stattdessen soll die Schulbehörde dem Bildungsministerium vor der Durchführung der Sommerschule Daten zur Gruppenplanung und nachher Unterlagen zur tatsächlichen Gruppendurchschnittsgröße übermitteln müssen.



Deutschförderung neu



Darüber hinaus enthält der Gesetzesentwurf (Begutachtungsfrist: 5. Dezember) auch die zuletzt präsentierten weiteren Änderungen bei der Deutschförderung. So sollen unter anderem statt der verpflichtenden Förderung in separaten Klassen bzw. Gruppen auch schulautonome Modelle zum Deutschlernen im Klassenverband möglich sein. Außerdem soll es statt zwei verpflichtenden MIKA-D-Tests zur Sprachstandsfeststellung nur noch einen am Ende des Sommersemesters geben.



Zur Vermeidung von Laufbahnverlusten soll es darüber hinaus möglich sein, per Aufstiegsklausel auch Schülern mit laut MIKA-D “mangelhaften” Deutschkenntnissen den Besuch der nächsthöheren Klasse zu ermöglichen. Derzeit können nur Schüler ohne Deutschförderbedarf mit einem Fünfer in die nächste Klassenstufe aufsteigen, wenn die Schulkonferenz davon ausgeht, dass sie wegen guter Ergebnisse in den anderen Fächern dem Unterricht in der nächsthöheren Klasse gut folgen können werden. Das soll auch beim Übertritt von der Volksschule in die Mittelschule gelten. Außerdem sollen außerordentliche Schüler künftig in Fächern, die nicht mit Deutschförderung zu tun haben, benotet werden können.



Änderungen bei schulbezogenen Veranstaltungen und Ersatz-Maturatermin



Abseits der Deutschförderung bringt die geplante Novelle noch einige verwaltungstechnische Änderungen. So soll es zur Vereinfachung etwa möglich werden, dass der Minister bundesweite bzw. bundesländerübergreifende Veranstaltungen wie die Chemie-Olympiade für alle teilnehmenden Schulen einheitlich zu sogenannten schulbezogenen Veranstaltungen erklären kann. Derzeit kann das nur die Schule selbst oder die Bildungsdirektion.



Erleichtert werden soll auch die Festlegung eines Ersatz-Maturatermins in Fällen wie einem Hochwasser oder Blackout. Derzeit gibt es zwar Regelungen für Einzelfälle wie eine plötzliche Erkrankung von Maturantinnen oder Maturanten bei der Prüfung oder einen Ausfall ihres digitalen Endgeräts, der ihnen einen erneuten Antritt beim gleichen Prüfungstermin ermöglicht. Diese sollen auch erhalten bleiben. Darüber hinaus wird aber ein Paragraph geschaffen, der das Vorgehen in Fällen regelt, die eine größere Anzahl an Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, ganze Schulstandorte oder mehrere Schulstandorte bei der Durchführung der Prüfung beeinträchtigen. Für die Festlegung eines Ersatztermins zuständig sein soll dann die Bildungsdirektion, bei schriftlichen Prüfungen muss sie dafür das Einvernehmen mit dem Bildungsministerium herstellen.



(APA)

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