Veröffentlichung der Anmeldung - Ältere Rechte
Description
In dieser Podcast-Folge diskutieren Michael Stadler und Lukas Fleischer über die Veröffentlichung von Patentanmeldungen und deren rechtliche Auswirkungen. Die Veröffentlichung einer Patentanmeldung, die 18 Monate nach dem Anmeldetag oder dem frühesten Prioritätstag erfolgt, macht den Inhalt der Anmeldung öffentlich. Dieser Schritt schützt einerseits Dritte, da diese sich nun über den Inhalt der Patentanmeldung informieren können, und gewährt andererseits dem Anmelder vorläufigen Schutz, sodass potenzielle Verletzer belangt werden können, also zumindest zur Zahlung eines angemessenen Entgelts oder einer Schadenersatzzahlung verpflichtet werden können. Es gibt die Möglichkeit, die vorzeitige Veröffentlichung zu beantragen oder sie durch eine rechtzeitige Zurücknahme zu verhindern.
Es wird auch besprochen, dass es sich bei einem sogenannten älteren Recht um eine frühere europäische Patentanmeldung handelt, die einen besseren Zeitrang aufweist als eine spätere (kollidierende) europäische Patentanmeldung, aber die frühere Anmeldung am Anmeldetag der späteren Anmeldung noch nicht veröffentlicht war. In diesem Fall kommt Art 54 Abs 3 EPÜ zur Anwendung, da die Offenbarung der früheren Anmeldung lediglich zur Beurteilung der Neuheit der stäteren Anmeldung herangezogen wird, nicht jedoch für die erfinderische Tätigkeit. Man spricht davon, dass die frühere Anmeldung Stand der Technik nach Art 54 Abs 3 EPÜ für die spätere (kollidierende) Anmeldung ist.
Die Veröffentlichung einer Patentanmeldung löst zudem bestimmte Verfahrensfristen aus, wie z. B. die für die Stellung des Prüfungsantrags, und gewährt der Öffentlichkeit das Recht auf Akteneinsicht.
Zitierte Rechtsvorschriften, Artikel und Regeln:
- Art 93 EPÜ – Veröffentlichung der Patentanmeldung
- Art 54 EPÜ – Neuheit – ältere Rechte
- Art 67 EPÜ – Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung
- Regel 68 EPÜ – Form der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen und europäischen Recherchenberichte
- Art 92 EPÜ – Erstellung des europäischen Recherchenberichts
- Art 69 EPÜ – Schutzbereich
- Art 122 EPÜ – Wiedereinsetzung
- Regel 71 EPÜ – Prüfungsverfahren
- Art 94 EPÜ – Prüfungsverfahren



