DiscoverKurzerklärt - Der JurapodcastZR095 Gläubigerverzug | Voraussetzungen | Rechtsfolgen | Klausurklassiker
ZR095 Gläubigerverzug | Voraussetzungen | Rechtsfolgen | Klausurklassiker

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Update: 2025-09-11
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Description

📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Kompendium Polizei- und Ordnungsrecht

"Diese gänzlich überarbeitete 10. Auflage berücksichtigt den Gesetzesstand 2025. Versehen mit über 1600 Fundstellen und mehr als 250 Fallbeispielen, Aufbauhinweisen und Skizzen sowie einem gesonderten Teil über das Anfertigen eines Gutachtens und einer Ordnungsverfügung, ist dieses Buch sowohl für die Prüfungsvorbereitung als auch für den Praktiker eine wertvolle Hilfe. Der Autor ist promovierter Jurist mit jahrzehntelanger wissenschaftlicher Erfahrung aus seinen hauptamtlichen Tätigkeiten sowohl an der Hochschule für öffentliche Verwaltung als auch an der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz. Er bildet seit Jahrzehnten juristische Referendare und kommunale Ordnungsbeamte aus. Im Landtag nahm er wiederholt zu Novellierungen des POG Stellung."

🎙️ Folge 95: Gläubigerverzug – Voraussetzungen, Rechtsfolgen und Klausurklassiker

📚 §§ 293–304 BGB | Leistungs- und Preisgefahr | Haftungserleichterung | wörtliches Angebot

📄 Beschreibung:

Heute geht’s um den Gläubigerverzug – oder auch Annahmeverzug genannt. Wann gerät der Gläubiger in Verzug, obwohl eigentlich der Schuldner leisten müsste? Und was bedeutet das für Leistungsgefahr, Preisgefahr und die Haftung?

Wir klären:

  • Wann ein Angebot ordnungsgemäß ist – und wann ein wörtliches genügt
  • Was passiert, wenn der Gläubiger einfach nicht annimmt
  • Welche Risiken er dann trägt – Stichwort: Gattungsschuld & Preisgefahr

💡 Lernfokus:

  • Drei Voraussetzungen: Erfüllbarkeit, ordnungsgemäßes Angebot, Nichtannahme
  • § 295 BGB – das genügende wörtliche Angebot bei vorheriger Ablehnung
  • § 296 BGB – Angebot entbehrlich bei kalendermäßig bestimmter Mitwirkung
  • § 300 BGB – Haftungserleichterung & Gefahrübergang bei Gattungsschuld
  • § 326 Abs. 2 S. 1 Var. 2 BGB – Preisgefahr bleibt beim Gläubiger

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