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PinG-Podcast "Follow the Rechtsstaat"

PinG-Podcast "Follow the Rechtsstaat"
Author: Prof. Niko Härting
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© Prof. Niko Härting
Description
„Follow the Rechtsstaat“, der Podcast der Zeitschrift PinG, Privacy in Germany mit Stefan Brink und Niko Härting. Wir kümmern uns um aktuelle Fragen des Rechts, des Rechtsstaats und unserer Verfassung und schauen dabei immer ganz besonders auf die Themen Datenschutz und Informationsfreiheit.
239 Episodes
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Im aktuellen Podcast mit Stefan Brink und Niko Härting geht es zunächst (00:43) um eine Beschwerde an den EGMR: Reporter ohne Grenzen e.V. (RSF) hat, vertreten durch Härting Rechtsanwälte, Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg eingelegt wegen des Einsatzes von Staatstrojanern durch den Bundesnachrichtendienst (BND). Als Staatstrojaner wird Spähsoftware bezeichnet, die ohne Kenntnis der Zielperson auf dessen Computer oder Smartphone installiert wird.
Sodann geht es (12:24) um eine Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins (DAV) zur öffentlichen Konsultation der European Commission zur Vorratsdatenspeicherung. Der DAV sieht einen Verstoß gegen das anwaltliche Berufsgeheimnis, die anlasslose Speicherung von Metadaten gefährde die Vertraulichkeit zwischen Anwalt und Mandant. Zudem übt der DAV Kritik an der Anhörung, die Fragen seien einseitig und suggestiv zugunsten einer EU-weit einheitlichen Regulierung von Vorratsdatenspeicherung formuliert.
Dann geht es (20:09) um einen BVerfG-Beschluss (vom 16.09.2025 - 2 BvR 1399/25). Anlässlich der Oberbürgermeister-Wahl in Ludwigshafen scheiterte ein AfD-Politiker mit seiner Verfassungsbeschwerde: AfD-Politiker Joachim Paul wurde nicht zur OB-Wahl am 21.9. in Ludwigshafen zugelassen, weil der Wahlausschuss der Stadt an seiner Verfassungstreue zweifelt. Dagegen erhob er Klage vors VG Neustadt und OVG Koblenz - doch auch das BVerfG ließ ihn nun abblitzen. Die Nicht-Annahme zur Entscheidung begründete das Gericht damit, er habe sich nicht ausreichend mit den ablehnenden Entscheidungen der Gerichte in Rheinland-Pfalz und mit einschlägiger Entscheidungen des BVerfG auseinandergesetzt. Schade eigentlich.
Schließlich (31:39) greifen Niko und Stefan einen weiteren BVerfG-Beschluss (vom 11.08.2025 - 1 BvL 2/25) zum spannenden Thema „Tanzverbot an Karfreitag“ auf.
Per Richtervorlage zum niedersächsischen Tanzverbot an Gründonnerstag und Karfreitag sollte geklärt werden, ob an diesen Tagen, öffentliche Veranstaltungen, wenn sie nicht „der geistig-seelischen Erhebung“ dienen „und auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen“ verboten werden dürfen. Ein Bußgeld von 1.700 € hatte ein Tanzveranstalter in Göttingen wegen „sich permanent rhythmisch bewegender Personen“ kassiert, was auch dem AG Göttingen nicht einleuchtete, das darin einen Verstoß gegen die negative Religionsfreiheit (Zwang zu agieren wie gläubige Christen), die Berufsfreiheit und das Gleichheitsgebot (Kino, Restaurant und Theater sind an diesen Tagen erlaubt) sowie das staatliche Neutralitätsgebot sah.
Karlsruhe steigt leider und mal wieder erst gar nicht in Prüfung ein: Das Amtsgericht habe sich nur „mangelhaft“ mit der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG auseinandergesetzt – ergo: nicht tanzen, sondern setzen, 6!
In Querbeet geht es ab Minute (00:42) zunächst um eine Milliardenstrafe gegen Google aufgrund eines Kartellvergehen. Google hatte unter Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung eigene Online-Werbedienstleistungen bevorzugt. Steht eine Zerschlagung des Giganten bevor?
Anschließend sprechen Prof. Niko Härting und Dr. Stefan Brink ab Minute (09:23) über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde im einstweiligen Rechtsschutz des Berliner Galeristen Johan König und dessen Ehefrau, die sich im Roman ,,Innerstädtischer Tod“ von Christoph Peters wiedererkannt hatten und hiergegen erfolglos Rechtsschutz ersucht haben. Das Bundesverfassungsgericht bemängelte, dass etwaige Nachteile nicht hinreichend konkret vorgetragen wurden. Wird eine Hauptsache folgen?
Im Hauptgang versucht sich Brink ab Minute (20:43) im Loben. Die EuGH-Entscheidung v. 4.9.2025 C‑655/23 hatte einen Art. 82 DSGVO Anspruch einer natürlichen Person gegen die Privatbank Quirin zum Gegenstand. Der EuGH hatte auf Vorlage des BGH den Streit zu entscheiden, ob die DSGVO einen Unterlassungsanspruch zulässt und ob für die Geltendmachung zuvor ein Löschantrag gestellt werden muss. Die beiden können sich schließlich einigen, dass die Ausgleichsfunktion des Art. 82 DSGVO von einem zuerkannten Unterlassungsanspruch unberührt bleibt.
Letzte Woche gab es Full House beim Deutschen Anwaltverein. Dort stellten die schleswig-holsteinische Landesdatenschutzbeauftragte Marit Hansen und der Hamburgische Landesdatenschutzbeauftragte Thomas Fuchs gemeinsam mit Markus Wünschelbaum den Bridge Blueprint vor, unterstützt durch einen WakeUp-Call aus Brüssel von Leonardo Cervera-Navas, dem Generalsekretär der EU-Datenschutzbehörde.
Die Botschaft des Bridge Blueprint ist einfach, hat jedoch Sprengkraft: Wer den AI Act umsetze, handele zugleich DSGVO-konform.
Niko Härting spricht mit Markus Wünschelbaum über das Bridge Blueprint und einige konkrete Brücken:
- Datenminimierung: Wenn der AI Act eine Verarbeitung personenbezogener Daten billigt oder sogar verlangt, kann der Grundsatz der Datenminimierung gewahrt werden (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO).
- Berechtigte Interessen: Wenn der AI Act eine Verarbeitung personenbezogener Daten billigt oder sogar verlangt, kann die Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO gerechtfertigt sein.
- Sensitive Daten: Wenn der AI Act eine Verarbeitung personenbezogener Daten billigt oder sogar verlangt, ist die Datenverarbeitung wegen eines "erheblichen öffentlichen Interesses" nach Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO gerechtfertigt sein.
- Automatisierte Entscheidungen: Wenn der AI Act eine Verarbeitung personenbezogener Daten billigt oder sogar verlangt, kann dies für eine Zulässigkeit automatisierte Entscheidungen nach Art. 22 Abs. 2 lit. b DSGVO sprechen.
Nachlesen: https://lnkd.in/eY9VU293
PM des DAV: https://lnkd.in/e4YerNZE
Im aktuellen Podcast mit Stefan Brink und Niko Härting steht Vieles am Pranger:
Zunächst (00:55) der Data Act, der ab dem 12.9. wirksam wird. „Sharing is caring“ lautet die Devise, das Aufbrechen von Datensilos soll Datenflüsse ankurbeln, auch Cloudanbieter sind betroffen. Die Verordnung weist allerdings viele Ungereimtheiten und Dunkelheiten auf, die man anprangern muss.
Sodann geht es (06:59) um einen Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28.07.2025 (1 BvR 1949/24) zum sog. Lebensmittelpranger nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch. Die geplante Veröffentlichung von Informationen über lebensmittelrechtliche Verstöße eines Unternehmens ist nicht mehr unverzüglich und verhältnismäßig, wenn sie erst nach einer erheblichen zeitlichen Verzögerung erfolgt.
Dann geht es (14:40) um ein Urteil des BGH (VI ZR 67/23 vom 13.5.2025) zu Art. 82 DS-GVO: Aufgrund einer rechtswidrigen Negativmeldung an die Schufa sah sich der Kläger an den Pranger gestellt; der BGH kommt zum Schluss, das OLG habe an die Substantiierungspflicht des Klägers überzogene Anforderungen gestellt.
Schließlich (26:00) greifen Niko und Stefan nochmals (vgl. FTR Folge 133) die Entscheidung des OLG Frankfurt in Sachen VZBV gegen DB auf zu den online only Spartickets der Bahn. Die Erhebung von E-Mail-Adressen und Mobilfunk-Nummern sei nicht erforderlich, prangert das OLG an - objektiv unerlässlich für eine Bahnfahrt sei nicht das Ticket, sondern die Bahn. Wer wollte das anprangern?
Die BfDI geht gegen die Entscheidung des VG Köln – 13 K 1419/23 – in Berufung!
Dr. Stefan Brink und Prof. Niko Härting warten die Entscheidung des OVG Münster gespannt ab.
Ab Minute (04:18) sprechen Härting und Brink über einen Gastbeitrag der ehemaligen Verfassungsrichterin Lübbe-Wolf in der FAZ, anlässlich der gescheiterten Wahl von Prof. Brosius-Gersdorf. Sie befürchtet einen Verlust der „Integrationskraft des Gerichts“ und spricht sich gegen Ausschreibungen der Stellen mit Anhörungen aus.
Der erste Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur über die Aufsicht nach dem Digital Services Act ist ab Minute (20:17) Thema: viele Beschwerden, vier Verwaltungsverfahren und keine Bußgelder. Brink und Härting ziehen Vergleiche zur Datenschutzaufsicht.
Zum Schluss (27:57) kommen die beiden auf die Anklage gegen Andreas Scheuer wegen einer möglichen uneidlichen Falschaussage vor dem Untersuchungsausschuss zur PKW-Maut zu sprechen. Härting ordnet die Anklage als ungewöhnlich und mutig ein. Ungewöhnlich empfindet Brink auch die Reaktion Scheuers.
Im aktuellen Podcast mit Stefan Brink und Niko Härting stoßen wir auf Altbekanntes und Überraschendes.
Zunächst (00:46) werfen wir einen Blick auf das Urteil des OLG Frankfurt/M. vom 26.6.2025 (Az. 16 U 58/24): Das OLG Frankfurt hat einen Anspruch auf Accountlöschung gegen Facebook ins Leben gerufen. Der Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) richte sich gegen Facebook/Meta als mittelbaren Störer. Da nur persönlichkeitsverletzende Inhalte auf den Profilen gepostet worden seien, hielt es der Senat nach einer Interessenabwägung für die effektivste Lösung, die Profile komplett und unwiderruflich löschen zu lassen. Damit betritt der Senat Neuland und interpretiert den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch wesentlich weiter als bisher üblich.
Sodann geht es (11:50) um ein Urteil des 6. Senats des BGH vom 13.5.2025 zu Art. 82 DS-GVO. Der Kläger nimmt die beklagte Stadt wegen der unverschlüsselten Versendung von verwaltungsgerichtlichen Empfangsbekenntnissen per Telefax auf Geldentschädigung in Anspruch. Die Stadt sagte ursprünglich Unterlassung zu, versandte dann aber sieben Mal unverschlüsselte Telefaxe, anstatt postalisch zu agieren. Der Kläger verlangte 17.500 € Schadenersatz, bekam vorm LG 7.000 € und unterlag jetzt komplett vorm BGH: „Ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung personenbezogener Daten durch einen unbefugten Dritten kann nicht zu einer Entschädigung gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO führen.“ Klingt bekannt.
Dann geht es (20:37) um die Beschlüsse des 1. Senats des BVerfG vom 24.6.2025 zur Quellen-TKÜ und online-Durchsuchung. Das Gericht befand die Regelungen des PolG NRW für vollständig mit dem Grundgesetz vereinbar; die angegriffenen Regelungen der Strafprozessordnung seien teilweise verfassungswidrig, da die Quellen-Telekommunikationsüberwachung zur Aufklärung solcher Straftaten, die lediglich eine Höchstfreiheitsstrafe von drei Jahren oder weniger vorsehen, nicht verhältnismäßig im engeren Sinne seien und vom Senat insoweit für nichtig erklärt wurden.
Auffällig war etwas anderes: Die Verfassungsbeschwerden wurden größtenteils für unzulässig da unsubstantiiert befunden. So sei nicht hinreichend dargelegt, dass ein Verstoß gegen das Gebot der Bestimmtheit und der Normenklarheit vorliege oder die Befugnis zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung in sich widersprüchlich sei.
Diese Fokussierung auf ungeschriebene Zulässigkeitsaspekte verwundert stark, letztlich sind Verfassungsbeschwerden damit nicht mehr ohne massive „Rechtshilfe“ – oder das Wohlwollen des BVerfG - möglich. Das kann nicht richtig sein.
Das OLG Schleswig (OLG Schleswig v. 12.08.2025 - 6 UKI 3/25) hat einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz eines Verbraucherverbands gegen die Nutzung von Meta-KI-Trainingsdaten mangels Eilbedürftigkeit abgelehnt. Prof. Niko Härting und Dr. Stefan Brink ordnen die Entscheidung ein. (01:11)
Ab Minute (11:37) nehmen Brink und Härting einen FAZ-Beitrag von Prof. Nettesheim zum Anlass, um über das Wahlverfahren der Richterinnen und Richter zum Bundesverfassungsgericht zu sprechen. Besonders zutreffend findet Dr. Brink die Anregung zu einem transparenten und öffentlichen Verfahren (Art. 33 Abs 2 GG). Auch Prof. Härting betrachtet die intransparenten Absprachen im Hinterzimmer kritisch und wünscht sich wieder mehr ,,Gesicht“ am Bundesverfassungsgericht.
Last but not least wird ab Minute (25:54) ein Urteil des VG Köln thematisiert. (VG Köln v. 17.07.2025 - 13 K 1419/23) 2023 untersagte der damalige BfDI dem Bundespresseamt den Betrieb einer Facebook-Fanpage. Kelber ging von einer gemeinsamen Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO von Meta und dem Bundespresseamt für einen unwirksamen Cookie-Banner aus.
Das VG Köln widersprach dieser Auffassung. Für den Cookie-Banner sei ausschließlich Meta verantwortlich.
Worin liegt der Unterschied zum Fall ,,Wirtschaftsakademie“ (EuGH v. 5.6.2018 – C-210/16)?
Querbeet geht es zunächst um eine Stellungnahme des DAV zum Einsatz von KI in der Anwaltschaft, welche berufsrechtliche, datenschutzrechtliche und urheberrechtliche Aspekte erörtert. Prof. Niko Härting erklärt die Motivation hinter dieser Stellungnahme.
Ab Minute (10:15) geht es um das allgemeine Persönlichkeitsrecht - Dr. Brink und Prof. Härting thematisieren ein Urteil des LG Berlin II v. 17.06.2025 – 27 O 165/25, das drei Voraussetzungen normiert, die zu einer reaktive Prüfpflicht bei Dauerpublikationen führen.
Die beiden Podcaster können auch Entscheidungen loben: Ab Minute (20:09) sprechen Härting und Brink über eine Entscheidung des BAG v. 20.2.2025 – 8 AZR 61/24, in der die Parteien über einen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen einer verspäteten Auskunft stritten. Der Kläger befürchtete einen Kontrollverlust und dass die Beklagte ,,Schindluder“ mit seinen Daten treibe. Das BAG sah keine substantiierte Darlegung eines immateriellen Schadens.
Im neuen Podcast mit Stefan Brink und Niko Härting dreht alles um gescheiterte
Projekte. Zunächst werfen wir einen Blick auf das FAZ-Gespräch mit
den Vorstandschefs von SAP und Siemens, Christian Klein und Roland Busch. Sie lehnen sich gegen aus ihrer Sicht gescheiterte EU Digitalrechtsakte auf: Der AI-Act sei der Grund, warum die Unternehmen in Sachen KI nicht Vollgas geben könnten, der Data-Act sei „toxisch für die Entwicklung digitaler Geschäftsmodelle.“
Sodann geht es (10:31) um die im Bundestag gescheiterte Wahl zum BVerfG
am 11.7.: Trotz Vorschlag des Richter-Wahlausschusses an den Bundestag zeigten mehr als 50 CDU-Abgeordnete dem Fraktionschef Jens Spahn an, die von der SPD vorgeschlagene Kandidatin Prof. Brosius Gersdorf (Staatsrechtlerin Uni Potsdam) nicht wählen zu wollen. Ein Debakel für Regierungskoalition, die parlamentarische Arbeitsteilung im Richter-Wahlausschuss scheint nicht mehr zu funktionieren.
Weiter geht es (20:09) mit einem Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen (4.
Kammer, Urteil vom 23. April 2025, Az: 4 K 2873/23): Die aufsichtsbehördliche
Untersagung einer zu Werbezwecken durchgeführten nachvertraglichen
Datenverarbeitung zur Reakquise ursprünglicher Kunden scheiterte, eine zu
Werbezwecken durchgeführte nachvertragliche Datenverarbeitung von länger als sechs Monaten könne durchaus auf ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 I f DS-GVO gestützt werden.
Abschließend sprechen Niko und Stefan (27:56) über das Urteil des OLG Frankfurt a.M. (10.07.2025 - 6 UKl 14/24): Die Deutsche Bahn wollte den Erwerb von „Spar“- und „Super-Sparpreistickets“ nur gegen Mailadresse oder Handynummer ermöglichen – einer Unterlassungsklage von Verbraucherschützern gab das OLG nun statt. Eine Einwilligung sei mangels Freiwilligkeit nicht wirksam, für die Vertragserfüllung seien die Angaben ebenso wenig erforderlich wie für die Verwirklichung überwiegender berechtigter Interessen.
So viel Scheitern war selten!
Die Zahl der Zivilprozesse ist seit 20 Jahren stark rückläufig, zugleich dauern die Verfahren immer länger. Niko Härting spricht mit Isabelle Biallaß (Richterin am OLG Hamm) und Leif Schubert (Richter am LG Karlsruhe) über die Ursachen.
Liegt es an den Anwältinnen und Anwälten, deren Schriftsätze immer länger werden? Liegt es an dem vielfach unstrukturierten Vortrag der Parteien, den die Richterinnen und Richter oft nur mühsam durchdringen können? Brauchen wir Regeln zum strukturierten Parteivortrag? Kann verstärkte Digitalisierung hilfreich sein? Wird KI die Arbeit der Gerichte erleichtern oder kann KI ganz im Gegenteil dazu führen, dass Schriftsätze noch umfangreicher und unübersichtlicher werden?
Niko Härting hat kürzlich vor „Gemächlickeit“ in der Justiz gewarnt (https://rsw.beck.de/aktuell/daily/magazin/detail/editorial-njw-2025-22-probier-s-nicht-mit-gemaechlichkeit). Leif Schubert, der seine Karriere als Associate einer Großkanzlei begann und dann in die Justiz wechselte, hat ihm entschieden widersprochen.
Müssen sich Gerichte noch viel entschiedener um beschleunigte Verfahren bemühen, gesetzliche Fristen strikt einhalten und den Parteien viel frühzeitiger als üblich Hinweise erteilen, um eine ausufernde Schlacht der Schriftsätze einzudämmen? Brauchen wir nicht Regeln der „strukturierten Prozessleitung“ mit frühzeitigen Videoterminen, um die Verfahren nicht ausufern zu lassen?
Über all diese praktischen Fragen und viel mehr geht es in diesem Gespräch.
Keine Folge ohne die DSGVO! Zu Beginn (00:50) werfen Prof. Niko Härting und Dr. Stefan Brink einen Blick auf eine Entscheidung des OVG Saarlouis (Beschl. v. 13.5.2025, Az. 2 A 165/24). Im Ergebnis zustimmend, aber in der Begründung abweichend, setzen sie sich mit dem Beschluss auseinander, in dem das OVG die spannende Frage der Abdingbarkeit von Art. 15 DSGVO in einem arbeitsrechtlichen Vergleich beantworten musste.
Weniger erfreut zeigen sich die erfahrenen Podcaster anschließend (12:45) über eine Pressemitteilung des LG Leipzig zu einem Urteil (Urt. v.4.7.2025, Az. 05 O 2351/23), in welchem das Gericht einem Facebook-Nutzer eine vergleichsweise hohe Geldsumme zusprach wegen Datenschutzverstößen von Meta.
Für den abschließenden (23:50) Höhepunkt der Folge sorgt schließlich jedoch weniger das Datenschutzrecht, sondern vielmehr die Besprechung eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 22.1.2025, Az. 2 WD 14.24). Dieses hatte einen bemerkenswerten Fall zu behandeln: ein Hauptfeldwebel schlief mit der Ehefrau eines Kameraden und sah sich infolgedessen vor einem Truppendienstgericht mit dienstrechtlichen Sanktionen konfrontiert. Entgegengesetzt zur Heiterkeit über den illustren Sachverhalt steht das Unverständnis von Prof. Härting und Dr. Brink über das Urteil, welches sie als nicht mehr zeitgemäß bewerten.
In der neuen Folge von ,,Follow the Rechtsstaat“ sind zwei Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts Thema.
Zunächst berichtet Prof. Niko Härting allerdings (00:50) über die Highlights der Kölner Tage zum Datenschutzrecht. Anschließend (06:13) spricht Härting anlässlich seines FAZ-Beitrags über die Notwendigkeit einer DSGVO-Reform und den derzeitigen Ansätzen in Brüssel zur Überarbeitung des Verarbeitungsverzeichnis (Art. 30 Abs. 5 DSGVO).
Ab Minute (17:26) sprechen Dr. Brink und Prof. Härting über den Bundesverfassungsgerichtsbeschluss v. 3.6.2025 1 BvR 1160/19. Danach darf das teilweise verfassungswidrige BKA-Gesetz weiterhin bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung fortgelten. Das stößt bei Härting und Brink auf ein Störgefühl.
Zum Schluss (28:22) bleiben die beiden im Verfassungsrecht. Thema ist eine Vorlage des AG Wuppertal zu § 32 InfektionsSchutzG, welche mit Beschluss v. 20.5.2025 2 BvL 6/21 vom Bundesverfassungsgericht aufgrund ungenügender Begründungsanforderungen als unzulässig zurückgewiesen wurde. Dr. Brink und Prof. Härting äußern sich kritisch zu den hohen Hürden, die Karlsruhe setzt.
Spezialfolge: zu Gast ist die Rechtsanwältin und Datenschützerin Dr. Gisela Wild. Sie war es, die 1983 gemeinsam mit Maja Stadler-Euler erfolgreich das Volkszählungsurteil erstritten. Im Gespräch mit Prof. Niko Härting und Carl Nowak geht es zunächst (01:24) vertieft um die Motivation und Hintergründe zur Verfassungsbeschwerde. Ab Minute (17:42) ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und dessen aktuelle Relevanz Thema. Anschließend wird (19:57) über Dr. Wilds anwaltlicher Tätigkeit kurz nach dem Urteil und ab Minute (23:11) über ihre aktuelle Tätigkeit gesprochen. Ab Minute (27:33) bleiben Wild und Härting aktuell und sprechen über die DSGVO und dem gegenwärtigen Datenschutz. Ganz zum Schluss (ab Minute ca. 30:36) geht es um die datenschutzrechtlichen Gefahren der Registermodernisierung.
Zunächst berichten Dr. Stefan Brink und Prof. Niko Härting ab Minute (00:32) in der Rubrik #Querbeet über einen gerichtlichen Erfolg von FragDenStaat vor dem Verwaltungsgericht Berlin. In dem Verfahren hatte FragDenStaat gemeinsam mit der Flüchtlingshilfeorganisation PRO ASYL das Auswärtige Amt auf Herausgabe von Lageberichten zu den Staaten Iran und Nigeria verklagt.
Ab Minute (04:29) wenden sich die beiden einer verwaltungsprozessualen Fragestellung zu. Gegenstand ist das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Mai 2025 – IX R 2/23, welches sich mit einem Antrag auf Herausgabe von Kopien personenbezogener Daten gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO gegenüber einem Finanzamt befasste. Zentrale Frage war hierbei, ob die Klage verfristet war. Welche Klageart und damit welche Frist war für das klägerische Begehren einschlägig?
Ab Minute (14:06) thematisieren Brink und Härting KI-Trainingsdaten. Die Verbraucherzentrale NRW hatte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, Meta die Verwendung von Nutzerdaten zum Training von KI-Modellen zu untersagen. Das Oberlandesgericht Köln entschied mit Urteil vom 23. Mai 2025 – 15 UKL 2/25, dass der Antrag zulässig, aber unbegründet sei. Hiervon sind Prof. Härting und Dr. Brink etwas überrascht. Wie werden Daten nach Art. 9 DSGVO und die Daten von Dritten oder Minderjährigen in der Entscheidung berücksichtigt? Wie konnte Meta das OLG Köln bei der summarischen Prüfung überzeugen?
Im neuen Podcast mit Stefan Brink und Niko Härting dreht sich mal wieder alles um die Informationsfreiheit. Zunächst (00:47) werfen wir in Querbeet einen Blick auf die 6. IFG Days des LfDI Baden-Württemberg, die Anfang Juni in Esslingen stattfanden und nicht nur die kommunale Praxis der Informationsfreiheit, sondern auch das Verhältnis der Informationsfreiheit zum Thema KI beleuchteten. Die Beiträge finden sich auf Peertube, die Vortragsfolien auf der Webseite des LfDI BaWü.
Sodann geht es (02:13) um die SMS, welche der frühere Finanzminister Christian Lindner mit Porsche-Chef Oliver Blume zum Thema E-Fuels tauschte. Abgeordnetenwatch war vor dem VG Berlin (Urteil vom 27.3.25) erfolgreich und bekam auf Basis des Umweltinformationsrechts Zugang zu 12 SMS. Daraus ist zwar kein „PorscheGate“ herauszulesen, man erhält aber Einblick in das "Näheverhältnis" zwischen einem politischen Entscheidungsträger und einem Lobbyisten.
Weiter geht es (16:03) mit einem Urteil des EU-Gerichts 1. Instanz (Rechtssache T‑36/23 vom 14. Mai 2025), welches die Entscheidung C(2022) 8371 final der Europäischen Kommission vom 15. November 2022 für nichtig erklärte, keine Auskunft zu den zwischen der Kommissionspräsidentin und dem Chief executive officer des Pharmaunternehmens Pfizer in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 11. Mai 2022 ausgetauschten SMS zu geben. Das Gericht sieht die Vermutung der Richtigkeit dieser Erklärung der Kommission, dass dieses Dokument nicht existiert, als entkräftet und erinnert daran, dass eine wirksame Ausübung des Rechts auf Zugang voraussetzt, dass die betreffenden Organe die Unterlagen zu ihren Tätigkeiten so weit wie möglich in willkürfreier und vorhersehbarer Art und Weise erstellen und aufbewahren.
Abschließend sprechen Niko und Stefan 28:22) über die Initiativstellungnahme zu einer Reform des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) des Deutschen Anwaltvereins. Vor dem Hintergrund der Pläne der neuen Bundesregierung zur Informationsfreiheit werden Vorschläge gemacht, wie ein besseres IFG aussehen könnte: So sollte klargestellt werden, dass das Erstveröffentlichungsrecht des Urhebers dem Informationszugang nicht zwingend entgegensteht. Das Bundesverwaltungsgericht, welches den Informationszugang bei pseudonym oder anonym gestellten Anträgen mit wenig überzeugenden Gründen verneinte, sollte vom Gesetzgeber korrigiert werden. Und das Drittbeteiligungsverfahren bedarf einer Straffung und Beschleunigung.
Insgesamt also gute Entscheidungen und Vorschläge für mehr Freiheit für amtliche Informationen!
KI-Alarm! Zunächst kommen Dr. Stefan Brink und Prof. Niko Härting auf ChatGPT zu sprechen. Ein französisches Forschungsteam hat untersucht, ob ein Chatbot oder ein chattender Mensch Testpersonen besser von Meinungen abbringen kann. Mensch oder KI – wer ist überzeugender? (00:43)
Anschließend (06:24) wird eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde (Beschluss vom 16.01.2025, Az. 1 BvR 1182/24) zum Art. 5 Abs. 1 GG thematisiert. Gegenstand waren Vorwürfe einer Mandantin gegenüber ihrem Anwalt. Die Strafgerichte hatten die wertsetzende Bedeutung der Meinungsfreiheit verkannt und keine hinreichende Grundrechtsabwägung vorgenommen.
Ab Minute (17:35) sprechen Dr. Brink und Prof. Härting über einen vermeintlichen „Datenschutzwahnsinn“: Der Verband der Reservisten fordert vom Bundesverteidigungsministerium die Herausgabe von Daten – das Ministerium lehnt ab. Nun soll Datenschutz sogar die Verteidigungsfähigkeit Deutschlands gefährden. Was steckt hinter dieser Aufregung?
Zum Schluss (25:58) wird ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 8.5.2025 – 8 AZR 209/21) besprochen, das den Maßstab für immaterielle Schäden nach Art. 82 DSGVO behandelt. Konkret ging es um die Übermittlung von Mitarbeiterdaten durch den US-Anbieter Workday in die USA. Das BAG stellte klar, dass bereits der Kontrollverlust über personenbezogene Daten einen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO darstellen kann. Steht die Entscheidung in gerader Linie zur EuGH und BGH-Rechtsprechung zum Art. 82 DSGVO?
Ostern ist schon einen Monat her – dennoch wartet das OLG Köln mit einer Überraschung auf für Prof. Härting und Dr. Brink (OLG Köln, Besch. v. 23.05.2025, Az. 15 UKl. 2/25). Angesichts der bisweilen strengen EuGH-Rechtsprechung zeigen sich die beiden verwundert über die Entscheidung, in welcher das OLG im Eilverfahren einen Antrag der Verbraucherzentrale NRW auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung gegen den Konzern Meta ablehnte. Meta darf demnach die personenbezogenen Daten der Nutzer ihrer Plattformdienste Facebook und Instagram vorerst für das Training ihres KI-Modells LLaMma nutzen. (00:00:42)
Brandaktuell bleiben Prof. Härting und Dr. Brink mit einer weiteren Entscheidung aus diesem Monat, diesmal vom LG Hamburg (LG Hamburg Urt. v. 9.5.2025 – 324 O 278/23). Das Gericht erlaubte es Openjur, dem Betreiber einer kostenlosen Datenbank zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen, aufzuatmen: dieser sei angesichts der Einstufung seiner Tätigkeit als journalistisch nicht zu einer vollumfänglichen Kontrolle seiner hochgeladenen Urteile verpflichtet. (00:16:42)
Schließlich setzen sich Prof. Härting und Dr. Brink kritisch mit einer strafprozessualen Entscheidung des BGH (Beschl. v. 13.03.2025, Az. 2 StR 232/24) auseinander, der – wohl angesichts der Schwere der in Rede stehenden Delikte des Straftäters – rechtliche Grundprinzipien mit einer zweifelhaften Begründung links liegen lässt. (00:24:09)
Direkt zu Beginn der Folge gibt Prof. Niko Härting einen kleinen Einblick in seinen letztwöchigen Besuch in den Vereinigten Staaten anlässlich des Privacy and Security Forums in Washington DC. Anschließend starten er und Dr. Stefan Brink in eine illustre Folge.
In dieser setzen sie sich zunächst (07:11) mit einem am Ende wenig kontroversen, aber doch kuriosen Fall des Bundesverwaltungsgerichts auseinander (Beschluss v. 30.1.2025 – BVerwG 1 WB 7.24). Dieses musste sich damit beschäftigen, ob ein Oberstleutnant der Bundeswehr bei einer Sicherheitsprüfung seine russischen Facebook-Freunde als „sonstige Beziehungen“ hätte angeben müssen.
Nachdem sie sich im Rahmen eines kurzen Ausflugs zu den Aussagen des neuen und offensichtlich tatendurstigen Digitalministers Wildberger mit dem Begriff des „EuroStack“ beschäftigen, behandeln sie schließlich einen Fall, der nicht allein durch seine Länge – fünf Gerichtsentscheidungen in acht Jahren – bemerkenswert ist. ( Das Bundesverwaltungsgericht sah sich mit einer Klägerin konfrontiert, der von der saarländischen LfDI das Cold Calling bei Zahnarztpraxen zum Zwecke des Ankaufs von Edelmetallen untersagt wurde (BVerwG, Urteil v. 29.1.2025 – 6 C 3.23). Hierbei beleuchten Dr. Brink und Prof. Härting neben vielem Weiteren anschaulich, warum das UWG zur Auslegung von europäischem Recht herangezogen werden kann, warum sie Sympathien für eine teils überraschende Argumentation des BVerwG hegen und welche – mitunter mit einem Augenzwinkern strafrechtlich angehauchten – Ausführungen das BVerwG zum Schicksal von Zahngold macht.
Folge 123 von Follow the Rechtsstaat ist eine Spezialfolge. Anlässlich eines Beitrags in der PinG mit dem Titel ,,Die Bremsklötze der DSGVO-Durchsetzung“ werden die Verfasserinnen Dr. Nina Herbort und Dr. Giuliana Schreck von Dr. Stefan Brink und Carl Nowak interviewt. Die Rechtsanwältinnen berichten anhand ihrer Erfahrungen als ehemalige Mitarbeiterinnen einer Datenschutzbehörde über die Hürden der DSGVO-Durchsetzung.
Zunächst geht es vertieft um die Probleme.
Thematisiert wird der riesige Kreis der zu überwachenden Verantwortlichen.
Anschließend (17:55) wird genauer auf das Aufkommen an massenhaften Beschwerden von Betroffenen eingegangen.
Inwiefern hindern Beschwerden die Aufsichtstätigkeit? Welche ,,Schwellen“ sollten für Beschwerden gelten?
Auch die Bearbeitung von grenzüberschreitenden Fällen, anhand des sogenannten One-Stop-Shop-Verfahrens (26:52), führt zu einer erheblichen Arbeitslast. Dr. Herbort und Dr. Schreck erläutern die Hürden der europäischen Koordination.
Schließlich (45:09) wird ein Lösungsansatz diskutiert: Ist die Zentralisierung der Datenschutzaufsicht in Deutschland eine Lösung?
Die heutige Folge widmet sich der Informationsfreiheit.
Zunächst (01:02) werfen Dr. Stefan Brink und Prof. Niko Härting einen Blick auf den Koalitionsvertrag. Ein Transparenzgesetz sei nicht zu erwarten - eine verpasste Chance für die Verbesserung der Verwaltung.
Anschließend werden zwei von FragDenStaat erstrittene Verwaltungsgerichtsentscheidungen thematisiert, bei denen die beklagten Bundesministerien Ausschlussgründe des Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und des Umweltinformationsgesetz (UIG) nicht plausibel dargelegt hatten.
In der ersten Entscheidung (VG Berlin v. 10.1.2025 VG 2 K 188/23) (09:36) berief sich das Bundesinnenministerium auf den Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung.
In der zweiten Entscheidung (VG Berlin v. 19.2.2025, VG 2 K 133/2) (25:16), einer Klage nach dem UIG, berief sich das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis.
Zum Schluss (33:53) besprechen Brink und Härting eine Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, die eine Sperrerklärung des Landesdatenschutzbeauftragten Rheinland-Pfalz zum Gegenstand hat. Warum verwehrte der Informationsfreiheitsbeauftragte hier in unzulässiger Weise die Informationsfreiheit?