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81 - Steuern auf Pflegegeld und Verhinderungspflege

81 - Steuern auf Pflegegeld und Verhinderungspflege

Update: 2024-09-08
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Steuerpflicht auf Pflegegeld und andere Leistungsarten

Steuerpflicht auf Pflegegeld und Verhinderungspflege?
Wie diese Leistungen für Pflegebedüftige und Pflegepersonen steuerrechtlich behandelt werden, ob sie z.B. auch bei Sozialleistungen angerechnet werden, klären wir in dieser Episode - Alles, was du unbedingt wissen musst – von Steuerbefreiung bis Steuerpflicht. Erfahre, wie du rechtlich und finanziell auf der sicheren Seite bleibst!"


Zum BLOG: https://duendar-henseleit.de/2024/09/08/steuerpflicht-auf-pflegegeld-und-verhinderungspflege/


Infos:


1) Personen, die zu Hause von Angehörigen ohne Pflegedienst versorgt werden, erhalten je nach ihrem Pflegegrad ein Pflegegeld nach §37 SGB XI. Dieses steht der pflegebedürftigen Person zur freien Verfügung und bleibt bei der Berechnung einkommensabhängiger Sozialleistungen unberücksichtigt (§ 3 Nr. 36 des Einkommenssteuergesetzes (EStG).


2) Nach § 3 Nr. 36 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) ist ebenso sichergestellt, dass Pflegepersonen das empfangene Pflegegeld nicht versteuern müssen. Einnahmen für Pflegeleistungen, pflegerische Betreuung oder hauswirtschaftliche Versorgung sind bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI steuerfrei. Es muss eine sittliche Pflicht gegenüber der pflegebedürftigen Person vorliegen. Diese Regelung gilt gleichermaßen für private Pflegeversicherungen.


3) Wird Pflegegeld für ein Kind an die Eltern gezahlt oder erhält die Pflegeperson selbst Sozialhilfe, so wird das Pflegegeld nicht als anrechenbares Einkommen betrachtet. Auch beim Bezug von einkommensabhängigen Leistungen wie Arbeitslosengeld oder Sozialgeld nach § 19 SGB II gilt dies entsprechend.


4) Pflegegeld wird nicht als Einkommen der Pflegeperson gewertet, sondern zählt zu den zweckbestimmten Einnahmen (Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit §§ 11-11b SGB II).


5) Für Pflegepersonen, die keine Angehörigen sind, gilt grundsätzlich, dass weitergereichtes Pflegegeld als Einkommen berücksichtigt wird. Besteht eine sittliche Verpflichtung, ist dies nicht der Fall, muss aber vor dem Finanzamt glaubhaft dargelegt werden. Eine sittliche Verpflichtung wird überwiegend dann angenommen, wenn nur EINE Person gepflegt wird.


6) Pflegegeld und Wohngeld: Pflegegeld wird bei der pflegebedürftigen Person nicht als Einkommen angerechnet.
Wenn das Pflegegeld an eine Pflegeperson weitergegeben wird, gelten folgende Regelungen:



  • Pflegeperson wohnt im Haushalt und erfüllt eine sittliche Pflicht: Das Pflegegeld wird nicht angerechnet.

  • Pflegeperson wohnt nicht im Haushalt, erfüllt aber eine sittliche Pflicht: Das Pflegegeld wird zur Hälfte angerechnet.

  • Pflegeperson wohnt nicht im Haushalt und erfüllt keine sittliche Pflicht: Das Pflegegeld wird voll angerechnet.
    (§ 14 Abs. 2 Nr. 26 Wohngeldgesetz)


7) Verhinderungspflege:



  • Die Leistungen für Verhinderungspflege sind für die pflegebedürftige Person, wie das Pflegegeld, steuerfrei.

  • Pflegepersonen, die im Rahmen der Verhinderungspflege tätig sind, müssen diese Einnahmen beim Finanzamt angeben. Verwandte bis zum 3. Grad sowie Personen, die die Pflege aufgrund einer sittlichen Verpflichtung übernehmen, sind nach § 3 Nr. 36 EStG i.V.m. § 15 Abgabenordnung von der Steuerpflicht befreit.


8) Geldleistungen, die von der pflegebedürftigen Person an die Pflegeperson weitergereicht werden, sind grundsätzlich steuerpflichtig, wenn sie nicht aus Mitteln des Pflegegeldes nach §37 SGB XI stammen (s.o.).


9) Pflegepauschbetrag:
Pflegegrad 2 = 600€
Pflegegrad 3 = 1.100€
Pflegegrad 4 oder 5 = 1.800€


Quellen:


Steuern


https://www.bundestag.de/resource/blob/592656/3608e7dab5de59aca5c47a8d07dfbbf7/WD-4-202-18-pdf.pdf


https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html?


https://datenbank.nwb.de/Dokument/640344/


https://www.mittendrin-koeln.de/beratung/beratungsthemen/detail/pflegegeld-darf-nicht-als-einkommen-auf-grundsicherung-oder-andere-leistungen-angerechnet-werden


Pflegepauschbetrag


https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html


https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegefinanzierung/pflegepauschbetrag/




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81 - Steuern auf Pflegegeld und Verhinderungspflege

Didar Dündar und Jens Henseleit