Betriebsratswahl - Nachfrist auch bei "zu wenig" Wahlbewerbern?
Update: 2025-11-30
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Immer wieder kommt es vor, dass sich weniger Wahlbewerber zur Wahl stellen, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Die Frage ist: Was gilt dann rechtlich?
Ein Wahlvorstand hat in diesem Fall einfach eine Nachfrist gesetzt, damit mehr Vorschlagslisten/Wahlbewerber eingereicht werden können. Doch ist das rechtlich zulässig?
Darum ging es in einem Fall, der den Weg zum Bundesarbeitsgericht fand.
Ein Wahlvorstand hat in diesem Fall einfach eine Nachfrist gesetzt, damit mehr Vorschlagslisten/Wahlbewerber eingereicht werden können. Doch ist das rechtlich zulässig?
Darum ging es in einem Fall, der den Weg zum Bundesarbeitsgericht fand.
Viele Grüße
Raphael Lugowski
Mitbestimmungs-Magazin
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