DiscoverIrgendwas mit Recht | Vorbilder, Karrieren & Jobs im Jura-PodcastIME036: Vergessene Delikte Teil I, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, falsche Verdächtigung, Strafvereitelung (§§ 113, 114, 145d, 164, 258 StGB)
IME036: Vergessene Delikte Teil I, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, falsche Verdächtigung, Strafvereitelung (§§ 113, 114, 145d, 164, 258 StGB)

IME036: Vergessene Delikte Teil I, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, falsche Verdächtigung, Strafvereitelung (§§ 113, 114, 145d, 164, 258 StGB)

Update: 2025-12-22
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Folge 345 Deines Jurapodcasts zu allen Karriere- und Examensthemen


Vergessene Delikte - Strafrecht - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte - Tätlicher Angriff - Falsche Verdächtigung - Vortäuschen einer Straftat - Strafvereitelung - Rechtmäßigkeit der Diensthandlung - Anfangsverdacht - Nemo tenetur - Polizeiliche Maßnahmen - Examensklausur - Systemverständnis - Aussagedelikte - Nötigung - § 113 StGB - § 114 StGB - § 164 StGB - § 145d StGB - § 258 StGB - § 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB - § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB - § 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB - § 152 Abs. 2 StPO - § 55 PolG NRW - § 51 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW - § 52 StPO


In dieser Irgendwas mit Examen-Episode spricht Prof. Dr. Charlotte Schmitt-Leonardy über sogenannte vergessene Delikte im Strafrecht, also Vorschriften, die in Vorlesungen, Reps und Klausuren leicht unter den Tisch fallen, obwohl sie häufig an examensrelevante Konstellationen andocken. Ausführlich geht es zunächst um den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB und den tätlichen Angriff nach § 114 StGB, einschließlich ihrer Funktion als lex specialis zur Nötigung, der Bedeutung der Rechtmäßigkeit der Diensthandlung als objektive Strafbarkeitsvoraussetzung und der Frage, wie weit man in einer Strafrechtsklausur wirklich öffentlich-rechtlich prüfen muss. Anhand eines Fußballfalles rund um einen Platzverweis im Stadion und den Einsatz der Polizei werden typische Klausurkonstellationen, die Rolle von Reformen, Qualifikationen und Irrtümern sowie das Verhältnis zu Delikten wie Hausfriedensbruch, Körperverletzung und Straßenverkehrsdelikten aufgezeigt. Im zweiten Teil wendet sich Charlotte drei weiteren gerne vergessenen Normen zu: dem Vortäuschen einer Straftat nach § 145d StGB, der falschen Verdächtigung nach § 164 StGB und der Strafvereitelung nach § 258 StGB. Sie erläutert, wann eine Anzeige gegen Unbekannt nicht ausreicht, was unter Vortäuschen und Verdächtigen zu verstehen ist, warum § 164 eine objektiv falsche Beschuldigung einer konkret individualisierbaren Person voraussetzt und in welchem Verhältnis § 145d StGB zu § 164 StGB steht. Zudem werden typische Fallgestaltungen mit Brüdern oder Freunden, die den wahren Täter schützen wollen, der Nemo-tenetur-Grundsatz, die Bedeutung von Anfangsverdacht und Zeugenaussagen sowie die Privilegierung der Angehörigenhilfe in § 258 Abs. 6 besprochen. Wie und warum werden Konstellationen zu §§ 113, 114, 145d, 164 und 258 StGB aus Prüfersicht oft mit Klassikern wie Körperverletzung, Diebstahl oder Aussagedelikten kombiniert? Wie findet man in der Klausur diese vergessenen Delikte, wenn sie im Rep kaum vorkamen? Wie weit muss eine verwaltungsrechtliche Prüfung zu polizeilichen Maßnahmen wirklich gehen, um im Examen zu überzeugen, ohne sich zu verzetteln? Welche Rolle spielt das Systemverständnis des Straf- und Strafprozessrechts, etwa beim Zusammenspiel von Selbstschutz, Aussagepflichten, Justizschutz und Ressourcenschonung? Antworten auf diese und viele weitere Fragen erhaltet Ihr in dieser Folge von IMR. Viel Spaß!


Kapitel:



  • 00:16 - Intro

  • 03:33 - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGB

  • 20:37 - Weitere unbekannte Delikte

  • 23:01 - Vortäuschen einer Straftat, § 145d StGB

  • 31:28 - Falsche Verdächtigung, § 164 StGB


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IME036: Vergessene Delikte Teil I, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, falsche Verdächtigung, Strafvereitelung (§§ 113, 114, 145d, 164, 258 StGB)

IME036: Vergessene Delikte Teil I, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, falsche Verdächtigung, Strafvereitelung (§§ 113, 114, 145d, 164, 258 StGB)

Marc Ohrendorf