DiscoverKurzerklärt - Der JurapodcastZR089 Schadensersatzrecht | Der SE statt der Leistung wegen anfänglicher Unmöglichkeit nach § 311a Abs. 2 BGB
ZR089 Schadensersatzrecht | Der SE statt der Leistung wegen anfänglicher Unmöglichkeit nach § 311a Abs. 2 BGB

ZR089 Schadensersatzrecht | Der SE statt der Leistung wegen anfänglicher Unmöglichkeit nach § 311a Abs. 2 BGB

Update: 2025-07-28
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📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Lehrbuch Handelsrecht

"Die ausführliche Darstellung zum Handelsrecht richtet sich an Studierende, die sich in die Grundlagen dieses Rechtsgebiets einarbeiten oder den Stoff vor Klausuren und Prüfungen gezielt wiederholen möchten. Zahlreiche Beispielsfälle veranschaulichen den Lernstoff und erleichtern das Einprägen der Lerninhalte."

📄 Beschreibung:

Heute geht’s um ein besonderes Schuldverhältnis: Wenn ein Vertrag über eine von Anfang an unmögliche Leistung abgeschlossen wird – etwa, weil die Vase längst verbrannt oder das Auto längst zerstört war – bleibt der Vertrag trotzdem wirksam. Und trotzdem kann es einen Schadensersatzanspruch geben, wenn der Schuldner die Unmöglichkeit kannte oder fahrlässig nicht erkannt hat. Geregelt ist das in § 311a Abs. 2 BGB.

In der Folge zeigen wir euch:

  • wie ihr die Anspruchsgrundlage prüft,
  • worauf beim „Vertretenmüssen“ zu achten ist,
  • wann § 278 oder § 166 zur Wissenszurechnung führen,
  • wie sich absolute Fixgeschäfte verhalten
  • und
  • wie auch Folgeschäden – wie etwa entgangene Gewinne oder Zusatzkosten – vom Schadensersatz erfasst sein können.

Am Beispiel eines zerstörten Porzellanlagers, eines verschusselten Antiquitätenhändlers und eines Konzertgitarristen wird klar: Bei § 311a Abs. 2 geht es nicht um das „Ob“ der Unmöglichkeit – sondern um das „Wer wusste was – und wann?“

🔍 Lerneffekte:

  • Abgrenzung zur nachträglichen Unmöglichkeit (§ 283 BGB)
  • Voraussetzungen und Struktur von § 311a Abs. 2 BGB
  • Vertretenmüssen bei anfänglicher Unkenntnis
  • Wissenszurechnung bei Gehilfen und Vertretern
  • Prüfung von Fixgeschäften und Zeitpunkt der Beurteilung
  • Ersatzfähigkeit von Folgeschäden nach Differenzhypothese

🔑 Schlagwörter:

§ 311a Abs. 2 BGB, anfängliche Unmöglichkeit, Schadensersatz statt der Leistung, § 275 BGB, § 326 BGB, § 278 BGB, § 166 BGB, Vertretenmüssen, Unkenntnis, Fahrlässigkeit, Wissenszurechnung, Differenzhypothese, Porzellanbeispiel, Fixgeschäft, Prüfungsschema

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