Vorsicht, Kunde! – Black-Friday-Angebot kommt nicht an
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In dieser Episode von „Vorsicht, Kunde!“ sprechen wir über einen missglückten Online-Kauf am Black Friday.
Grundlage ist der Fall von Manfred K., der am Black Friday ein Smartphone zum Schnäppchenpreis bestellt. Doch weil er zum Lieferzeitpunkt gerade nicht daheim war, kommt das Gerät nicht bei ihm an. Stattdessen geht das Handy an den Händler zurück, der in der Folge den Kaufvertrag aufkündigt. Manfred K. soll das Smartphone neu bestellen, allerdings für den deutlich höheren Normalpreis.
Im Vorsicht-Kunde-Podcast diskutieren Ulrike Kuhlmann und Urs Mansmann aus der c’t-Redaktion mit Rechtsanwalt Niklas Mühleis über diese und weitere Tücken von Verträgen und Verpflichtungen beim Online-Kauf.
Die Frage, ob der Händler einfach den Vertrag vom Black Friday rückabwickeln kann, verneint Rechtsanwalt Niklas Mühleis: Der Verkäufer hatte in diesem Fall seine Bringschuld nicht erfüllt. Bei einem Kaufvertrag ist der Verkäufer für die korrekte Zustellung einer Ware zuständig, der Kunde muss die Ware annehmen oder auch abholen, falls sie beispielsweise nicht zugestellt werden konnte.
Wir klären, wann ein Kaufvertrag überhaupt zustande kommt, warum ein einmaliger Zustellversuch nicht ausreicht und wie Lieferanten und Kunden beweisen können, dass eine Ware geliefert beziehungsweise dass sie nicht zugestellt wurde. Außerdem erfahrt ihr im Podcast, was ein „Besitzdiener“ ist.
Der Fall Manfred K.: Samsung erfüllt Lieferverpflichtung nicht
Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“
Gesetze:
§ 323 BGB Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
§ 823 BGB Schadensersatzpflicht
§ 1004 BGB Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (Störungen an einer Sache)