Die Euro-PCT Anmeldung
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In dieser Folge sprechen Lukas Fleischer und Gerd Hübscher über die Euro-PCT-Anmeldung, also das Verfahren während und nach der Einleitung der europäischen Phase einer internationalen Patentanmeldung (PCT Anmeldung). Dieser Prozess ist im Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) und im PCT eng miteinander verknüpft und ermöglicht es, eine internationale Anmeldung beim Europäischen Patentamt weiterzuführen um im besten Fall ein europäisches Patent zu erlangen.
Die Einleitung der europäischen Phase für eine PCT-Anmeldung muss innerhalb von 31 Monaten nach dem internationalen Anmeldetag (wenn keine Priorität beansprucht wurde) oder dem frühesten Prioritätstag erfolgen. Zu den erforderlichen Schritten gehören die Zahlung von Gebühren, gegebenenfalls das Einreichen von Übersetzungen der Anmeldung, sowie die Einreichung von Anmeldeunterlagen und die Stellung des Prüfungsantrags. Wird diese Frist versäumt, kann der Anmelder die sogenannte Weiterbehandlung beantragen, um das Verfahren fortzusetzen, was jedoch mit zusätzlichen Gebühren verbunden ist.
Es gibt auch besondere Regelungen, wenn das Europäische Patentamt bereits als internationale Recherchenbehörde tätig war. In diesem Fall wird keine ergänzende Recherche durchgeführt, sondern der Recherchenbericht aus der internationalen Phase wird für das europäische Verfahren verwendet. Sollte dieser Bericht negativ ausfallen, kann der Anmelder Änderungen an den Patentansprüchen vornehmen und auf die Stellungnahme reagieren. Zudem können bei der Einleitung der europäischen Phase Patentansprüche geändert werden, etwa um die Zahlung der Anspruchsgebühren zu vermeiden oder zumindest die Höhe zu reduzieren. Ein wichtiger Aspekt ist auch, dass internationale Anmeldungen als "ältere Rechte" (Stand der Technik nach Art 54 (3) EPÜ) gelten können, wenn bestimmte Bedingungen hinsichtlich der Sprache und der Zahlung der Anmeldegebühr erfüllt sind.
Zitierte Rechtsvorschriften, Artikel und Regeln:
- Art 22 PCT - Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung
der Anmeldung sowie Gebührenzahlung an die Bestimmungsämter - Art 45 PCT - Regionale Patentverträge
- Art 94 EPÜ – Prüfung der europäischen Patentanmeldung
- Art 153 EPÜ – Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt
- Regel 70 EPÜ – Prüfungsantrag
- Regel 159 EPÜ – Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt – Erfordernisse für den Eintritt in die europäische Phase
- Regel 161 EPÜ – Änderung der Anmeldung
- Regel 162 EPÜ – Gebührenpflichtige Patentansprüche
- Regel 165 EPÜ – Die Euro-PCT-Anmeldung als kollidierende Anmeldung nach Artikel 54 Absatz 3
- Übersicht: EPÜ Regeln betreffend den PCT



